Kindesunterhalt
Die Höhe von Unterhaltsansprüchen errechnet sich nach mehreren Kriterien. Im Wesentlichen sind dies:
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Alter des Kindes
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Bedarf des Kindes
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Minderjährigkeit / Volljährigkeit des Kindes
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Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
Der Anspruch auf Kindesunterhalt ergibt sich aus dem Gesetz. Die Gerichte haben dazu Grundsätze entwickelt (Leitlinien der Oberlandesgerichte, in Berlin: des Kammergerichts). Vom Alter des Kindes und der Höhe des Einkommens des zur Unterhaltszahlung Verpflichteten hängt die Höhe des monatlich an das Kind zu zahlenden Unterhalts ab. Im Regelfall verwenden die höchsten Zivilgerichte als Grundlage die sog. Düsseldorfer Tabelle, um den monatlichen Unterhalt zu ermitteln.
Berechnungsgrundlage
Zunächst wird das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen herangezogen, in der Regel das der letzten 12 Monate. Dabei ist es nicht maßgeblich, ob dieses Einkommen voraussichtlich auch in den nächsten 12 Monaten erreicht werden wird, von Ausnahmen abgesehen. Ggf. wird ein 13. Monatsgehalt durch 12 Monate geteilt und dem Monatslohn/-gehalt hinzugerechnet. Von diesem Bruttoeinkommen des Verpflichteten werden Steuern abgezogen und Steuererstattungen hinzugerechnet. Weiter hinzu gerechnet werden meist zu einem Drittel Auslösungen, Spesen u.ä. Darüber sind die Gerichte jedoch uneins. Eine einheitliche Verfahrensweise gibt es nicht.
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Minderung und Erhöhung |
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Von den Einkommen werden dann Kosten z.B. für die Anschaffung und Reinigung von Berufskleidung, Gewerkschaftsbeiträge oder Ausgaben für Fachliteratur abgezogen. In der Regel ist abzugsfähig, was auch steuerlich abgezogen werden kann. Nicht abzugsfähig wäre z.B. Kleidung zum Repräsentieren, wie z.B der „feine Anzug“ eines unterhaltspflichtigen Rechtsanwalts. Hat der Unterhaltspflichtige noch zum Zeitpunkt der Trennung einen Kredit aufgenommen, so kann er angemessene Rückzahlungsraten von seinem bis dahin errechneten Einkommen abziehen. Dagegen erhöht sich das Einkommen eines Unterhaltspflichtigen um den „Wohnvorteil“, wenn er keine Miete zahlt, weil er z.B. im eigenen Haus wohnt. Rückzahlungen für eine Hypothek mindern andererseits einen solchen Wohnvorteil. Zum Einkommen zählen auch andere Einkünfte, wie z.B. Zinseinkünfte aus Vermögen, Mieteinnahmen, Renten u.ä. Bei Beamten oder Arbeitnehmern wird das für die Unterhaltsberechnung zugrunde liegende Jahreseinkommen schematisch ermittelt.
Berechnung bei Selbstständigen
Für Selbständige ist die Ermittlung der Unterhaltshöhe häufig schwieriger. Regelmäßig bildet hier eine Gesamtschau des Einkommens der letzten 3 Jahre die Grundlage der Berechnung. Für das jeweils zurückliegende Kalenderjahr behilft man sich dabei häufig mit betriebswirtschaftlichen Auswertungen oder Einnahmen-Überschuss-Rechnungen, da für diesen Zeitraum meist noch kein Steuerbescheid vorliegt und die Steuererklärung für das laufende Kalenderjahr noch nicht fällig ist. Bei Selbstständigen gelten, ähnlich wie bei Arbeitnehmern, zahlreiche Besonderheiten und Ausnahmen. Jedoch folgen die Gerichte unterschiedlichen Grundsätzen. Was in Berlin gilt, muss nicht auch in Bayern gelten.
Genaueres zur Unterhaltsberechnung finden Sie in meinem Beitrag aus 2015 für das Forum "Berliner Rechtsanwältinnen".
Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt
Sofern ein(e) Unterhaltspflichtige(r) nicht sämtliche finanziellen Verpflichtungen gegenüber allen unterhaltsberechtigten Personen erfüllen kann, sind nach dem Gesetz Kinder vorrangig unterhaltsberechtigt. Wenn es um Kindesunterhalt geht, kann der Elternteil, bei dem ein Kind lebt, beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Seit die Staatskassen deutlich leerer werden, setzen die Behörden vermehrt darauf, die Einkommensverhältnisse von Unterhaltspflichtigen zu recherchieren, um diese in die Verantwortung zu nehmen.
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Pflicht zur Erwerbstätigkeit
Sofern Sie als Unterhaltsschuldner vermindert oder gar nicht leistungsfähig sind, ist es an Ihnen, dies glaubwürdig darzulegen und zu beweisen. Das wird mutmaßlich gewalttätigen Personen zunehmend weniger leicht gemacht. Dabei kommt es nicht nur auf Ihre Vermögenssituation an oder darauf, welches Einkommen Sie momentan erzielen. Vielmehr wird das Augenmerk darauf gerichtet, wieviel Sie verdienen könnten, wenn Sie sich nach Kräften bemühten. Es wird von Ihnen erwartet, dass Sie unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Fähigkeit Ihre Erwerbsfähigkeit bestmöglich einsetzen. Sonst kann es Ihnen passieren, dass das Gericht Ihnen ein fiktives Einkommen berechnet, das sich an Ihrem letzten (Vollzeit-)Verdienst orientiert. (Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 14.04.2015 – 13 WF 59/15)
Dies können Sie ggf. verhindern, wenn Sie intensive Bemühungen um eine Vollzeit-Arbeitsstelle nachweisen. Einigen Gerichten halten es da z.B. für erforderlich, dass sich ein arbeitsloser Unterhaltsschuldner ca. 20 – 30 mal pro Monat über einen längeren Zeitraum um eine solche Stelle bewirbt. Solange der Unterhaltsschuldner nur eine halbe oder Drei-Viertel-Stelle hat, ist er lt. BHG-Entscheidung vom 24.09.2014 (Aktenzeichen XII ZB 111/13 ) verpflichtet, eine weitere Nebentätigkeit anzunehmen.
Es kann sogar geprüft werden, ob es einen mit dem Unterhaltspflichtigen zusammen lebenden (neuen) Partner gibt, der mit einem eigenen Einkommen zum gemeinsamen Lebensunterhalt beiträgt. Ist das der Fall, kann der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen, der z. Zt. 1080.- € gegenüber minderjährigen Kindern beträgt, um ca. 25 % gesenkt werden.
Ich errechne gern für Sie etwaige Unterhaltsansprüche, die sich aufgrund Ihrer individuellen Voraussetzungen ergeben. Schreiben Sie mir am besten zuerst eine E-Mail, um Kontakt zu mir aufzunehmen!