Ehegattenunterhalt
Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt
Unterhalt während der Zeit des Getrenntlebens (Trennungsunterhalt) und Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) sind rechtlich nicht identisch, selbst wenn man bei der Berechnung des Betrages gelegentlich zum gleichen Ergebnis kommt. Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten für den Zeitraum des Getrenntlebens stützt sich auf § 1361 BGB. Er kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Eine solche Vereinbarung in einem Ehevertrag wäre nicht rechtsgültig. Allerdings muss der potentiell berechtigte Ehepartner den Trennungsunterhalt beantragen, bevor er ihn faktisch erhält. Der nacheheliche Unterhalt wird durch die §§ 1570 ff. BGB geregelt.
Voraussetzungen für Unterhaltsansprüche
Voraussetzung für beide Unterhaltsansprüche, sowohl für den Trennungsunterhalt als auch für den nachehelichen Unterhalt ist ein ausreichend hohes Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Er muss in der Lage sein, alle Unterhaltsansprüche zu erfüllen. Der finanzschwächere Partner muss auf die Unterstützung des anderen angewiesen sein.
Sofern das Einkommen eines unterhaltspflichtigen Partners nicht ausreicht, um seinen sämtlichen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, gelten die Bestimmungen des § 1609 BGB, der die Rangfolge der unterhaltsberechtigten Personen bestimmt. Danach hat der Unterhalt an minderjährige. schulpflichtige Kinder, sowie privilegierte volljährige Kinder unter 21 Jahren Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt.
Bereinigtes Nettoeinkommen
Um die Höhe des zu leistenden Unterhalts zu bestimmen werden vom Einkommen des Zahlungspflichtigen verschiedene Ausgaben abgezogen. Auf diese Weise wird sein Einkommen zum Teil „bereinigt". Der Betrag, der sich nach den Abzügen ergibt, ist das bereinigte Nettoeinkommen. Ausgaben für die Alterssicherung und teilweise für die Krankenversicherung sind zum Beispiel solche Bereinigungspositionen. Ebenso werden vorab Schuldverpflichtungen abgezogen. Für den Ehegatten, der zum Unterhalt verpflichtet ist, gibt es einen Eigenbedarf (Selbstbehalt). In den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte (in Berlin: des Kammergerichts) wird dieser Eigenbedarf festgelegt.
Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt zu beanspruchen setzt voraus, dass Sie wirklich getrennt leben. Wenn einer der Ehepartner gar nichts oder viel weniger als der andere Ehepartner verdient hat, soll der Trennungsunterhalt vom finanziell besser gestellten Ehepartner den ehelichen Lebensstandard für den finanzschwächeren Ehepartner während der Trennungszeit sicherstellen. Das Gesetz (§ 1614 BGB) verbietet es, dass ein Unterhaltsberechtigter für die Zukunft auf den Trennungsunterhalt verzichtet, wenn er dadurch (sozialhilfe)bedürftig würde. Trennungsunterhalt sollte schon zu Beginn der Trennungszeit eingefordert werden. Denn es gibt nachträglich keinen Anspruch darauf. Der Anspruch darauf endet spätestens dann, wenn das Scheidungsurteil rechtskräftig wird.
Eine Erwerbstätigkeit während der Trennungszeit gilt als zumutbar, wenn ...
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die Ehe bis zur Trennung kurz war und kein Kind daraus hervorgegangen ist, das vom finanzschwachen Ehepartner versorgt wird
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der Ehegatte nur in geringem Maße leistungsfähig oder gänzlich leistungsunfähig ist
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die persönlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen dies erforderlich machen
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der Unterhaltsberechtigte bislang erwerbstätig war
Nachehelicher Unterhalt |
Nach der Scheidung ist jeder für sich selbst verantwortlich. Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch ergibt sich nur aus einer besonderen Lebenssituation des finanzschwächeren Ex-Ehegatten. Wenn dieser schon älter, krank oder gebrechlich ist oder ehebedingte Nachteile geltend macht, die ohne Heirat nicht bestehen würden und es für ihn unzumutbar machen, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, hat er ggf. einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Nachehelicher Unterhalt muss ebenso immer beantragt werden. Beim Scheidungstermin werden scheidungswillige Paare vom Gericht gefragt, ob einer der Partner Unterhaltsansprüche anmelden möchte. Wird bei dieser Gelegenheit jedoch von keiner Seite nachehelicher Unterhalt eingefordert, gibt sich das Gericht in der Regel damit zufrieden, sofern kein krasser Einkommensunterschied zwischen den Partnern besteht.
Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht
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bei Krankheit oder Gebrechlichkeit des Unterhalrsberechtigten
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bei fortgeschrittenem Alter des Unterhaltsberechtigten
(Ab Eintritt des Rentenalters besteht sogar ein besonderer Anspruch auf Altersunterhalt.) -
bei Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung des Unterhaltsberechtigten, um einen ehebedingten Nachteil auszugleichen
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bei Betreuung eines Kleinkindes (bis ca. 3 Jahre), sofern es nicht in eine KiTa geht
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bei Erwerbslosigkeit oder als Aufstockungsunterhalt wegen zu geringem Einkommen
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Aus Billigkeitsgründen, wenn die Ehe sehr lange gedauert hat (mindestens 15 - 20 Jahre)
Die „bisherigen Lebensverhältnisse“ geben den Rahmen für Unterhaltsansprüche vor. Diese Ansprüche werden grundsätzlich nach dem Einkommen und den Ausgaben bemessen, die die Eheleute hatten, solange sie noch zusammen im gemeinsamen Haushalt lebten. Daran soll grundsätzlich jeder Ehegatte nach der Scheidung gleichen Anteil haben. Es soll jedoch gleichzeitig auch einen Anreiz für den Unterhaltsberechtigten geben, wieder berufstätig zu werden.
Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten
Der Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten reduziert sich, wenn er erwerbstätig wird. Sein Bedarf an Unterhaltsleistung sinkt in dem Maße wie der durch eigene Erwebstätigkeit erzielte Verdienst den zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag monatlich erhöht. Im Regelfall sollte spätestens nach Ablauf des Trennungsjahres der unterhaltsberechtigte Ehpartner eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Regelungen für die Zukunft
Während der Trennungszeit sollten Sie sich schon über möglichst viele Trennungs- und Scheidungsfolgen mit Ihrem Noch-Ehepartner verständigen, die Sie ggf. in einer Scheidungsvereinbarung festhalten. Auch sollten sich die Eheleute jetzt Gedanken über eine mögliche Vermögenstrennung machen.
Gern stehe ich Ihnen dabei als Anwältin zur Seite.