Bettina von Haxthausen

Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen

Umgangsrecht
Ehegattenunterhalt



 



Kindesunterhalt


Kindesunterhalt



Unterhaltspflicht und Umgangs-Modell

Ob und in welchem Umfang ein Eltern­teil ver­pflich­tet ist, Unterhalt für sein Kind zu zah­len, hängt teil­wei­se vom ver­ein­bar­ten Um­gangs- und Be­treu­ungs­mo­dell ab. Das her­kömm­li­che Re­si­denz­mo­dell, bei dem das Kind vor­wie­gend im Haus­halt ei­nes El­tern­teils lebt und dort von die­sem über­wie­gend be­treut und ver­sorgt wird, bil­det die Ba­sis für die ge­setz­li­che Vor­ga­be, dass der an­de­re El­tern­teil sei­ne Be­treu­ungs- und Unterhalts­pflicht als Bar­zah­lung leis­ten muss. Das Gesetz re­gelt, dass der­je­ni­ge El­tern­teil, bei dem ein ge­mein­sa­mes Kind getrennt lebender Eltern in der Haupt­sa­che wohnt, einen An­spruch auf Un­ter­halt vom an­de­ren El­tern­teil hat. Be­treut ein El­tern­teil über­wie­gend bei sich ein klei­nes Kind, kann dies so­gar zur Pflicht für den an­de­ren El­tern­teil füh­ren, Ehe­gat­ten­un­ter­halt an den El­tern­teil zu zah­len, der das klei­ne Kind be­treut.


Unterhaltspflicht ­bei paritätischer Betreuung

Trotz der nahezu paritätischen Be­treu­ung des Kin­des durch bei­de El­tern­tei­le beim Wech­sel­mo­dell oder beim Nest­mo­dell ist aber die Un­ter­halts­pflicht auch hier­bei nicht völ­lig auf­ge­ho­ben. Sie be­steht viel­mehr für bei­de El­tern­tei­le ge­gen­über dem Kind wei­ter. Bei ei­nem un­ter­schied­li­chen El­tern­ein­kom­men ergibt sich ei­ne un­ter­schied­li­che Be­tei­li­gung am Un­ter­halt. Das Ein­kom­men bei­der El­tern zu­sam­men­ge­zählt dient als Grund­la­ge für die Be­rech­nung des kind­li­chen Un­ter­halts­be­darfs. Pro­zen­tu­al nach die­sem Ge­samt­ein­kom­men muss der bes­ser ver­die­nen­de El­tern­teil in grö­ße­rem Um­fang zum Unterhalt des Kin­des bei­tra­gen.

Berechnungsgrundlage

Die Ober­lan­des­ge­rich­te, in Ber­lin des Kam­mer­gericht, haben Leit­li­nien ent­wick­elt: Vom Al­ter des Kin­des und der Hö­he des Ein­kom­mens des zur Un­ter­halts­zah­lung Ver­pflich­te­ten hängt die Hö­he des mo­nat­lich an das Kind zu zah­len­den Un­ter­halts ab. Im Re­gel­fall ver­wen­den die höchs­ten Zivil­gerichte als Grund­lage die sog. Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le, um den mo­nat­li­chen Un­ter­halt zu er­mit­teln.

Zunächst wird das durch­schnitt­li­che mo­nat­li­che Net­to­ein­kom­men des Un­ter­halts­pflich­ti­gen her­an­ge­zo­gen, in der Re­gel das der letz­ten 12 Mo­na­te. Da­bei ist es nicht maß­geb­lich, ob die­ses Ein­kom­men vor­aus­sicht­lich auch in den näch­sten 12 Mo­na­ten er­reicht wer­den wird, von Aus­nah­men ab­ge­se­hen. Ggf. wird ein 13. Mo­nats­ge­halt durch 12 Mo­na­te ge­teilt und dem Mo­nats­lohn/-ge­halt hin­zu­ge­rech­net. Von die­sem Brut­to­ein­kom­men des Ver­pflich­te­ten wer­den Steu­ern ab­ge­zo­gen und Steuer­er­stat­tun­gen hin­zu­ge­rech­net. Wei­ter hin­zu ge­rech­net wer­den meist zu ei­nem Drit­tel Aus­lö­sun­gen, Spe­sen u.ä. Da­rü­ber sind die Ge­rich­te je­doch un­eins. Eine ein­heit­li­che Ver­fah­rens­wei­se gibt es nicht.

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Minderung und Erhöhung

Von diesem Durchschnittsein­kom­men wer­den dann Kos­ten ab­ge­zo­gen, z.B. für die An­schaf­fung und Rei­ni­gung von Be­rufs­klei­dung, Ge­werk­schafts­bei­trä­ge oder Aus­ga­ben für Fach­li­te­ra­tur. In der Re­gel ist ab­zugs­fä­hig, was auch steu­er­lich ab­ge­zo­gen wer­den kann. Nicht ab­zugs­fä­hig wä­re z.B. Klei­dung zum Re­prä­sen­tie­ren, wie z.B der „feine Anzug“ eines un­ter­halts­pflich­ti­gen Rechts­anwalts. Hat der Un­ter­halts­pflich­ti­ge noch zum Zeit­punkt der Tren­nung ei­nen Kre­dit auf­ge­nom­men, so kann er an­ge­mes­se­ne Rück­zah­lungs­ra­ten von sei­nem bis da­hin er­rech­ne­ten Ein­kom­men ab­zie­hen. Da­ge­gen er­höht sich das Ein­kom­men ei­nes Un­ter­halts­pflich­ti­gen um den „Wohn­vor­teil“, wenn er kei­ne Mie­te zahlt, weil er z.B. im ei­ge­nen Haus wohnt. Rück­zah­lun­gen für e­ine Hypo­thek min­dern an­de­rer­seits ei­nen sol­chen Wohn­vor­teil. Zum Ein­kom­men zäh­len auch an­de­re Ein­künf­te, wie z.B. Zins­ein­künf­te aus Ver­mö­gen, Miet­ein­nah­men, Ren­ten u.ä.  Bei Beam­ten oder Ar­beit­neh­mern wird das für die Un­ter­halts­be­rech­nung zu­grun­de lie­gen­de Jah­res­ein­kom­men sche­ma­tisch er­mit­telt.


Berechnung bei Selbstständigen


Für Selbständige ist die Er­mitt­lung der Un­ter­halts­hö­he häu­fig schwie­ri­ger. Re­gel­mä­ßig bil­det hier eine Ge­samt­schau des Ein­kom­mens der letz­ten 3 Jah­re die Grund­la­ge der Be­rech­nung. Für das je­weils zu­rück­lie­gen­de Ka­len­der­jahr be­hilft man sich da­bei häu­fig mit be­triebs­wirt­schaft­li­chen Aus­wer­tun­gen oder Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nun­gen, da für die­sen Zeit­raum meist noch kein Steu­er­be­scheid vor­liegt und die Steuer­er­klä­rung für das lau­fen­de Ka­len­der­jahr noch nicht fäl­lig ist. Bei Selbst­stän­di­gen gel­ten, ähn­lich wie bei Ar­beit­neh­mern, zahl­rei­che Be­son­der­hei­ten und Aus­nah­men. Je­doch fol­gen die Ge­rich­te un­ter­schied­li­chen Grund­sät­zen. Was in Ber­lin gilt, muss nicht auch in Bay­ern gel­ten.

Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt

Sofern ein(e) Unterhalts­pflich­ti­ge(r) nicht sämt­li­che fi­nan­ziel­len Ver­pflich­tun­gen ge­gen­über al­len un­ter­halts­be­rech­tig­ten Per­so­nen er­fül­len kann, sind nach dem Ge­setz min­der­jäh­ri­ge oder pri­vi­le­gierte voll­jäh­ri­ge Kin­der vor­ran­gig un­ter­halts­be­rech­tigt. Wenn es um Kindes­un­ter­halt geht, kann der El­tern­teil, bei dem ein Kind lebt, beim Ju­gend­amt Un­ter­halts­vor­schuss be­an­tra­gen. Seit die Staats­kas­sen deut­lich lee­rer wer­den, set­zen die Be­hör­den ver­mehrt da­rauf, die Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se von Un­ter­halts­pflich­ti­gen zu re­cher­chie­ren, um die­se in die Ver­ant­wor­tung zu neh­men.

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Pflicht zur Erwerbstätigkeit

Sofern Sie als Unterhaltsschuld­ner ver­min­dert oder gar nicht leis­tungs­fä­hig sind, ist es an Ih­nen, dies glaub­wür­dig dar­zu­le­gen und zu be­wei­sen. Da­bei kommt es nicht nur auf Ih­re Ver­mö­gens­situ­ation an oder da­rauf, wel­ches Ein­kom­men Sie mo­men­tan er­zie­len. Viel­mehr wird das Au­gen­merk da­rauf ge­rich­tet, wie­viel Sie ver­die­nen könn­ten, wenn Sie sich nach Kräf­ten be­müh­ten. Es wird von Ih­nen er­war­tet, dass Sie un­ter Be­rück­sich­ti­gung Ih­rer per­sön­li­chen Fä­hig­keiten Ih­re Er­werbs­fä­hig­keit best­mög­lich ein­set­zen. Sonst kann es Ih­nen pas­sie­ren, dass das Ge­richt Ih­nen ein fik­ti­ves Ein­kom­men be­rech­net, das sich an Ih­rem letz­ten (Voll­zeit-)Ver­dienst orien­tiert. (Be­schluss des Kam­mer­gerichts Berlin vom 14.04.2015 – 13 WF 59/15)

Dies können Sie ggf. verhin­dern, wenn Sie in­ten­si­ve Be­mü­hun­gen um ei­ne Voll­zeit-Ar­beits­stel­le nach­wei­sen. Ei­ni­gen Ge­rich­ten hal­ten es da z.B. für er­for­der­lich, dass sich ein ar­beits­lo­ser Unter­halts­schuld­ner ca. 20 – 30 mal pro Mo­nat über ei­nen län­ge­ren Zeit­raum um ei­ne sol­che Stel­le be­wirbt. So­lan­ge der Un­ter­halts­schuld­ner nur eine hal­be oder Drei-Vier­tel-Stel­le hat, ist er lt. BGH-Ent­schei­dung vom 24.09.2014 (Ak­ten­zei­chen (XII ZB 111/13) ver­pflich­tet, ei­ne wei­te­re Ne­ben­tä­tig­keit an­zu­neh­men.

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Selbstbehalt

Der Selbstbehalt soll das Exis­tenz­mi­ni­mum eines Un­ter­halts­pflich­ti­gen si­chern. Die­ser Be­trag, der den Ei­gen­be­darf dar­stellt, muss ihm ver­blei­ben vor Ab­zug al­ler Un­ter­halts­ver­pflich­tun­gen. Es kann je­doch ge­prüft wer­den, ob es ei­nen mit dem Un­ter­halt­spflich­ti­gen zu­sam­men le­ben­den neu­en (Ehe-)Part­ner gibt, der (die) mit ei­nem ei­ge­nen hö­he­ren Ein­kom­men zum ge­mein­sa­men Le­bens­un­ter­halt bei­trägt. Ist das der Fall, kann der Selbst­be­halt des Un­ter­halts­pflich­ti­gen um bis zu ca. 25 % ge­senkt wer­den. Seit 2024 be­trägt der vol­le Selbst­be­halt bei Er­werbs­tä­ti­gen 1450.- €, bei nicht Er­werbs­tä­ti­gen 1200.- €.

Für geschiedene erwerbstä­ti­ge un­ter­halts­pflich­ti­ge El­tern, so­wie für Müt­ter und Vä­ter nicht­ehe­li­cher min­der­jäh­ri­ger oder pri­vile­gier­ter voll­jäh­ri­ger Kin­der gilt ein not­wen­di­ger Selbst­be­halt von 1600.- € (das Exis­tenz­mi­ni­mum). So­fern sie nicht er­werbs­tä­tig sind, ver­bleibt ih­nen seit 2024 ein Selbst­be­halt von 1475.- €. Da­rin sind je­weils 520.- € Wohn­kos­ten (Warm­mie­te incl. NK) ent­hal­ten.

Unterhaltsschuldnern volljäh­ri­ger, nicht pri­vi­le­gier­ter Kin­der wird ein etwas hö­he­rer Selbst­be­halt zu­ge­stan­den. Seit 2024 be­trägt de­ren Selbst­be­halt 1750.- €, incl. Wohnkosten.

Ein Unterhaltsanspruch entfällt für Beide Elternteile, so­bald ein Kind (auch ein min­der­jäh­ri­ges) aus­rei­chend ei­ge­ne Ein­künf­te hat, um sich selbst zu ver­sor­gen. Er ent­fällt auch, wenn der Un­ter­halts­pflich­ti­ge selbst so ge­rin­ge Ein­künf­te hat, dass sie den Selbst­be­halt nicht über­schrei­ten. Da­rin liegt die Gren­ze der Leis­tungs­fä­hig­keit beim Un­ter­halt. Das Exis­tenz­mi­ni­mum von Un­ter­halts­schuld­nern muss ge­si­chert blei­ben.


Unterhalt während eines freiwilligen sozialen Jahres?

In der Rechtssprechung ist es um­strit­ten, ob wäh­rend der Zeit, in der das Kind ei­nen Frei­wil­li­gen­dienst leis­tet, für die El­tern eine Pflicht zur Un­ter­heits­leis­tung be­steht. Es über­wie­gen ge­richt­li­che Ent­schei­dun­gen, nach de­nen Un­ter­halts­an­sprü­che von Kin­dern wäh­rend ei­nes frei­wil­li­gen sozi­alen Diens­tes zu­rück­ge­wie­sen wer­den, es sei denn, die­ser Dienst ist eine not­wen­di­ge Vor­aus­set­zung für die an­ge­streb­te Be­rufs­aus­bil­dung.

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Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder

Nach § 1610 Abs. 2 des BGB schul­den El­tern ih­ren Kin­dern über die Voll­en­dung des 18. Le­bens­jah­res hi­naus wei­ter­hin Un­ter­halt wäh­rend ei­ner Schul- oder Be­rufs­aus­bil­dung. Ih­ren An­spruch auf Un­ter­halts­zah­lung der El­tern müs­sen voll­jäh­ri­ge Kin­der selbst gel­tend ma­chen. Zur Un­ter­halts­zah­lung sind bei voll­jäh­ri­gen Kin­dern bei­de El­tern­tei­le ver­pflich­tet. Sind die El­tern (noch) ver­hei­ra­tet (auch wenn sie sich schei­den las­sen wol­len und be­reits ge­trennt le­ben), müs­sen sie grund­sätz­lich ge­mein­sam die­sen Un­ter­halt zah­len.

Sofern die Eltern geschie­den sind, ver­liert mit dem Ein­tritt der Voll­jäh­rig­keit des Kin­des die Be­treu­ung durch den El­tern­teil, bei dem das Kind bis an­hin wohnt, sei­ne Be­deu­tung als Un­ter­halts­leis­tung. Da die El­tern ab dem voll­en­de­ten 18. Le­bens­jahr des Kin­des nicht mehr sor­ge­be­rech­tigt sind und da­mit nicht mehr über des­sen Geld ver­fü­gen kön­nen, hat der Sohn, bzw. die Toch­ter ei­nen An­spruch auf Bar­aus­zah­lung des Un­ter­halts. Bei­de (ge­schie­de­nen) El­tern­tei­le sind gleich­ran­gig un­ter­halts­pflich­tig. Um bei ih­nen die Hö­he des Un­ter­halts für die voll­jäh­ri­gen Kin­der zu er­mit­teln, wird das Ein­kom­men bei­der El­tern­tei­le zu­sam­men­ge­rech­net. Bei der Be­rech­nung der An­tei­le wer­den je­doch die je­wei­li­gen Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se be­rück­sich­tigt.

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Privilegierte, volljährige Unterhaltsberechtigte

Es wird unterschieden zwi­schen pri­vi­le­gier­ten und nicht pri­vi­le­gier­ten voll­jäh­ri­gen Un­ter­halts­be­rech­tig­ten Pri­vi­le­gier­te voll­jäh­ri­ge Kin­der er­hal­ten eben­so vor­ran­gig Un­ter­halt wie min­der­jäh­ri­ge Kin­der. Ih­nen wird ein Vor­recht bei der Un­ter­halts­zah­lung vor al­len an­de­ren, ggf. eben­falls Un­ter­halts­be­rech­tig­ten ein­ge­räumt. Sie ste­hen in der Rang­fol­ge stets auf Platz 1. Voll­jäh­ri­gen Kin­der die zwar noch in Aus­bil­dung sind oder noch stu­die­ren, die aber nicht (mehr) al­le Kri­te­rien für die Pri­vi­le­gie­rung er­fül­len, ste­hen auf Platz 2 in der Rang­fol­ge der Un­ter­halts­be­rech­tig­ten.

Als privilegiert unterhaltsbe­rech­tigt gilt ein un­ver­hei­ra­te­tes, voll­jäh­ri­ges Kind, wenn es sämt­li­che DREI fol­gen­de Kri­te­rien er­füllt: (§ 1603, Absatz 2, Satz 2)

  • Es ist zwischen 18 und 20 Jahre alt, hat das 21. Le­bens­jahr noch nicht voll­en­det
  • Es lebt im Haushalt der El­tern, zu­min­dest ei­nes El­tern­teils
  • Es befindet sich noch in Aus­bil­dung, geht noch zur Schu­le oder stu­diert

Nicht privilegiert, jedoch un­ter­halts­be­rech­tigt, ist ein un­ver­hei­ra­te­tes voll­jäh­ri­ges Kind, das nicht (mehr) sämt­li­che 3 Kri­te­rien er­füllt, sich aber im­mer­noch in Aus­bil­dung be­fin­det oder noch stu­diert und noch kei­nen be­rufs­qua­li­fi­zie­ren­den Ab­schluss er­reicht hat.

 

Wenn Unterhaltsberechtigte heiraten ...

... geht die Verantwortung, für de­ren Un­ter­halt zu sor­gen, vor­ran­gig auf den/die Ehe­gat­ten(in) über. Die El­tern sind da­mit nicht mehr un­ter­halts­pflich­tig. Das Al­ter des Kin­des spielt hier­bei kei­ne Rol­le. Lässt sich das Kind wie­der schei­den, lebt al­lein da­durch die Un­ter­halts­pflicht der El­tern nicht wie­der auf. Ist der (die) Ehe­gat­te(in) des Kin­des je­doch nicht oder nur teil­wei­se leis­tungs­fä­hig (um für den Un­ter­halt des Ehe­gat­ten wel­che(r) sich noch in Aus­bil­dung be­fin­det, bzw. noch stud­iert, zu sor­gen, z.B., weil er/sie sich selbst noch in Aus­bil­dung befindet), haf­ten wo­mög­lich er­satz­wei­se doch wie­der die El­tern. Das Un­ter­halt ein­for­dern­de Kind muss dann al­ler­dings die Leis­tungs­un­fä­hig­keit sei­nes(r) Ehe­gat­ten(in) be­wei­sen. Stellt sich in die­sem Zu­sam­men­hang her­aus, dass der Ehe­gat­te aus ei­ge­nem Ver­schul­den leis­tungs­un­fä­hig ist, kann für ihn/sie ein theo­re­tisch er­zie­lb­ares Ein­kom­men be­stimmt wer­den, was eine Haf­tung der El­tern wieder­um aus­schließt.

Ich errechne gern für Sie et­wai­ge Un­ter­halts­an­sprü­che, die sich auf­grund Ih­rer in­di­vi­du­el­len Vor­aus­set­zun­gen er­ge­ben. Schrei­ben Sie mir am bes­ten zu­erst ei­ne E-Mail, um Kon­takt zu mir auf­zu­neh­men!

2 Formuare zur Kindschaft:

Angaben zum Antragsteller

Angaben zu einem Kind

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Rechtsanwaltskanzlei Bettina Freifrau von Haxthausen, Berlin-Charlottenburg  
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