|
Das Kammergericht entschied dazu: |
---|
(KG Beschluss zu den Geschäftszeichen 13 WF 146/15 und 13 WF 149/15)
Der Umgangsberechtigte bestimmt selbst Art und Ort des Umgangs
Die Sichtweise der Kindesmutter sei unbegründet, entschied das Kammergericht. Es sei rechtlich anerkannt, dass der Umgangsberechtigte selbst bestimmt, wo die Umgangskontakte stattfinden und in welcher Weise er den Umgangskontakt gestaltet. Darüber hinaus sei grundsätzlich nichts gegen die Anwesenheit eines neuen Partners einzuwenden, sofern nicht ausnahmsweise das Kindeswohl etwas anderes erfordere.
Der Vereinbarung fehlte ein vollstreckungsfähiger Inhalt
Die zwischen den beiden Kindeseltern getroffene Vereinbarung habe deshalb keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, legte das Kammergericht dar. Sinn und Zweck des Umgangs mit dem Kind sei u.a., dass das Kind den anderen Elternteil, (bei dem es nicht ständig wohnt), in seinem persönlichen Umfeld erleben kann – oder an einem dritten Ort, etwa bei Unternehmungen oder Ausflügen des Umgangsberechtigten mit dem Kind. Außerdem gehöre zum regelmäßigen Umgang auch die Urlaubszeit. (KG aaO, Rz. 8). Schon daher könne im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, es sei eine andauernde räumliche Beschränkung ausschließlich auf die Wohnung des umgangsberechtigten Vaters beabsichtigt gewesen. Die Vereinbarung, „zu den regelmäßigen Umgangszeiten auch nachts zu Hause zu sein“ stehe deshalb einem Umgang an anderem Ort nicht entgegen.
Präzise Bestimmungen
Die Kindeseltern könnten zwar im Einklang mit dem Kindeswohl den persönlichen Umgang mit dem Kind durch Vereinbarungen selbst regeln. Damit aber solche Umgangsregelungen vollzugsfähig sind, müssen sie präzise Bestimmungen über Ort und Zeit und die Art des Umgangs enthalten. Genau bezeichnet werden müssen die „vorzunehmenden, zu unterlassenden oder zu duldenden Handlungen“. - Die Kindeseltern hätten daher genauere Regelungen für die regelmäßigen Umgangskontakte treffen müssen, um ihre Vereinbarung verbindlich und vollstreckbar zu machen.