Der Ehevertrag
Wozu ein Ehevertrag?
Eine Ehe, auch wenn sie aus Liebe geschlossen wird, begründet ohne vertragliche Vereinbarung einer Gütertrennung stets gleichzeitig eine Wirtschaftsgemeinschaft. Deshalb lohnt es sich, den Gedanken an einen Ehevertrag zu Ende zu denken. Es geht um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen zwei Personen, die eine Ehe eingehen wollen oder bereits eingegangen sind. In diesem Vertrag legen sie eigene Bestimmungen fest, die schon für die Ehe und / oder deren mögliches Ende, evtl. durch Scheidung oder den Tod eines Partners gelten, um gesetzliche Regelungen abzuändern oder auszuschließen. Ein Ehevertrag wird in der Regel zu einer Zeit geschlossen, in der die Ehepartner gegeneinander keine Vorbehalte hegen und nicht an Trennung denken. Ein Paar kann im Ehevertrag in guten Zeiten festlegen, wie es sich im Fall eines Scheiterns der Ehe finanziell einigt. Das sichert die Ehepartner davor ab, dass sie ggf. in Zeiten emotionaler Belastungen nicht auch noch um Ihre Rechte kämpfen müssen. Denn wenn ein rechtsgültiger Ehevertrag vorliegt, muss keine vermögensrechtliche Auseinandersetzung in einem etwaigen Scheidungsverfahren geführt werden. Wenn in einem Ehevertrag schon alles geregelt ist, wird ggf. auch eine einvernehmliche Scheidung einfacher und die Kosten einer Scheidung können niedrig gehalten werden. Ein Ehevertrag kann vor oder während einer Ehe geschlossen werden. Der Güterstand während der Ehe, die Aufteilung des Vermögens, der Ausgleich von Rentenanprüchen im Falle einer Scheidung, sowie Regelungen zu nachehelichem Unterhalt können darin individuell geregelt werden. Die Bedingungen für einen Ehevertrag sind in den §§ 1408 ff. BGB geregelt.
Ein Ehevertrag enthält tiefgreifende persönliche und wirtschaftliche Regelungen. Deshalb sollten sich beide Ehepartner ausführlich mit einem Rechtsanwalt beraten, damit ein schriftlicher Ehevertrag aufgesetzt und von einem Notar beurkundet werden kann. Der Vertrag kann jederzeit im Lauf der Ehe nachträglich geändert und an die individuellen Lebensverhältnisse der Ehepartner angepasst werden. Das ist sogar sinnvoll. Sonst entspricht er irgendwann womöglich den sich stetig ändernden persönlichen Anforderungen des Paares nicht mehr.
WICHTIG:
Änderungen des Ehevertrags werden nur wirksam, wenn ein Notar die jeweils neue Version beurkundet!
Der Ehevertrag muss den Interessen beider Partner ausgewogen Rechnung tragen. Werden nur die Interessen eines Ehepartners berücksichtigt und hat sich der benachteiligte Ehegatte schon beim Aushandeln des Vertrages in einer unterlegenen Position befunden, so ist der Vertrag von vornherein nicht rechtsgültig. Die Freiheit, einen Ehevertrag zu gestalten, hat da ihre Grenzen, wo gegen übergeordnete Rechtsbestimmungen verstoßen wird.
Scheidungs(folgen)vereinbarung
Eine Scheidungs(folgen)vereinbarung ist ein nachträglicher Ehevertrag, der geschlossen werden kann, wenn bereits eine Scheidung angestrebt wird. Wenn sich das Paar bereits getrennt hat, dient sie der Abwicklung einer bereits gescheiterten Ehe. Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung werden die Weichen für eine einvernehmliche Scheidung gestellt. Häufig geht es dabei nicht nur um Güterstand und Versorgungsausgleich, sondern auch um den Unterhalt für gemeinsame Kinder und evtl nachehelichen Unterhalt, um die Auseinandersetzung über Haustiere, die gemeinsame Wohnung und den Hausrat, etc.
Sorgerecht und Umgangsrecht für gemeinsamen Kinder sind gesetzlich geregelt. Dabei liegt der Focus immer auf dem Kindeswohl! Häufigkeit, Dauer und Besuchszeiten mit gemeinsamen Kindern können vor einer Scheidung von beiden Partnern außergerichtlich festgelegt werden. Dabei empfielt es sich, präzise Vereinbarungen zu treffen und diese in der Scheidungsfolgenvereinbarung festzuhalten, um Missverständnisse und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Rechtsgültige Vereinbarungen
Soll ein rechtsgültiger Ehevertrag erstellt werden, sind dafür die individuellen Voraussetzungen der Ehepartner entscheidend. Verdient nur einer oder verdienen beide Ehepartner hinreichend? Sind bei Erstellung des Vertrages bereits Schulden oder gemeinsames Vermögen vorhanden? Wichtig ist auch, ob es gemeinsame Kinder gibt oder ob das Paar sich für die Zukunft Kinder wünscht. Ehebedingte Nachteile müssen im Fall der Scheidung angemessen ausgeglichen werden.
Sofern beide keinen Kinderwunsch haben und jeder genug Geld verdient, können beide von vornherein in einem Ehevertrag ihre finanzielle Unabhängigkeit voneinander schon während der Ehe sichern und für den Fall des Scheiterns der Ehe festlegen, dass keiner finanzielle Forderungen gegen den anderen erheben wird.
Der nacheheliche Unterhalt an einen Ex-Ehegatten, der schon älter, krank oder behindert ist, ist durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung schwerer auszuschließen, als z.B. Aufstockungsunterhalt an einen Ex-Ehegatten. Trotzdem lassen sich auch solche nacheheliche Unterhaltsansprüche durch angemessene Kompensationsleistungen wirksam ausschließen. Ein angemessener Ausgleich könnte z.B. sein, dass ein Ex-Ehemann seiner behinderten Ehefrau seine Wohnung zur Hälfte überschreibt und ihr vertraglich die Alleinnutzung der Wohnung sichert.
Nicht rechtsgültige Vereinbarungen
Wenn z. B. nachehelicher Unterhalt im Ehevertrag ausgeschlossen wird, der berechtigte Ehepartner aber dadurch im Falle einer Scheidung sozialhilfebedürftig wird, so ist diese Klausel unwirksam. Auch Kindesunterhalt, oder Betreuungsunterhalt können durch einen Ehevertrag nicht ausgeschlossen werden. Umgekehrt kann niemand zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden, die er gar nicht leisten könnte.
Versorgungsausgleich
Wenn ein Paar in einem Ehevertrag oder in einer Scheidungsvereinbarung nichts anderes vereinbart hat, führt das Gericht im Verbundverfahren bei der Scheidung einer seit mindestens drei Jahren bestehenden Ehe von Amts wegen einen Versorgungsausgleich durch. Dies geschieht, damit beide Ehepartner, bezogen auf die Ehezeit, mit gleichen Anrechten auf Altersversorgung aus der Ehe gehen, unabhängig von darüber hinaus bestehenden Unterhaltsansprüchen. Der Ehepartner mit den höheren Versorgungsansprüchen muss dem Partner mit den geringeren Ansprüchen Anrechte abgeben. Damit sollen Vorsorgeunterschiede zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden, die in der jeweiligen Lebenssituation des Paares während der Ehe begründet sind.
Späte Probleme nach dem Versorgungsausgleich:
Gerade wenn es von der Scheidung bis zum Rentenbeginn der ehemaligen Ehepartner noch viele Jahre dauert, kann es während dieser Zeit zu gesetzlichen Neuregelungen kommen (wie z.B. am 31. August 2009), wonach sich wesentliche Wertänderungen im Versorgungsausgleich ergeben können.Außerdem können sich im Lauf der Zeit auch persönliche Änderungen ergeben. Beispielsweise kann der Ausgleichspflichtige erwerbsunfähig werden, so dass er eine Erwerbslosenrente bezieht, die geringer ausfällt, als die ursprünglich erwartete und vom Gericht bei seinen früheren Ausgleichsberechnungen zugrunde gelegte Rente. Das würde seine Versorgungsansprüche verändern und könnte danach eine Neuberechnung erforderlich machen. Auf Antrag(!) können Rentenanwartschaften nachträglich angepasst werden, wenn sich voraussichtlich wesentliche Wertänderungen ergeben.
Durch den Tod des ausgleichsberechtigten Ehepartners endet der Versorgungsausgleich meist nicht automatisch! Vielmehr trägt der Ausgleichspflichtige in den meisten Fällen weiterhin laufend Kürzungen aufgrund des Versorgungsausgleichs für den(die) verstorbene(n) Ex-Ehepartner(in). Nach dem Versorgungsausgleichsgesetz, Teil 1. §37, Abs. 1 und 2 haben ausgleichspflichtige Ex-Ehepartner nur dann einen Anspruch auf Rückausgleich der übertragenen Versorgungsansprüche durch den Versorgungsträger, sofern die ausgleichsberechtigte Person vor ihrem Tod nicht mehr als 36 Monate lang Leistungen aus den übertragenen Anrechten bezogen hat. (berlin.de über die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin, Urt. v. 15.08.2016, Az.: S 10 R 5245/14)Allein schon dies könnte ein triftiger Grund für den Abschluss eines Ehevertrages sein, um einen Versorgungsausgleich auszuschließen, soweit dies rechtlich möglich ist!
Einen Weg, doch noch seine erworbenen Versorgungsrechte nach dem Tod des Expartners zurück zu erhalten gibt es für den Fall, dass der Versorgungsausgleich noch vor der gesetzlichen Neuregelung des Versorgungsausgleichs am 31. August 2009 vorgenommen wurde. Dann kann (auf Antrag!) eine Totalrevision der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Dabei kommt es zu einer vollständigen Neuberechnung der Versorgungsanrechte. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofesvom 20.06.2018 führt diese Totalrevision dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält. (auch nachzulesen auf rechtslupe.de)
dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält
Sofern die Ehe, von der Eheschließung bis zum Einreichen des Scheidungsantrages, nicht länger als drei Jahre angedauert hat, führt das Familiengericht von Amts wegen keinen Versorgungsausgleich durch. Ein Ausgleich der Rentenanwartschaften findet in diesem Fall nur auf Antrag eines Ehegatten statt.
In einem Ehevertrag können die Ehegatten grundsätzlich auf einen Versorgungsausgleich verzichten, solange dieser Verzicht nicht in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift und einen der Ehepartner einseitig benachteiligt. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist sittenwidrig, wenn er offenkundig der Interessenlage des (finanz-)schwächeren Ehegatten widerspricht. Der Schutz dieses(r) Partners(in) vor existentiellen Risiken im Alter oder bei Invalidität muss gewährleistet sein. Ist dies nicht der Fall, ist der Verzicht unwirksam. Dann kann es passieren, dass vom Gericht ein Versorgungsausgleich vorgenommen wird, auch wenn ein Ehevertrag mit anderen Regelungen vorliegt.
In manchen Fällen überwiegen die Vorteile eines Verzichts auf den Versorgungsausgleich für ein Ehepaar. Wenn z. B. beide Ehegatten eine ausreichende private Altersvorsorge vorweisen können, kann es sich anbieten, den Versorgungsausgleich im Ehevertrag vor oder während der Ehe oder, sofern die Ehe scheitert, in einer Scheidungsfolgenvereinbarung auszuschließen. Selbst wenn ein Ehevertrag erst im Lauf der Ehe geschlossen wird, kann der Ausschluss des Versorgungsausgleichs bis auf den Zeitpunkt der Eheschließung zurück bezogen werden. Sogar noch während des mündlichen Scheidungstermins kann der Verzicht auf den Versorgungsausgleich erklärt werden. In letzterem Fall müssen beide Ehepartner beim mündlichen Scheidungstermin anwaltlich vertreten sein.
Güterstände
In Deutschland ist es für Ehepaare möglich, zwischen drei Formen des Güterstandes zu wählen. Existiert für eine Ehe kein notarieller Ehevertrag, leben die Eheleute nach §1363, BGB regelmäßig im gesetzlichen Grundmodell der Zugewinngemeinschaft. Sie können dabei bleiben oder diesen Güterstand Ihrer Situation entsprechend modifizieren (= modifizierte Zugewinngemeinschaft). Es gibt jedoch auch zwei weitere (Wahl-)Güterstände, für die sich ein Paar entscheiden kann: die Gütertrennung oder (seltener) die Gütergemeinschaft . Solche Regelungen, die vom gesetzlichen Güterstands-Grundmodell abweichen, müssen, damit sie rechtlichen Bestand haben, in einem Ehevertrag festgelegt und von einem Notar beurkundet werden. In der Regel sind Vereinbarungen zum Güterstand zwischen den Eheleuten rechtlich wirksam, denn sie bedeuten keinen Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts. Der Wechsel des Güterstandes während der Ehe wird Güterstandsschaukel genannt.
Der Güterstand legt fest, ob Vermögensgegenstände beiden Ehepartnern gemeinsam gehören oder nur einem der Ehegatten. Oft bringen beide Partner bei der Heirat ein gewisses Vermögen mit in die Ehe. Während der Ehe kommt dann weiteres Vermögen hinzu.
Zugewinngemeinschaft
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Ehegatten, das jeder beim Eintritt in die Ehe besitzt, auch nach der Eheschließung allein das Eigentum dessen, dem es ursprünglich gehört hat. Es wird nicht zum Miteigentum des anderen Ehegatten, genauso wenig wie bei der Gütertrennung. Das Vermögen aber, das während der Ehe hinzu gekommen ist, wird bei einer Zugewinngemeinschaft am Ende der Ehe zu gleichen Teilen zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Nur Schenkungen und Erbschaften, auch wenn sie während der Ehe anfallen, werden nicht zum gemeinsamen Vermögensbestandteil, werden also grundsätzlich nicht mit aufgeteilt. Das gilt nicht für während der Ehe eingetretene Wertsteigerungen des Ererbten oder Geschenkten. Wertsteigerungen werden nicht dem Anfangsvermögen zugerechnet, sondern gelten als Zugewinn, müssen also ausgeglichen werden. Wenn zwischen den Ehegatten nichts anderes vertraglich vereinbart ist, muss im Fall einer Scheidung der Zugewinn auf Antrag in Geld ausgeglichen werden.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Wenn einer der Ehegatten verstirbt, wird die Ehe dadurch beendet. In der Folge kommt es zum Zugewinnausgleich, sofern das Paar nichts anderes vertraglich vereinbart hat. Dabei sind Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich nach §5 Abs.1 ErbStG für den Überlebenden erbschaftsteuerfrei. Wäre für diesen Fall vertraglich Gütertrennung festgelegt, hätte der überlebende Ehegatte keine Zugewinnansprüche. Folglich brächte ihm Gütertrennung möglicherweise erhebliche erbrechtliche (und steuerliche) Nachteile.
Sofern der überlebende Ehegatte ausdrücklich als Erbe eingesetzt ist oder der Verstorbene ein besonderes Vermächtnis für ihn verfügt hat, findet kein gesonderter Zugewinnausgleich statt, wenn das Paar bis zum Zeitpunkt des Todesfalles in Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Der Anspruch gilt in diesem Fall als mit abgegolten. Wenn das Paar aber bei der gesetzlichen Erbfolge bleibt, hat der überlebende Ehegatte nach § 1371, Abs. 1 BGB zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil Anspruch auf pauschal ein Viertel des Nachlasses.
Die Güterstände sind nach individuellen Bedürfnissen modifizierbar. Paare, die z. B. einerseits erreichen wollen, dass das vom jeweiligen Ehepartner erworbene Vermögen im Fall der Scheidung nicht vom anderen Ehegatten beansprucht werden kann, können im Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft grundsätzlich beibehalten, jedoch dahin gehend anpassen, dass der Zugewinnausgleich zwar im Fall einer Ehescheidung entfällt, im Fall der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten aber beibehalten wird. Damit bleiben der erbrechtliche und der erbschaftsteuerliche Vorteil erhalten.
Im Rahmen einer modifizierten Zugewinngemeinschaft kann im Ehevertrag auch vereinbart werden, dass z. B. Immobilien, Unternehmen oder besondere Gegenstände aus aus dem Zugewinn ausgeschlossen werden.
Gütertrennung
Hat ein Paar im Ehevertrag Gütertrennung festgelegt, behält jeder Ehepartner das Vermögen, das er in die Ehe mitgebracht hat, selbst. Soweit ist das genauso, wie in der Zugewinngemeinschaft. Aber bei Gütertrennung verfügen beide Partner über das hinzukommende Vermögen ebenfalls getrennt und unabhängig voneinander. Es wird nicht unterschieden von dem Vermögen, das der jeweilige Ehepartner schon vor der Ehe besessen hat. Auch haftet nur der Ehepartner für Schulden, der diese selbst verursacht hat. Nur für Schulden oder Kredite, die das Paar gemeinsam aufnimmt, haften auch bei Gütertrennung beide. Der Unterschied zur Zugewinngemeinschaft besteht darin, dass das in der Ehe hinzugekommen Vermögen dem Ehepartner gehört, der es verdient hat, bzw. das ihm zugeflossen ist. Im Fall einer Scheidung wird deshalb kein Vermögensausgleich durchgeführt. Wenn einer der Ehepartner verstirbt, verändert sich im Güterstand der Gütertrennung die gesetzliche Erbfolge. Damit entfallen für den Überlebenden Zugewinnausgleich und pauschales Viertel.
Zusätzlich zur notariellen Beurkundung muss die vereinbarte Gütertrennung in das Güterrechtsregister des örtlichen Amtsgerichts eingetragen werden. Häufig wird von Unternehmern oder anderen Selbstständigen die Gütertrennung gewählt, um zu vermeiden, dass im Fall einer Scheidung ein Unternehmen, das einem der Ehegatten gehört oder dessen Gesellschafter er ist, zerschlagen werden muss, damit dem anderen Ehepartner ein Zugewinn- oder Vermögensanteil ausbezahlt werden kann. Die Ehepartner müssen sich bei Gütertrennung erst gar nicht über den Wert des Unternehmens streiten.
Es ist üblich, dass auch in einer modifizierten Zugewinngemeinschaft, mindestens das Unternehmen aus dem Ehevermögen heraus genommen wird.
Gütergemeinschaft
Heutzutage selten wird von Paaren der Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt. Bis 1900 war die Gütergemeinschaft von Ehepaaren der Regelfall. Das änderte sich erst, als sich durch das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) das Güterrecht änderte. In der allgemeinen Gütergemeinschaft werden alle Vermögen beider Ehepartner, die sie schon vor der Ehe besessen haben zu einem gemeinsamen Vermögen verschmolzen. Beide Ehepartner verwalten dieses Gesamtgut gemeinsam. Soll etwas von diesem Gesamtvermögen verkauft oder verschenkt werden, müssen beide Ehepartner zustimmen. Meist legen sie jedoch einen der Ehepartner als Verwalter dieses Gesamtvermögens fest. Das Vermögen, das während der Ehe hinzukommt, zählt zum Gesamtgut. In der Gütergemeinschaft gehen auch Erbschaften in das Gesamtgut der Eheleute über. Es sei denn ...
Von dem Gesamtgut können sog. Vorbehaltsgüter ausgenommen werden, wenn beide Ehepartner dies festlegen. Auch wenn z. B. ein Vermögen an einen der Ehepartner vererbt werden soll, kann der Erblasser dieses Vermögen als Vorbehaltsgut festlegen (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Vorbehaltsgüter zählen nicht zum Gesamtgut und werden von jedem Ehepartner selbst verwaltet. Außerdem gibt es Sondergüter, die im Besitz eines der Ehepartner verbleiben. Hierbei handelt es sich um Rechtsgüter, die nicht einfach übertragen werden können, z. B. durch Verkauf (wie z. B. Nießbrauchrechte).
Eine spätere Änderung dieses Güterstandes ist in der Regel schwierig.
Zusammenfassung:
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Eine Gütergemeinschaft muss in einem Ehevertrag festgelegt werden.
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Das voreheliche Vermögen beider Ehepartner wird mit dem in der Ehe zugewonnenen Vermögen zu einem Gesamtgut verschmolzen.
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Vorbehaltsgüter und Sondergüter können vom Gesamtgut ausgenommen sein.
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Im Fall der Scheidung einer Gütergemeinschaft wird das Gesamtgut unter den Ehepartnern aufgeteilt,.
Scheidung einer gütergemeinschaftlichen Ehe
Die Scheidung einer gütergemeinschaftlichen Ehe geht häufig mit Rechtsstreitigkeiten einher. Mit einer Auseinandersetzungsklage wird ein Prozess eingeleitet, in dem ein Auseinandersetzungsplan erstellt wird, in dem das Gesamtgut unter den Ehepartnern aufgeteilt wird. Sobald das Gericht die Auseinandersetzungsklage angenommen hat, verwalten ab diesem Zeitpunkt beide Ehepartner das Gesamtgut gleichberechtigt. Alle wichtigen Entscheidungen bedürfen der Zustimmung beider Ehepartner. Damit soll verhindert werden, dass einer der Partner noch vor der Scheidung Vermögenswerte auf Dritte übertragen kann.
Sofern im Ehevertrag nichts anderes (rechtsgültig) festgelegt ist, wird außerdem ein Vermögensausgleich vorgenommen. Dabei wird versucht, die Vermögenswerte zu ermitteln, die während der Ehe erwirtschaftet wurden, um sie unter den Ehepartnern aufzuteilen. Das übrige Vermögen wird ebenfalls hälftig unter den Ehepartnern aufgeteilt.