Bettina von Haxthausen

Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen

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Ehevertrag
Der Ehevertrag

       
Die Güterstände:


Wozu ein Ehevertrag?

Eine Ehe, auch wenn sie aus Lie­be ge­schlos­sen wird, be­grün­det oh­ne ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung ei­ner Gü­ter­tren­nung stets gleich­zei­tig ei­ne Wirt­schafts­ge­mein­schaft. Des­halb lohnt es sich, den Ge­dan­ken an ei­nen Ehe­ver­trag zu En­de zu den­ken. Es geht um ei­nen pri­vat­recht­li­chen Ver­trag zwi­schen zwei Per­so­nen, die eine Ehe ein­ge­hen wol­len oder be­reits ein­ge­gan­gen sind. In die­sem Ver­trag le­gen sie ei­ge­ne Be­stim­mun­gen fest, die schon für die Ehe und / oder de­ren mög­li­ches En­de, evtl. durch Scheidung oder den Tod ei­nes Part­ners gelten, um ge­setz­li­che Re­ge­lun­gen ab­zu­än­dern oder aus­zu­schlie­ßen. Ein Ehe­vertrag wird in der Re­gel zu ei­ner Zeit ge­schlos­sen, in der die Ehe­part­ner ge­gen­ein­an­der kei­ne Vor­be­hal­te he­gen und nicht an Tren­nung den­ken. Ein Paar kann im Ehe­vertrag in gu­ten Zei­ten fest­le­gen, wie es sich im Fall ei­nes Schei­terns der Ehe fi­nan­ziell ei­nigt. Das si­chert die Ehe­part­ner da­vor ab, dass sie ggf. in Zei­ten emo­tio­na­ler Be­las­tun­gen nicht auch noch um Ih­re Rech­te kämp­fen müs­sen. Denn wenn ein rechts­gül­ti­ger Ehe­ver­trag vor­liegt, muss kei­ne ver­mö­gens­recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung in ei­nem et­wai­gen Schei­dungs­ver­fah­ren ge­führt wer­den. Wenn in ei­nem Ehe­ver­trag schon al­les ge­re­gelt ist, wird ggf. auch eine ein­ver­nehm­li­che Scheidung ein­fa­cher und die Kos­ten ei­ner Schei­dung kön­nen nied­rig ge­hal­ten wer­den. Ein Ehe­vertrag kann vor oder wäh­rend ei­ner Ehe ge­schlos­sen wer­den. Der Güter­stand wäh­rend der Ehe, die Auf­tei­lung des Ver­mö­gens, der Aus­gleich von Ren­ten­an­prü­chen im Fal­le ei­ner Schei­dung, so­wie Re­ge­lun­gen zu nach­ehe­li­chem Un­ter­halt kön­nen da­rin in­di­vi­du­ell ge­re­gelt wer­den. Die Be­din­gun­gen für ei­nen Ehe­ver­trag sind in den §§ 1408 ff. BGB ge­re­gelt.

Ein Ehevertrag enthält tief­grei­fen­de per­sön­li­che und wirt­schaft­li­che Re­ge­lun­gen. Des­halb soll­ten sich bei­de Ehe­part­ner aus­führ­lich mit ei­nem Rechts­an­walt be­ra­ten, da­mit ein schrift­li­cher Ehe­ver­trag auf­ge­setzt und von ei­nem Notar be­ur­kun­det wer­den kann. Der Ver­trag kann je­der­zeit im Lauf der Ehe nach­träg­lich ge­än­dert und an die in­di­vi­du­el­len Le­bens­ver­hält­nis­se der Ehe­part­ner an­ge­passt wer­den. Das ist so­gar sinn­voll. Sonst ent­spricht er ir­gend­wann wo­mög­lich den sich ste­tig än­dern­den per­sön­li­chen An­for­de­run­gen des Paa­res nicht mehr.

WICHTIG:
Änderungen des Ehevertrags wer­den nur wirk­sam, wenn ein Notar die je­weils neue Ver­sion be­urkun­det!
Der Ehevertrag muss den In­ter­essen bei­der Part­ner aus­ge­wo­ge­n Rech­nung tra­gen. Wer­den nur die Inter­es­sen ei­nes Ehe­part­ners be­rück­sich­tigt und hat sich der be­nach­tei­lig­te Ehe­gat­te schon beim Aus­han­deln des Ver­tra­ges in einer un­ter­le­ge­nen Po­si­tion be­funden, so ist der Vertrag von vorn­her­ein nicht rechts­gül­tig. Die Frei­heit, ei­nen Ehe­ver­trag zu ge­stal­ten, hat da ihre Gren­zen, wo ge­gen über­ge­ord­ne­te Rechts­be­stim­mun­gen ver­sto­ßen wird.

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Scheidungs(folgen)vereinbarung

Eine Scheidungs(folgen)vereinbarung ist ein nach­träg­li­cher Ehe­ver­trag, der ge­schlos­sen wer­den kann, wenn be­reits ei­ne Schei­dung an­ge­strebt wird. Wenn sich das Paar be­reits ge­trennt hat, dient sie der Ab­wick­lung ei­ner be­reits ge­schei­ter­ten Ehe. Mit ei­ner Scheidungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung wer­den die Wei­chen für eine ein­ver­nehm­li­che Schei­dung ge­stellt. Häu­fig geht es da­bei nicht nur um Gü­ter­stand und Ver­sor­gungs­aus­gleich, son­dern auch um den Unterhalt für ge­mein­sa­me Kin­der und evtl nach­ehe­li­chen Unter­halt, um die Aus­ein­an­der­set­zung über Haus­tie­re, die ge­mein­sa­me Woh­nung und den Haus­rat, etc.

Sorgerecht und Umgangs­recht für ge­mein­sa­men Kin­der sind ge­setz­lich ge­re­gelt. Da­bei liegt der Fo­cus im­mer auf dem Kin­des­wohl! Häu­fig­keit, Dau­er und Be­suchs­zei­ten mit ge­mein­sa­men Kin­dern kön­nen vor ei­ner Schei­dung von bei­den Part­nern au­ßer­ge­richt­lich fest­ge­legt wer­den. Da­bei emp­fielt es sich, prä­zi­se Ver­ein­ba­run­gen zu tref­fen und die­se in der Scheidungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung fest­zu­hal­ten, um Miss­ver­ständ­nis­se und spä­te­re Strei­tig­kei­ten zu ver­mei­den.

Rechtsgültige Vereinbarungen

Soll ein rechtsgültiger Ehe­ver­trag er­stellt wer­den, sind da­für die in­di­vi­du­el­len Vor­aus­set­zun­gen der Ehe­part­ner ent­schei­dend. Ver­dient nur ei­ner oder ver­die­nen bei­de Ehe­part­ner hin­rei­chend? Sind bei Er­stel­lung des Ver­tra­ges be­reits Schul­den oder ge­mein­sa­mes Ver­mö­gen vor­han­den? Wich­tig ist auch, ob es ge­mein­sa­me Kin­der gibt oder ob das Paar sich für die Zu­kunft Kin­der wünscht. Ehe­be­ding­te Nach­teile müs­sen im Fall der Scheidung an­ge­mes­sen aus­ge­gli­chen wer­den.

Sofern beide keinen Kinder­wunsch ha­ben und je­der ge­nug Geld ver­dient, kön­nen bei­de von vorn­her­ein in ei­nem Ehe­ver­trag ih­re fi­nan­zi­el­le Un­ab­hän­gig­keit von­ein­an­der schon wäh­rend der Ehe si­chern und für den Fall des Schei­terns der Ehe fest­le­gen, dass kei­ner fi­nan­zi­el­le For­de­run­gen ge­gen den an­de­ren er­he­ben wird.

Der nacheheliche Unterhalt an ei­nen Ex-Ehe­gat­ten, der schon äl­ter, krank oder be­hin­dert ist, ist durch ei­nen Ehe­ver­trag oder ei­ne Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung schwe­rer aus­zu­schlie­ßen, als z.B. Auf­stockungs­un­ter­halt an einen Ex-Ehe­gat­ten. Trotz­dem las­sen sich auch sol­che nach­ehe­li­che Un­ter­halts­an­sprü­che durch an­ge­mes­se­ne Kom­pen­sa­tions­leis­tun­gen wirk­sam aus­schlie­ßen. Ein an­ge­mes­se­ner Aus­gleich könn­te z.B. sein, dass ein Ex-Ehe­mann sei­ner be­hin­der­ten Ehe­frau sei­ne Woh­nung zur Hälf­te über­schreibt und ihr ver­trag­lich die Al­lein­nut­zung der Woh­nung si­chert.


Nicht rechtsgültige Vereinbarungen

Wenn z. B. nachehelicher Unter­halt im Ehe­ver­trag aus­ge­schlos­sen wird, der be­rech­tig­te Ehe­part­ner aber da­durch im Fal­le ei­ner Scheidung so­zial­hil­fe­be­dürf­tig wird, so ist die­se Klau­sel un­wirk­sam. Auch Kin­des­un­ter­halt, oder Be­treu­ungs­un­te­rhalt kön­nen durch ei­nen Ehe­ver­trag nicht aus­ge­schlos­sen wer­den. Um­ge­kehrt kann nie­mand zu Un­ter­halts­zah­lun­gen ver­pflich­tet wer­den, die er gar nicht leis­ten könn­te.

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Versorgungsausgleich

Wenn ein Paar in einem Ehe­ver­trag oder in ei­ner Schei­dungs­ver­ein­ba­rung nichts an­de­res ver­ein­bart hat, führt das Gericht im Verbund­ver­fah­ren bei der Scheidung ei­ner seit min­des­tens drei Jah­ren be­ste­hen­den Ehe von Amts we­gen ei­nen Ver­sor­gungs­aus­gleich durch. Dies geschieht, da­mit bei­de Ehe­part­ner, be­zo­gen auf die Ehe­zeit, mit glei­chen An­rech­ten auf Al­ters­ver­sor­gung aus der Ehe ge­hen, un­ab­hän­gig von da­rü­ber hi­naus be­ste­hen­den Un­ter­halts­an­sprü­chen. Der Ehe­part­ner mit den hö­he­ren Ver­sor­gungs­an­sprü­chen muss dem Part­ner mit den ge­rin­ge­ren An­sprü­chen An­rech­te ab­ge­ben. Da­mit sol­len Vor­sor­ge­un­ter­schie­de zwi­schen den Ehe­gat­ten aus­ge­gli­chen wer­den, die in der je­wei­li­gen Le­bens­si­tua­tion des Paa­res wäh­rend der Ehe be­grün­det sind.


Späte Probleme nach dem Ver­sor­gungs­aus­gleich:
Gerade wenn es von der Scheidung bis zum Ren­ten­be­ginn der ehe­ma­li­gen Ehe­part­ner noch vie­le Jah­re dau­ert, kann es wäh­rend die­ser Zeit zu gesetzlich­en Neu­re­ge­lun­gen kom­men (wie z.B. am 31. Au­gust 2009), wo­nach sich we­sent­li­che Wert­än­de­run­gen im Ver­sor­gungs­aus­gleich er­ge­ben kön­nen.

Außerdem können sich im Lauf der Zeit auch per­sön­li­che Än­de­run­gen er­ge­ben. Bei­spiels­wei­se kann der Aus­gleichs­pflich­ti­ge er­werbs­un­fä­hig wer­den, so dass er ei­ne Er­werbs­lo­sen­ren­te be­zieht, die ge­rin­ger aus­fällt, als die ur­sprüng­lich er­war­te­te und vom Gericht bei sei­nen frü­he­ren Aus­gleichs­be­rech­nun­gen zu­grun­de ge­leg­te Ren­te. Das wür­de sei­ne Ver­sor­gungs­an­sprü­che ver­än­dern und könn­te da­nach eine Neu­be­rech­nung er­for­der­lich ma­chen. Auf An­trag(!) kön­nen Ren­ten­an­wart­schaf­ten nach­träg­lich an­ge­passt wer­den, wenn sich vor­aus­sicht­lich we­sent­li­che Wert­än­de­run­gen er­ge­ben.

Durch den Tod des ausgleichs­be­rech­tig­ten Ehe­part­ners en­det der Ver­sor­gungs­aus­gleich meist nicht auto­ma­tisch! Viel­mehr trägt der Aus­gleichs­pflich­ti­ge in den mei­sten Fäl­len wei­ter­hin lau­fend Kür­zun­gen auf­grund des Ver­sor­gungs­aus­gleichs für den(die) ver­stor­be­ne(n) Ex-Ehe­part­ner(in). Nach dem Ver­sor­gungs­aus­gleichs­gesetz, Teil 1. §37, Abs. 1 und 2 ha­ben aus­gleichs­pflich­ti­ge Ex-Ehe­part­ner nur dann ei­nen An­spruch auf Rück­aus­gleich der über­tra­ge­nen Ver­sor­gungs­an­sprü­che durch den Ver­sor­gungs­trä­ger, so­fern die aus­gleichs­be­rech­tig­te Per­son vor ih­rem Tod nicht mehr als 36 Mo­na­te lang Leis­tun­gen aus den über­tra­ge­nen An­rech­ten be­zo­gen hat. (berlin.de über die Ent­schei­dung des So­zial­ge­richts Ber­lin, Urt. v. 15.08.2016, Az.: S 10 R 5245/14
)

Allein schon dies könn­te ein trif­ti­ger Grund für den Ab­schluss ei­nes Ehe­ver­tra­ges sein, um ei­nen Ver­sor­gungs­aus­gleich aus­zu­schlie­ßen, so­weit dies recht­lich mög­lich ist!

Ei­nen Weg, doch noch sei­ne er­wor­be­nen Ver­sor­gungs­rechte nach dem Tod des Ex­part­ners zu­rück zu er­hal­ten gibt es für den Fall, dass der Ver­sor­gungs­aus­gleich noch vor der ge­setz­li­chen Neu­re­ge­lung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs am 31. Au­gust 2009 vor­ge­nom­men wur­de. Dann kann (auf Antrag!) ei­ne To­tal­re­vi­sion der Erst­ent­schei­dung über den Ver­sor­gungs­aus­gleich durch­ge­führt werden. Da­bei kommt es zu ei­ner voll­stän­di­gen Neu­be­rech­nung der Ver­sor­gungs­an­rechte. Nach der Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­ho­fesvom 20.06.2018 führt die­se To­tal­re­vi­sion da­zu, dass der über­le­ben­de, ins­ge­samt aus­gleichs­pflich­ti­ge Ehe­gat­te sein wäh­rend der Ehe­zeit er­wor­be­nes An­recht ab dem Zeit­punkt der An­trag­stel­lung un­ge­teilt zu­rück er­hält.  (auch nach­zu­le­sen auf rechts­lupe.de)

da­zu, dass der über­le­ben­de, ins­ge­samt aus­gleichs­pflich­ti­ge Ehe­gatte sein wäh­rend der Ehe­zeit er­wor­be­nes An­recht ab dem Zeit­punkt der An­trag­stel­lung un­ge­teilt zu­rück er­hält

 

Sofern die Ehe, von der Ehe­schlie­ßung bis zum Ein­rei­chen des Schei­dungs­an­trages, nicht län­ger als drei Jahre an­ge­dau­ert hat, führt das Fa­mi­lien­ge­richt von Amts wegen kei­nen Ver­sor­gungs­aus­gleich durch. Ein Aus­gleich der Ren­ten­an­wart­schaf­ten fin­det in die­sem Fall nur auf An­trag ei­nes Ehe­gat­ten statt.

In einem Ehevertrag können die Ehe­gat­ten grund­sätz­lich auf ei­nen Ver­sor­gungs­aus­gleich ver­zich­ten, solan­ge die­ser Ver­zicht nicht in den Kern­be­reich des Scheidungs­folgen­rechts ein­greift und ei­nen der Ehe­partner ein­sei­tig be­nach­teiligt. Der Aus­schluss des Ver­sor­gungs­aus­gleichs ist sit­ten­wid­rig, wenn er of­fen­kun­dig der In­ter­es­sen­la­ge des (fi­nanz-)schwä­che­ren Ehe­gat­ten wi­der­spricht. Der Schutz die­ses(r) Part­ners(in) vor exis­ten­tiel­len Ri­si­ken im Al­ter oder bei In­va­li­di­tät muss ge­währ­leis­tet sein. Ist dies nicht der Fall, ist der Ver­zicht un­wirks­am. Dann kann es pas­sie­ren, dass vom Ge­richt ein Ver­sor­gungs­aus­gleich vor­ge­nom­men wird, auch wenn ein Ehe­ver­trag mit an­de­ren Re­ge­lun­gen vor­liegt.

In manchen Fällen über­wie­gen die Vor­tei­le ei­nes Ver­zichts auf den Ver­sor­gungs­aus­gleich für ein Ehe­paar. Wenn z. B. bei­de Ehe­gat­ten eine aus­rei­chen­de pri­va­te Alters­vor­sor­ge vor­wei­sen kön­nen, kann es sich an­bie­ten, den Ver­sor­gungs­aus­gleich im Ehe­ver­trag vor oder wäh­rend der Ehe oder, so­fern die Ehe schei­tert, in ei­ner Scheidungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung aus­zu­schlie­ßen. Selbst wenn ein Ehevertrag erst im Lauf der Ehe ge­schlos­sen wird, kann der Aus­schluss des Ver­sor­gungs­aus­gleichs bis auf den Zeit­punkt der Ehe­schlie­ßung zu­rück be­zo­gen wer­den. So­gar noch wäh­rend des münd­li­chen Schei­dungs­ter­mins kann der Ver­zicht auf den Ver­sor­gungs­aus­gleich er­klärt wer­den. In letz­te­rem Fall müs­sen bei­de Ehe­part­ner beim münd­li­chen Schei­dungs­ter­min an­walt­lich ver­tre­ten sein.

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Güterstände

In Deutsch­land ist es für Ehe­paare möglich, zwi­schen drei For­men des Güterstandes zu wäh­len. Exis­tiert für eine Ehe kein nota­riel­ler Ehe­vertrag, le­ben die Ehe­leute nach §1363, BGB re­gel­mä­ßig im gesetz­lichen Grund­mo­dell der Zugewinn­ge­mein­schaft. Sie kön­nen da­bei blei­ben oder diesen Güter­stand Ihrer Si­tu­ati­on ent­spre­chend mo­di­fi­zie­ren (= mo­di­fi­zier­te Zugewinn­ge­mein­schaft). Es gibt je­doch auch zwei wei­te­re (Wahl-)Güterstände, für die sich ein Paar ent­schei­den kann: die Gütertrennung oder (seltener) die Güter­ge­mein­schaft . Sol­che Re­ge­lun­gen, die vom gesetzl­ichen Güterstands-Grundmodell ab­wei­chen, müs­sen, damit sie recht­lichen Be­stand ha­ben, in e­inem Ehevertrag fest­ge­legt und von ei­nem Notar beur­ku­ndet wer­den. In der Re­gel sind Ver­ein­ba­run­gen zum Güterstand zwi­schen den Ehe­leuten rechtlich wirk­sam, denn sie be­deu­ten keinen Ein­griff in den Kern­be­reich des Scheidungs­fol­gen­rechts. Der Wech­sel des Güterstandes wäh­rend der Ehe wird Gü­ter­stands­schau­kel ge­nannt.

Der Güterstand legt fest, ob Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de bei­den Ehe­part­nern ge­mein­sam ge­hö­ren oder nur ei­nem der Ehe­gat­ten. Oft brin­gen bei­de Part­ner bei der Heirat ein gewis­ses Ver­mö­gen mit in die Ehe. Wäh­rend der Ehe kommt dann wei­te­res Ver­mö­gen hinzu.

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Zugewinngemeinschaft

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn­ge­mein­schaft bleibt das Ver­mö­gen der Ehe­gat­ten, das je­der beim Ein­tritt in die Ehe be­sitzt, auch nach der Ehe­schlie­ßung al­lein das Eigen­tum des­sen, dem es ur­sprüng­lich ge­hört hat. Es wird nicht zum Mit­eigen­tum des an­de­ren Ehe­gat­ten, ge­nau­so we­nig wie bei der Gütertrennung. Das Ver­mö­gen aber, das wäh­rend der Ehe hinzu ge­kom­men ist, wird bei einer Zugewinn­ge­mein­schaft am Ende der Ehe zu glei­chen Tei­len zwi­schen den Ehe­part­nern auf­ge­teilt. Nur Schen­kun­gen und Erb­schaf­ten, auch wenn sie wäh­rend der Ehe an­fal­len, wer­den nicht zum ge­mein­sa­men Ver­mö­gens­be­stand­teil, wer­den also grund­sätz­lich nicht mit auf­ge­teilt. Das gilt nicht für wäh­rend der Ehe ein­ge­tre­te­ne Wert­stei­ge­run­gen des Er­erb­ten oder Ge­schenk­ten. Wert­stei­ge­run­gen wer­den nicht dem An­fangs­ver­mö­gen zu­ge­rech­net, son­dern gel­ten als Zugewinn, müs­sen also aus­ge­gli­chen wer­den. Wenn zwi­schen den Ehe­gat­ten nichts an­de­res ver­trag­lich ver­ein­bart ist, muss im Fall ei­ner Scheidung der Zugewinn auf An­trag in Geld aus­ge­gli­chen wer­den.


Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Wenn einer der Ehegatten verstirbt, wird die Ehe da­durch be­en­det. In der Fol­ge kommt es zum Zugewinn­aus­gleich, so­fern das Paar nichts an­de­res ver­trag­lich ver­ein­bart hat. Da­bei sind An­sprü­che aus dem Zu­ge­winn­aus­gleich nach §5 Abs.1 ErbStG für den Über­le­ben­den erb­schaft­steuer­frei. Wä­re für die­sen Fall ver­trag­lich Gütertrennung fest­ge­legt, hät­te der über­le­ben­de Ehe­gat­te kei­ne Zu­ge­winn­an­sprü­che. Folg­lich bräch­te ihm Gütertrennung mög­li­cher­wei­se er­heb­li­che erb­recht­li­che (und steuer­li­che) Nach­teile.

Sofern der überlebende Ehe­gat­te aus­drück­lich als Er­be ein­ge­setzt ist oder der Ver­stor­be­ne ein be­son­de­res Ver­mächt­nis für ihn ver­fügt hat, fin­det kein ge­son­der­ter Zu­ge­winn­aus­gleich statt, wenn das Paar bis zum Zeit­punkt des To­des­falles in Zu­ge­winn­ge­mein­schaft ge­lebt hat. Der An­spruch gilt in die­sem Fall als mit ab­ge­gol­ten. Wenn das Paar aber bei der ge­setz­li­chen Erb­fol­ge bleibt, hat der über­le­ben­de Ehe­gatte nach § 1371, Abs. 1 BGB zu­sätz­lich zu sei­nem ge­setz­li­chen Erb­teil An­spruch auf pau­schal ein Vier­tel des Nach­lasses.

Die Güterstände sind nach in­di­vi­du­el­len Be­dürf­nis­sen mo­di­fi­zier­bar. Paa­re, die z. B. ei­ner­seits er­rei­chen wol­len, dass das vom je­wei­li­gen Ehe­part­ner er­wor­be­ne Ver­mö­gen im Fall der Scheidung nicht vom an­de­ren Ehe­gat­ten be­an­sprucht wer­den kann, kön­nen im Ehevertrag die Zugewinn­ge­mein­schaft grund­sätz­lich bei­be­hal­ten, je­doch da­hin ge­hend an­pas­­sen, dass der Zugewinn­aus­gleich zwar im Fall einer Ehescheidung ent­fällt, im Fall der Be­en­di­gung der Ehe durch den Tod ei­nes Ehe­gatten aber bei­be­hal­ten wird. Da­mit blei­ben der erb­recht­li­che und der erbschaft­steu­er­li­che Vor­teil er­hal­ten.

Im Rahmen einer modifizierten Zu­ge­winn­ge­mein­schaft kann im Ehe­ver­trag auch ver­ein­bart wer­den, dass z. B. Immo­bi­lien, Un­ter­neh­men oder be­son­de­re Ge­gen­stände aus aus dem Zugewinn aus­ge­schlos­sen wer­den.

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Gütertrennung

Hat ein Paar im Ehevertrag Gütertrennung fest­ge­legt, be­hält je­der Ehe­part­ner das Ver­mö­gen, das er in die Ehe mit­ge­bracht hat, selbst. So­weit ist das ge­nau­so, wie in der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft. Aber bei Güter­tren­nung ver­fü­gen bei­de Part­ner über das hin­zu­kom­men­de Ver­mögen eben­falls ge­trennt und un­ab­hän­gig von­ein­an­der. Es wird nicht unter­schie­den von dem Ver­mö­gen, das der je­wei­li­ge Ehe­part­ner schon vor der Ehe be­ses­sen hat. Auch haf­tet nur der Ehe­part­ner für Schul­den, der die­se selbst ver­ur­sacht hat. Nur für Schul­den oder Kre­di­te, die das Paar ge­mein­sam auf­nimmt, haf­ten auch bei Güter­tren­nung bei­de. Der Un­ter­schied zur Zuge­winn­ge­mein­schaft be­steht da­rin, dass das in der Ehe hin­zu­ge­kom­men Ver­mö­gen dem Ehe­part­ner ge­hört, der es ver­dient hat, bzw. das ihm zu­ge­flos­sen ist. Im Fall ei­ner Scheidung wird des­halb kein Ver­mö­gens­aus­gleich durch­ge­führt. Wenn einer der Ehe­part­ner ver­stirbt, ver­än­dert sich im Güter­stand der Güter­tren­nung die ge­setz­li­che Erbfolge. Da­mit ent­fal­len für den Über­le­ben­den Zu­ge­winn­aus­gleich und pau­scha­les Vie­rtel.

Zusätzlich zur notariellen Be­ur­kun­dung muss die ver­ein­bar­te Güter­tren­nung in das Güter­rechts­re­gis­ter des ört­li­chen Amts­ge­richts ein­ge­tra­gen wer­den. Häu­fig wird von Unter­neh­mern oder an­de­ren Selbst­stän­di­gen die Güter­tren­nung ge­wählt, um zu vermei­den, dass im Fall ei­ner Scheidung  ein Unter­neh­men, das ei­nem der Ehe­gat­ten ge­hört oder des­sen Ge­sell­schaf­ter er ist, zer­schla­gen wer­den muss, da­mit dem an­de­ren Ehe­part­ner ein Zu­ge­winn- oder Ver­mö­gens­an­teil aus­be­zahlt wer­den kann. Die Ehe­partner müs­sen sich bei Güter­trennung erst gar nicht über den Wert des Unter­ne­hmens strei­ten.

Es ist üb­lich, dass auch in ei­ner mo­di­fi­zier­ten Zu­ge­winn­ge­mein­schaft, min­des­tens das Un­ter­neh­men aus dem Ehe­ver­mö­gen her­aus ge­nom­men wird.

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Gütergemeinschaft

Heutzutage selten wird von Paa­ren der Gü­ter­stand der Gü­ter­ge­mein­schaft ge­wählt. Bis 1900 war die Güter­ge­meinschaft von Ehe­paa­ren der Re­gel­fall. Das än­der­te sich erst, als sich durch das In­kraft­tre­ten des Bür­ger­li­chen Ge­setz­buchs (BGB) das Gü­ter­recht än­der­te. In der all­ge­mei­nen Gü­ter­ge­mein­schaft wer­den al­le Ver­mö­gen bei­der Ehe­part­ner, die sie schon vor der Ehe be­ses­sen ha­ben zu ei­nem ge­mein­sa­men Ver­mö­gen ver­schmol­zen. Bei­de Ehe­part­ner ver­wal­ten die­ses Ge­samt­gut ge­mein­sam. Soll et­was von die­sem Ge­samt­ver­mö­gen ver­kauft oder ver­schenkt wer­den, müs­sen bei­de Ehe­part­ner zu­stim­men. Meist le­gen sie je­doch ei­nen der Ehe­part­ner als Ver­wal­ter die­ses Ge­samt­ver­mö­gens fest. Das Ver­mö­gen, das wäh­rend der Ehe hin­zu­kommt, zählt zum Ge­samt­gut. In der Gü­ter­ge­mein­schaft ge­hen auch Erb­schaf­ten in das Ge­samt­gut der Ehe­leu­te über. Es sei denn ...

Von dem Gesamtgut kön­nen sog. Vor­be­halts­gü­ter aus­ge­nom­men wer­den, wenn bei­de Ehe­part­ner dies fest­le­gen. Auch wenn z. B. ein Ver­mö­gen an ei­nen der Ehe­part­ner ver­erbt wer­den soll, kann der Erb­las­ser die­ses Ver­mö­gen als Vor­be­halts­gut fest­le­gen (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Vor­be­halts­gü­ter zäh­len nicht zum Ge­samt­gut und wer­den von je­dem Ehe­part­ner selbst ver­wal­tet. Außer­dem gibt es Son­der­gü­ter, die im Be­sitz ei­nes der Ehe­part­ner ver­blei­ben. Hier­bei han­delt es sich um Rechts­gü­ter, die nicht ein­fach über­tra­gen wer­den kön­nen, z. B. durch Ver­kauf (wie z. B. Nieß­brauch­rech­te). 
Eine spä­te­re Ände­rung die­ses Gü­ter­stan­des ist in der Re­gel schwie­rig.


 Zusammenfassung:

 

Scheidung einer gütergemeinschaftlichen Ehe

Die Scheidung einer gütergemeinschaft­li­chen Ehe geht häu­fig mit Rechts­strei­tig­kei­ten ein­her. Mit ei­ner Aus­ein­an­der­set­zungs­kla­ge wird ein Prozess ein­ge­lei­tet, in dem ein Aus­ein­an­der­set­zungs­plan er­stellt wird, in dem das Ge­samt­gut unter den Ehe­part­nern auf­ge­teilt wird. So­bald das Gericht die Aus­ein­an­der­set­zungs­kla­ge an­ge­nom­men hat, ver­wal­ten ab die­sem Zei­tpunkt bei­de Ehe­part­ner das Ge­samt­gut gleich­be­rech­tigt. Alle wich­ti­gen Ent­schei­dun­gen be­dür­fen der Zu­stim­mung bei­der Ehe­part­ner. Da­mit soll ver­hin­dert wer­den, dass ei­ner der Part­ner noch vor der Scheidung Ver­mö­gens­wer­te auf Drit­te über­tra­gen kann.

Sofern im Ehevertrag nichts ande­res (rechts­gül­tig) fest­ge­legt ist, wird au­ßer­dem ein Ver­mö­gens­aus­gleich vor­ge­nom­men. Da­bei wird ver­sucht, die Ver­mö­gens­wer­te zu er­mit­teln, die wäh­rend der Ehe er­wirt­schaf­tet wur­den, um sie un­ter den Ehe­part­nern auf­zu­tei­len. Das üb­ri­ge Ver­mö­gen wird eben­falls hälf­tig un­ter den Ehe­part­nern auf­ge­teilt.

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Rechtsanwaltskanzlei Bettina Freifrau von Haxthausen, Berlin-Charlottenburg