Bettina von Haxthausen

RechtsanwältinRechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen

Gewaltschutz /  häusliche Gewalt Ehegattenunterhalt



 



Kindesunterhalt

Kindesunterhalt


Die Höhe von Unterhaltsan­sprü­chen er­rech­net sich nach meh­re­ren Krit­er­ien. Im We­sent­li­chen sind dies:

Der Anspruch auf Kindes­un­ter­halt er­gibt sich aus dem Ge­setz. Die Ge­rich­te ha­ben dazu Grund­sät­ze ent­wick­elt (Leit­li­nien der Ober­lan­des­ge­rich­te, in Ber­lin: des Kam­mer­gerichts). Vom Al­ter des Kin­des und der Hö­he des Ein­kom­mens des zur Un­ter­halts­zah­lung Ver­pflich­te­ten hängt die Hö­he des mo­nat­lich an das Kind zu zah­len­den Un­ter­halts ab. Im Re­gel­fall ver­wen­den die höchs­ten Zivil­gerichte als Grund­lage die sog. Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le, um den mo­nat­li­chen Un­ter­halt zu er­mit­teln.

 


Berechnungsgrundlage

Zunächst wird das durch­schnitt­li­che mo­nat­li­che Net­to­ein­kom­men her­an­ge­zo­gen, in der Re­gel das der letz­ten 12 Mo­na­te. Da­bei ist es nicht maß­geb­lich, ob die­ses Ein­kom­men vor­aus­sicht­lich auch in den näch­sten 12 Mo­na­ten er­reicht wer­den wird, von Aus­nah­men ab­ge­se­hen. Ggf. wird ein 13. Mo­nats­ge­halt durch 12 Mo­na­te ge­teilt und dem Mo­nats­lohn/-ge­halt hin­zu­ge­rech­net. Von die­sem Brut­to­ein­kom­men des Ver­pflich­te­ten wer­den Steu­ern ab­ge­zo­gen und Steu­er­er­stat­tun­gen hin­zu­ge­rech­net. Wei­ter hin­zu ge­rech­net wer­den meist zu ei­nem Drit­tel Aus­lö­sun­gen, Spe­sen u.ä. Da­rü­ber sind die Ge­rich­te je­doch un­eins. Eine ein­heit­li­che Ver­fah­rens­wei­se gibt es nicht.

  Seitenanfang - Kindesunterhalt

Minderung und Erhöhung

Kapitelanfang -  Kindesunterhalt - Berechnung  

Von den Einkommen wer­den dann Kos­ten z.B. für die An­schaf­fung und Rei­ni­gung von Be­rufs­klei­dung, Ge­werk­schafts­bei­trä­ge oder Aus­ga­ben für Fach­li­te­ra­tur ab­ge­zo­gen. In der Re­gel ist ab­zugs­fä­hig, was auch steu­er­lich ab­ge­zo­gen wer­den kann. Nicht ab­zugs­fä­hig wä­re z.B. Klei­dung zum Re­prä­sen­tie­ren, wie z.B der „feine Anzug“ eines un­ter­halts­pflich­ti­gen Rechts­anwalts. Hat der Un­ter­halts­pflich­ti­ge noch zum Zeit­punkt der Tren­nung ei­nen Kre­dit auf­ge­nom­men, so kann er an­ge­mes­se­ne Rück­zah­lungs­ra­ten von sei­nem bis da­hin er­rech­ne­ten Ein­kom­men ab­zie­hen. Da­ge­gen er­höht sich das Ein­kom­men ei­nes Un­ter­halts­pflich­ti­gen um den „Wohn­vor­teil“, wenn er kei­ne Mie­te zahlt, weil er z.B. im ei­ge­nen Haus wohnt. Rück­zah­lun­gen für e­ine Hypo­thek min­dern an­de­rer­seits ei­nen sol­chen Wohn­vor­teil. Zum Ein­kom­men zäh­len auch an­de­re Ein­künf­te, wie z.B. Zins­ein­künf­te aus Ver­mö­gen, Miet­ein­nah­men, Ren­ten u.ä.  Bei Beam­ten oder Ar­beit­neh­mern wird das für die Un­ter­halts­be­rech­nung zu­grun­de lie­gen­de Jah­res­ein­kom­men sche­ma­tisch er­mit­telt.


Berechnung bei Selbstständigen


Für Selbständige ist die Er­mitt­lung der Un­ter­halts­hö­he häu­fig schwie­ri­ger. Re­gel­mä­ßig bil­det hier eine Ge­samt­schau des Ein­kom­mens der letz­ten 3 Jah­re die Grund­la­ge der Be­rech­nung. Für das je­weils zu­rück­lie­gen­de Ka­len­der­jahr be­hilft man sich da­bei häu­fig mit be­triebs­wirt­schaft­li­chen Aus­wer­tun­gen oder Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nun­gen, da für die­sen Zeit­raum meist noch kein Steu­er­be­scheid vor­liegt und die Steuer­er­klä­rung für das lau­fen­de Ka­len­der­jahr noch nicht fäl­lig ist. Bei Selbst­stän­di­gen gel­ten, ähn­lich wie bei Ar­beit­neh­mern, zahl­rei­che Be­son­der­hei­ten und Aus­nah­men. Je­doch fol­gen die Ge­rich­te un­ter­schied­li­chen Grund­sät­zen. Was in Ber­lin gilt, muss nicht auch in Bay­ern gel­ten.

Genaueres zur Unterhaltsberechnung finden Sie in meinem Beitrag aus 2015 für das Forum "Berliner Rechtsanwältinnen".

Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt

Sofern ein(e) Unterhalts­pflich­ti­ge(r) nicht sämt­li­che fi­nan­ziel­len Ver­pflich­tun­gen ge­gen­über al­len un­ter­halts­be­rech­tig­ten Per­so­nen er­fül­len kann, sind nach dem Ge­setz Kin­der vor­ran­gig un­ter­halts­be­rech­tigt. Wenn es um Kindes­un­ter­halt geht, kann der El­tern­teil, bei dem ein Kind lebt, beim Ju­gend­amt Un­ter­halts­vor­schuss be­an­tra­gen. Seit die Staats­kas­sen deut­lich lee­rer wer­den, set­zen die Be­hör­den ver­mehrt da­rauf, die Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se von Un­ter­halts­pflich­ti­gen zu re­cher­chie­ren, um die­se in die Ver­ant­wor­tung zu neh­men.

  Seitenanfang - Kindesunterhalt   Kapitelanfang -  Was mindert, was erhöht die Berechnungsgrundlage (des Kindesunterhalts)?  

 

Pflicht zur Erwerbstätigkeit

Sofern Sie als Unterhaltsschuld­ner ver­min­dert oder gar nicht leis­tungs­fä­hig sind, ist es an Ih­nen, dies glaub­wür­dig da­rz­ul­egen und zu be­wei­sen. Das wird mut­maß­lich ge­walt­tä­ti­gen Per­so­nen zu­neh­mend we­ni­ger leicht ge­macht. Da­bei kommt es nicht nur auf Ih­re Ver­mö­gens­situ­ation an oder da­rauf, wel­ches Ein­kom­men Sie mo­men­tan er­zie­len. Viel­mehr wird das Au­gen­merk da­rauf ge­rich­tet, wie­viel Sie ver­die­nen könn­ten, wenn Sie sich nach Kräf­ten be­müh­ten. Es wird von Ih­nen er­war­tet, dass Sie un­ter Be­rück­sich­ti­gung Ih­rer per­sön­li­chen Fä­hig­keit Ih­re Er­werbs­fä­hig­keit best­mög­lich ein­set­zen. Sonst kann es Ih­nen pas­sie­ren, dass das Ge­richt Ih­nen ein fik­ti­ves Ein­kom­men be­rech­net, das sich an Ih­rem letz­ten (Voll­zeit-)Ver­dienst orien­tiert. (Be­schluss des Kam­mer­gerichts Be­rlin vom 14.04.2015 – 13 WF 59/15)

Dies können Sie ggf. verhin­dern, wenn Sie in­ten­si­ve Be­mü­hun­gen um ei­ne Voll­zeit-Ar­beits­stel­le nach­wei­sen. Ei­ni­gen Ge­rich­ten hal­ten es da z.B. für er­for­der­lich, dass sich ein ar­beits­lo­ser Unter­halts­schuld­ner ca. 20 – 30 mal pro Mo­nat über ei­nen län­ge­ren Zeit­raum um ei­ne sol­che Stel­le be­wirbt. So­lan­ge der Un­ter­halts­schuld­ner nur eine hal­be oder Drei-Vier­tel-Stel­le hat, ist er lt. BHG-Ent­schei­dung vom 24.09.2014 (Ak­ten­zei­chen XII ZB 111/13 ) ver­pflich­tet, eine wei­te­re Ne­ben­tä­tig­keit an­zu­neh­men.

Es kann sogar geprüft wer­den, ob es ei­nen mit dem Un­ter­halt­spflich­ti­gen zu­sam­men le­ben­den (neu­en) Part­ner gibt, der mit ei­nem ei­ge­nen Ein­kom­men zum ge­mein­sa­men Le­bens­un­ter­halt bei­trägt. Ist das der Fall, kann der Selbst­be­halt des Un­ter­halts­pflich­ti­gen, der z. Zt. 1080.- € ge­gen­über min­der­jäh­ri­gen Kin­dern be­trägt, um ca. 25 % ge­senkt wer­den.

Ich errechne gern für Sie et­wai­ge Un­ter­halts­an­sprü­che, die sich auf­grund Ih­rer in­di­vi­du­el­len Vor­aus­set­zun­gen er­ge­ben. Schrei­ben Sie mir am bes­ten zu­erst ei­ne E-Mail, um Kon­takt zu mir auf­zu­neh­men!


  Seitenanfang - Kindesunterhalt Pflicht zur Erwerbstätigkeit