Bettina von Haxthausen

Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen

Scheidung, umfassende Informationen strittige Scheidung ONLINE
  


  


Einvernehmliche Scheidung ONLINE
ONLINE:
Einvernehmliche Scheidung
bzw. einvernehmliche Aufhebung einer Lebenspartnerschaft


Auch wenn Sie an einem entfern­ten Ort in Deutsch­land woh­nen, kann Ihre Scheidung über Dis­tanz "ON­LINE" ab­ge­wickelt wer­den. Ins­be­son­de­re wenn so­wohl Sie als auch Ihr(e) Part­ner(in) geschie­den wer­den wol­len und Sie sich mit­ein­an­der über die Schei­dungs­fol­gen ei­ni­gen kön­nen, wer­de ich Sie gern auch on­line durch das Ver­fah­ren be­glei­ten. Im Un­ter­schied zur Man­dats­füh­rung in di­rek­tem Kon­takt fin­det hier­bei der Aus­tausch zwi­schen uns te­le­fo­nisch oder (elek­tro­nisch) schrift­lich statt. Auch auf die­sem We­ge wer­de ich Sie effi­zient be­ra­ten. Ne­ben an­de­ren Vor­tei­len spa­ren Sie da­bei Auf­wand und Zeit.

Das Online-Verfahren schließt ei­nen gu­ten Kon­takt zwi­schen uns nicht aus! Im Ver­lauf des Ver­fah­rens wer­den wahr­schein­lich bei Ih­nen im­mer wie­der neue recht­li­che Fra­gen zu klä­ren sein. Ich wer­de Sie gern be­ra­ten, un­ter­stüt­zen und bei Ih­nen sein, wenn Sie und Ihr(e) Part­ner(in) sich über wich­tige Schei­dungs­fol­gen ver­stän­di­gen. Sie kön­nen sich stets an mich wen­den. Das geht auch per E-Mail oder te­le­fo­nisch
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Bei Einvernehmen genügt ein Anwalt

Wenn Ihr(e) Ehepartner(in) keine ei­ge­nen An­trä­ge stel­len möch­te, ist es nicht er­for­der­lich, dass auch er (sie) ei­nen ei­ge­nen An­walt be­auf­tragt. Es emp­fielt sich bei Tren­nung und Schei­dung aus vie­ler­lei Grün­den im­mer, Ver­ständ­nis für die Be­dürf­nis­se des(r) Ehe­part­ners(in) auf­zu­brin­gen, re­spekt­voll mit ihm (ihr) um­zu­ge­hen und Streit zu ver­mei­den. Wenn Sie das schaf­fen, kön­nen Sie bei­de Ih­ren Geld­beu­tel und Ih­re Ner­ven scho­nen und ggf. Ih­ren Kin­dern be­las­ten­de Loyali­täts­kon­flik­te er­spa­ren. Dann reicht es aus, wenn nur ei­ner von Ih­nen mir ein Man­dat er­teilt, da­mit ich die Schei­dung be­an­tra­gen kann. So­fern ei­ner ein­ver­nehm­li­chen Schei­dung an­son­sten nichts im We­ge steht, ge­nügt es, wenn der(die) nicht an­trag­stel­len­de Part­ner(in) spä­ter, nach Zu­stel­lung Ih­res Schei­dungs­an­trags durch das Ge­richt die­sem mit­teilt, dass er/sie dem An­trag zu­stimmt und eben­falls ge­schie­den wer­den möch­te.

 

Unterlagen und Angaben

Bitte drucken Sie zuerst den Fra­ge­bo­gen An­ga­ben zu Ehe­sa­chen aus, eben­so die Vollmacht in Fa­mi­lien­sa­chen und sen­den mir die­se bei­den For­mu­la­re sorg­fäl­tig aus­ge­füllt und un­ter­schrie­ben zu. Erst wenn mir bei­des (in Papier­form) vor­liegt, kann ich Ihr Man­dat an­neh­men und für Sie tä­tig wer­den. Auch dem Gericht kön­nen nicht alle Un­ter­la­gen elek­tro­nisch über­mit­telt wer­den. Von vie­lem wer­den bei Ge­richt Ori­gi­nal-Un­ter­la­gen oder be­glau­big­te Ko­pien ge­braucht, die Sie mir per Post zu­kom­men las­sen kön­nen. Die vom Ge­richt be­nö­tig­ten Un­ter­la­gen wer­de ich die­sem teil­wei­se zu­sam­men mit dem Schei­dungs­an­trag über­mit­teln. Über­dies be­nö­ti­ge ich ei­ne be­glau­big­te Ko­pie Ih­rer Hei­rats­ur­kun­de und ggf. von den Ge­burts­ur­kun­den Ih­rer Kin­der. Da­zu sen­den Sie mir, so­fern Ihr Ehe­gatte(in) auch ge­schie­den wer­den möch­te, ei­ne von ihm (ihr) un­ter­schrie­be­ne Be­stä­ti­gung. Die Kos­ten Ih­res Schei­dungs­ver­fah­rens be­mes­sen sich nach den je­wei­li­gen Net­to­ein­künf­ten bei­der Ehe­part­ner. So­bald ich die­se von Ih­nen ken­ne, tei­le ich Ih­nen vor­ab die et­wa­igen Kos­ten Ih­res Ver­fah­rens mit.

 

Erste Anwaltsrechnung und Vorschüsse

Wenn ich die geforderten Unterla­gen von Ih­nen er­hal­ten ha­be, be­rei­te ich den Schei­dungs­an­trag vor. Sie er­hal­ten von mir ei­nen Ent­wurf , zu­sam­men mit ei­ner ers­ten Rech­nung und der Bit­te um ei­nen Kos­ten­vor­schuss. So­fern Sie die­sem Ent­wurf zu­stim­men und die ers­te Ge­bühr und der er­be­te­ne Vor­schuss-Be­trag auf dem Kon­to mei­ner Kanz­lei ein­ge­gan­gen ist, las­se ich den An­trag dem zu­stän­di­gen Fa­mi­lien­gericht zu­stel­len. Einen Gerichts­kos­ten­vor­schuss stellt Ihnen das Gericht ge­son­dert in Rech­nung. Nach Ein­gang des Gerichts­kos­ten­vor­schus­ses lässt das Fa­mi­lien­ge­richt Ih­ren Schei­dungs­an­trag Ih­rem Ehe­part­ner zu­stel­len.

 

Versorgungsausgleich

Sofern kein rechtswirksamer, notar­iell be­ur­kun­de­ter Ehe­ver­trag ei­nen Ver­sor­gungs­aus­gleich von vorn­her­ein aus­schließt, holt das Fa­mi­lien­ge­richt bei Ehen, die län­ger als 3 Jah­re be­stan­den ha­ben, al­le not­wen­di­gen Aus­künf­te von Ih­rer(n) Ren­ten­ver­si­che­rung(en) ein, um den Ver­sor­gungs­aus­gleich durch­zu­füh­ren. Dies ge­schieht ohne An­trag im Ver­bund mit dem Ver­fah­ren zur Schei­dung der Ehe. Nach­dem alle Fra­gen zum Ver­sor­gungs­aus­gleich ge­klärt sind, setzt das Ge­richt den Schei­dungs­ter­min fest.

 

Scheidungsfolgenvereinbarung

Damit Sie zu einer Ihrer Situa­tion an­ge­pass­ten, beide zu­frie­den­stel­len­den und recht­lich trag­fä­hi­gen Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung fin­den, er­stel­le ich in en­ger Rück­spra­che mit Ih­nen ein Kon­zept. Es geht um vie­le in Zukunft wich­ti­ge Din­ge! Maß­geb­lich sind da­bei Ih­re in­di­vi­du­el­len Vor­stel­lun­gen. Da­rü­ber kön­nen wir uns te­le­fo­nisch oder per E-Mail ver­stän­di­gen. Bei al­len Vor­schlä­gen soll­ten die In­ter­es­sen Ih­res Ehe­part­ners fair be­rück­sich­tigt wer­den, da­mit er (sie) sich da­mit ein­ver­stan­den er­klä­ren kann. Ich emp­fehle, die­se Scheidungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung ab­schlie­ßend von ei­nem (wohn­ort­na­hen) No­tar be­ur­kun­den zu las­sen. Be­stimm­te Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­run­gen sind nur dann rechts­gül­tig, wenn sie no­tar­iell be­ur­kun­det sind.

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Die Schritte

Zwischen den hier aufgeführten Schritten finden selbstverständlich fallbezogene Beratungen und Besprechungen statt.


1. Stellen Sie bitte im Betreff Ihr Anliegen dar!

Schildern Sie mir bitte zu­nächst in ei­ner ers­ten E-Mail kurz Ihr per­sön­li­ches An­lie­gen! Seit wann le­ben Sie ge­trennt? Bit­te nen­nen Sie mir Ih­ren Na­men, Ih­ren Wohn­ort, ggf. den Ih­rer(s) Ehe­part­nerin(s), Ih­re E-Mail-Adres­se und Te­le­fon­num­mer. Da­zu ver­mer­ken Sie bit­te, auf wel­chem We­ge und wann ich Sie am bes­ten kon­tak­tie­ren kann.

  • Ich teile Ihnen mit, ob sich Ihr Schei­dungs­ver­fah­ren (Ih­rer Schil­de­rung fol­gend) über Dis­tanz „On­line“ rea­li­sie­ren lässt und ob ich das Man­dat an­neh­men möch­te.

  • Außerdem erfahren Sie jetzt von mir, wie hoch in Ih­rem Fall vor­aus­sicht­lich mei­ne Ver­gü­tung nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz sein wird und mit wel­chen Ge­richts­ge­büh­ren Sie ggf. rech­nen müs­sen.
Juristenfeld



2. Anbwaltsvertrag / Ihre Angaben und Unterlagen / Entwurf des Scheidungsantrags / Anwaltsgebührenrechnung und Bitte um Vorschuss

Sobald ich Ihr Mandat ausdück­lich an­neh­me, kommt zwi­schen uns ein Anwalts­ver­trag zu­stan­de. Sen­den Sie mir dann bit­te als Nächs­tes per Post:

  • den ausgedruckten Erfassungs­bo­gen für Ehe­schei­dun­gen, aus­ge­füllt und un­ter­schrie­ben

  • die ausgedruckte und unterschrie­be­ne Voll­macht in Fa­mi­lien­sa­chen

  • eine beglaubigte Kopie Ih­rer Hei­rats­ur­kun­de

  • ggf. beglaubigte Kopien der Geburts­ur­kun­den Ih­rer Kin­der

  • eine Kopie Ihres Ehevertrages, sofern ein sol­cher exis­tiert

  • die unterschriebene Zu­stim­mung Ih­res Ehe­gat­ten zur Scheidung



    Nun entwerfe ich den Scheidungsantrag und sende Ihnen diesen Entwurf zu.

  • Gleichzeitig erhalten Sie die erste Gebührenrechnung für meine bis dahin erbrachten Leistungen zusammen mit der Bitte um einen Kostenvorschuss.


Sofern Sie einen An­spruch auf Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe ha­ben, fin­den Sie hier Wis­sens­wer­tes und ei­nen Link zu Formularen für die Be­an­tra­gung.

Juristenfeld


3. Ich sende nach 1 Trennungsjahr Ihre Unterlagen ans Familiengericht und erarbeite eine rechtsgültige Scheidungsfplgenvereinbarung.

       A.
Überweisen Sie bitte umgehend die er­be­te­nen Be­trä­ge auf ein Kon­to mei­ner Kanz­lei, wel­ches in der Rech­nung an­ge­ge­ben ist!
       B.

Nun ist es an der Zeit, sich mit Ih­rem(r) Part­ner(in) in of­fe­ner Atmos­phä­re über die Scheidungs­fol­gen ver­bind­lich zu ver­stän­di­gen.

•  Sobald Ihr Trennungsjahr (fast) ver­stri­chen und der ge­sam­te Rech­nungs­be­trag + Vorschuss bei mir ein­ge­gan­gen ist, sen­de ich den Scheidungs­an­trag zu­sam­men mit den von Ih­nen über­sand­ten Un­ter­la­gen an das zu­stän­di­ge Familien­ge­richt.


Das Gericht schickt Ihnen nun eine Zah­lungs­auf­for­de­rung über ei­nen Ge­büh­ren­vor­schuss.

•  Ich erarbeite in Ihrem Sinne und in en­ger Ab­spra­che mit Ih­nen ei­ne trag­fä­hige Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung, in der über al­le Punk­te, die für Sie re­ge­lungs­be­dürf­tig sind, fai­re Ver­ein­ba­run­gen ge­trof­fen wer­den.
Juristin


  4. Gerichtsgebühren / Versorgungsausgleich!

     A.
Überweisen Sie nun den vom Ge­richt ge­for­der­ten Ge­büh­ren­vor­schuss an die Ge­richts­kas­se!

Sobald dieser Ge­büh­ren­vor­schuss beim Ge­richt ein­ge­gan­gen ist, ver­an­lasst es die Zu­stel­lung Ih­res Schei­dungs­an­trags an Ih­re(n) Par­tner(in)

      B.
Lassen Sie die aus­ge­han­del­te Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung von ei­nem (wohn­ort­na­hen) No­tar be­ur­kun­den.

      C.
Schicken Sie mir bitte da­von ein be­ur­kun­de­tes Exem­plar (fürs Gericht) und eine wei­te­re Ko­pie (für mich).

      D.
Nach der Zustellung Ih­res Schei­dungs­an­trags durch das Ge­richt an Ihr(e) Part­ner(in), möge er (sie)
dem Ge­richt nun mit­tei­len, dass er (sie) mit dem An­trag ein­ver­stan­den ist, so­fern er (sie) wei­ter­hin ge­schie­den wer­den möch­te
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•  Ihre notariell beurkundete Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung sen­de ich ans Gericht.

Sofern Sie nicht von vorn­her­ein in ei­nem Ehe­ver­trag bzw. in ei­ner Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung ei­nen Ver­sor­gungs­aus­gleich aus­ge­schlos­sen ha­ben, sen­det das Gericht Ih­nen und Ih­rem(r) Ehe­part­ner(in) For­mu­la­re zu Ih­ren Ren­ten-, bzw. Pen­sions­an­wart­schaf­ten. Sen­den Sie die­se bit­te sorg­fäl­tig aus­ge­füllt ans Ge­richt zu­rück. Das Ge­richt holt auf die­ser Grund­la­ge bei den für Sie zu­stän­di­gen Ver­sor­gungs­trä­gern Aus­künf­te ein über die Hö­he der wäh­rend der Ehe­zeit er­wor­be­nen Ver­sor­gungs­an­sprü­che.


→ Das Gericht bestimmt da­nach ei­nen Schei­dungs­ter­min.

•  Die Auskünfte der Renten-, bzw. Pen­sions­kas­se wer­den mir vom Ge­richt über­mit­telt. Ich sen­de die­se zur Prü­fung an Sie wei­ter.

Wenn sie dagegen kei­ne Ein­wän­de mehr er­he­ben, er­mit­telt das Gericht den Ver­sor­gungs­aus­gleich.


  5. Der Scheidungstermin bei Gericht

Zu diesem Termin vor dem Familiengericht müs­sen Sie per­sön­lich er­schei­nen und sich je­weils mit gül­ti­gem Per­so­nal­aus­weis oder Pass aus­weisen so­wie die Heirats­ur­kun­de und ggf. die Ge­burts­ur­kun­de(n) Ih­rer Kind(er)im Ori­gi­nal mit­brin­gen, falls wir die­se nicht schon beim Ge­richt ein­ge­reicht ha­ben.

•  Je nach Entfernung zwischen Ber­lin und dem für Sie zu­stän­di­gen Fami­lien­gericht neh­me ich ent­we­der selbst oder ein Kol­le­ge vor Ort mit Ih­nen ge­mein­sam die­sen Ge­richts­ter­min wahr.


Wenn während dieses Ter­mins kei­ne strit­ti­gen Punk­te mehr auf­tau­chen und Sie bei­de der Scheidung zu­stim­men, wird das Ge­richt die­se be­schlie­ßen.

Sofern Sie nicht binnen 4 Wo­chen Ein­spruch ge­gen die­sen Be­schluss er­he­ben, wird die Schei­dung da­nach rechts­kräf­tig

Das Gericht fertigt den Schei­dungs­be­schluss aus und Sie er­hal­ten eine Scheidungs­ur­kun­de. Die wer­den Sie in Zu­kunft ver­mut­lich noch öf­ter brau­chen. Be­wah­ren Sie sie des­halb gut auf!

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Rechtsanwaltskanzlei Bettina Freifrau von Haxthausen, Berlin-Charlottenburg