Das Berliner Kammergericht hatte über eine Frage der Umgangsgestaltung, über das „wie“ und „wo“ des Umgangs mit gemeinsamen Kindern nach Trennung und/oder Scheidung der Eltern zu entscheiden.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Die Eltern zweier minderjähriger Kinder hatten zum Umgang des umgangsberechtigten Vaters mit den Kindern eine Vereinbarung getroffen. Der Kindsvater hatte sich darin verpflichtet, „zu den regelmäßigen Umgangszeiten nachts zu Hause zu sein.“
Wegen einer beruflichen Verpflichtung (er arbeitete nachts) hatte er vergeblich versucht, einen Umgangstermin zu verschieben. So nahm er die beiden Kinder mit in das Lokal, in dem er als DJ tätig war. Dort kümmerte sich die neue Partnerin des Vaters um die Kinder. In einem Raum hinter der Bühne auf einer Couch schliefen die beiden schließlich ein. Irgendwann nachts erschien die Mutter in dem Lokal und weckte die beiden.
Sie verstand den Passus in der Vereinbarung so, dass der Umgang mit den Kindern in jedem Fall nur zu Hause beim Kindsvater stattfinden darf und nur von ihm selbst durchzuführen ist.

Das Kammergericht entschied dazu:
(KG Beschluss zu den Geschäftszeichen 13 WF 146/15 und 13 WF 149/15)
Der Umgangsberechtigte bestimmt selbst Art und Ort des Umgangs
Die Sichtweise der Kindsmutter sei unbegründet. Es sei rechtlich anerkannt, dass der Umgangsberechtigte selbst bestimmt, wo die Umgangskontakte stattfinden und in welcher Weise er den Umgangskontakt gestaltet. Darüber hinaus sei grundsätzlich nichts gegen die Anwesenheit eines neuen Partners einzuwenden, sofern nicht ausnahmsweise das Kindeswohl etwas anderes erfordere.
Der Vereinbarung fehle ein vollstreckungsfähiger Inhalt
Die zwischen den beiden Kindeseltern getroffene Vereinbarung habe somit keinen vollstreckbaren Inhalt. Denn Sinn und Zweck des Umgangs mit dem Kind sei u.a., dass das Kind den anderen Elternteil, bei dem es nicht ständig wohnt, in seinem persönlichen Umfeld erleben kann – oder auch an einem dritten Ort, etwa bei Unternehmungen oder Ausflügen des Umgangsberechtigten mit dem Kind. Außerdem gehöre zum regelmäßigen Umgang auch die Urlaubszeit. (KG aaO, Rz. 8). Schon daher könne im vorliegenden Fall von einer andauernden räumlichen Beschränkung des Umgangs ausschließlich auf die Wohnung des umgangsberechtigten Vaters nicht ausgegangen werden. Die Vereinbarung, „zu den regelmäßigen Umgangszeiten auch nachts zu Hause zu sein“ sei nicht vollstreckungsfähig und könne deshalb einem Umgang an anderem Ort nicht entgegenstehen.
Präzise Bestimmungen
Die Eltern könnten zwar im Einklang mit dem Kindeswohl den persönlichen Umgang mit dem Kind durch Vereinbarungen selbst regeln. Damit aber solche Umgangsregelungen vollzugsfähig sind, müssen sie präzise Bestimmungen über Ort und Zeit und die Art des Umgangs enthalten. Genau bezeichnet werden müssen die „vorzunehmenden, zu unterlassenden oder zu duldenden Handlungen“. - Die Eltern in diesem Fall hätten daher genauere Regelungen für die regelmäßigen Umgangskontakte treffen müssen, um ihre individuellen Vereinbarungen verbindlich und vollstreckbar zu machen.