Bettina von Haxthausen

Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen

Kindesunterhalt
Gesetzlicher Schutz voe Gewalt  und Nachstellungen



    



Ehegattenunterhalt

Ehegattenunterhalt

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

Unterhalt wäh­rend der Zeit des Ge­trennt­le­bens (Tren­nungs­unterhalt) und Un­ter­halt für die Zeit nach der Scheidung (nach­ehe­licher Unter­halt) sind recht­lich nicht iden­tisch, selbst wenn man bei der Be­rech­nung des Be­tra­ges ge­le­gent­lich zum glei­chen Er­geb­nis kommt. Der Unter­halts­an­spruch ei­nes Ehe­gatten für den Zeit­raum des Ge­trennt­le­bens stützt sich auf § 1361 BGB. Er kann nicht von vorn­her­ein aus­ge­schlos­sen wer­den. Ei­ne sol­che Ver­ein­ba­rung in ei­nem Ehe­ver­trag wä­re nicht rechts­gül­tig. Al­ler­dings muss der po­ten­tiell be­rech­tig­te Ehe­part­ner den Tren­nungs­un­ter­halt be­an­tra­gen, be­vor er ihn fak­tisch er­hält. Der nach­ehe­liche Un­ter­halt wird durch die §§ 1570 ff. BGB ge­re­gelt.

 

Voraussetzungen für Unterhaltsansprüche

Vor­aus­set­zung für bei­de Unterhalts­an­sprü­che, so­wohl für den Tren­nungs­unter­halt als auch für den nach­ehelich­en Unter­halt ist ein aus­rei­chend ho­hes Ein­kom­men des Unter­halts­pflich­ti­gen. Er muss in der La­ge sein, alle Unterhalts­an­spr­üche zu er­fül­len. Der fi­nanz­schwä­che­re Part­ner muss auf die Un­ter­stüt­zung des an­de­ren an­ge­wie­sen sein.

Sofern das Einkommen eines un­ter­halts­pflich­ti­gen Part­ners nicht aus­reicht, um seinen sämt­li­chen Un­ter­halts­ver­pflich­tun­gen nach­zu­kom­men, gel­ten die Be­stim­mun­gen des § 1609 BGB, der die Rang­fol­ge der un­ter­halts­be­rech­tig­ten Per­so­nen be­stimmt. Da­nach hat der Un­ter­halt an minderjährige. schul­pflich­ti­ge Kin­der, sowie privilegierte volljährige Kinder un­ter 21 Jah­ren Vor­rang vor dem Ehe­gat­ten­un­ter­halt.

Bereinigtes Nettoeinkommen

Um die Höhe des zu leisten­den Un­ter­halts zu be­stim­men wer­den vom Ein­kom­men des Zah­lungs­pflich­ti­gen ver­schie­de­ne Aus­ga­ben ab­ge­zo­gen. Auf diese Wei­se wird sein Ein­kom­men zum Teil „be­rei­nigt". Der Be­trag, der sich nach den Ab­zü­gen ergibt, ist das be­rei­nig­te Nett­oei­nkom­men. Aus­ga­ben für die Al­ters­si­che­rung und teil­wei­se für die Kran­ken­ver­si­che­rung sind zum Bei­spiel sol­che Be­rei­ni­gungs­po­si­tio­nen. Eben­so wer­den vor­ab Schuld­ver­pflich­tun­gen ab­ge­zo­gen. Für den Ehe­gat­ten, der zum Un­ter­halt ver­pflich­tet ist, gibt es einen Ei­gen­be­darf (Selbst­be­halt). In den un­ter­halts­recht­li­chen Leit­li­ni­en der Ober­lan­des­ge­rich­te (in Ber­lin: des Kam­mer­ge­richts) wird die­ser Ei­gen­be­darf fest­gelegt.

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Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt zu bean­spru­chen setzt vor­aus, dass Sie wir­klich ge­trennt le­ben. Wenn ei­ner der Ehe­part­ner gar nichts oder viel we­ni­ger als der an­de­re Ehe­part­ner ver­dient hat, soll der Tren­nungs­un­ter­halt vom fi­nan­ziell bes­ser ge­stell­ten Ehe­part­ner den ehe­li­chen Le­bens­stan­dard für den fi­nanz­schwä­che­ren Ehe­part­ner wäh­rend der Tren­nungs­zeit si­cher­stel­len.  Das Ge­setz (§ 1614 BGB) ver­bie­tet es, dass ein Un­ter­halts­be­rech­tig­ter für die Zu­kunft auf den Tren­nungs­un­ter­halt ver­zich­tet, wenn er da­durch (so­zial­hil­fe)be­dürf­tig wür­de. Tren­nungs­un­ter­halt soll­te schon zu Be­ginn der Tren­nungs­zeit ein­ge­for­dert wer­den. Denn es gibt nach­träg­lich kei­nen An­spruch da­rauf. Der An­spruch da­rauf en­det spä­tes­tens dann, wenn das Schei­dungs­ur­teil rechts­kräf­tig wird.

Eine Erwerbstätigkeit während der Trennungszeit gilt als zumutbar, wenn ...

  • die Ehe bis zur Trennung kurz war und kein Kind da­raus her­vor­ge­gan­gen ist, das vom fi­nanz­schwa­chen Ehe­part­ner ver­sorgt wird

  • der Ehegatte nur in gerin­gem Ma­ße leis­tungs­fä­hig oder gänz­lich leis­tungs­un­fä­hig ist

  • die persönlichen Verhältnis­se des Un­ter­halts­pflich­ti­gen dies er­for­der­lich ma­chen

  • der Unterhaltsberechtigte bis­lang er­werbs­tä­tig war

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Nachehelicher Unterhalt
Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt  

Nach der Scheidung ist je­der für sich selbst ver­ant­wort­lich. Ein nach­ehe­li­cher Unterhalt­san­spruch er­gibt sich nur aus ei­ner be­son­de­ren Le­bens­situa­tion des fi­nanz­schwä­che­ren Ex-Ehe­gat­ten. Wenn die­ser schon älter, krank oder ge­brech­lich ist oder ehe­be­ding­te Nach­tei­le gel­tend macht, die oh­ne Hei­rat nicht be­ste­hen wür­den und es für ihn un­zu­mut­bar ma­chen, sei­nen Le­bens­un­ter­halt selbst zu ver­die­nen, hat er ggf. ei­nen An­spruch auf nach­ehe­li­chen Un­ter­halt.

Nachehelicher Unterhalt muss eben­so im­mer be­an­tragt wer­den. Beim Scheidungs­ter­min wer­den schei­dungs­wil­li­ge Paa­re vom Gericht ge­fragt, ob ei­ner der Part­ner Un­ter­halts­an­sprü­che an­mel­den möch­te. Wird bei die­ser Ge­le­gen­heit je­doch von kei­ner Sei­te nach­ehe­li­cher Un­ter­halt ein­ge­for­dert, gibt sich das Gericht in der Re­gel da­mit zu­frie­den, so­fern kein kras­ser Ein­kom­mens­un­ter­schied zwi­schen den Part­nern be­steht.


Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht

  • bei Krankheit oder Gebrechlichkeit des Un­ter­halrs­be­rech­tig­ten

  • bei fortgeschrittenem Alter des Un­ter­halts­be­rech­tig­ten
    (Ab Eintritt des Rentenalters be­steht so­gar ein be­son­de­rer An­spruch auf Alters­un­ter­halt.)

     

  • bei Ausbildung, Fortbildung oder Um­schu­lung des Un­terhalts­be­rech­tig­ten, um ei­nen ehe­be­ding­ten Nach­teil aus­zu­glei­chen

  • bei Betreuung eines Kleinkindes (bis ca. 3 Jah­re), so­fern es nicht in eine KiTa geht

  • bei Erwerbslosigkeit oder als Auf­stockungs­un­ter­halt we­gen zu ge­rin­gem Ein­kom­men

  • Aus Billigkeitsgründen, wenn die Ehe sehr lan­ge ge­dau­ert hat (min­des­tens 15 - 20 Jah­re)

Die „bis­he­ri­gen Le­bens­ver­hält­nis­se“ ge­ben den Rah­men für Un­ter­halts­an­sprü­che vor. Die­se An­sprü­che wer­den grund­sätz­lich nach dem Ein­kom­men und den Aus­ga­ben be­mes­sen, die die Ehe­leute hat­ten, so­lan­ge sie noch zu­sam­men im ge­mein­sa­men Haus­halt leb­ten. Da­ran soll grund­sätz­lich je­der Ehe­gatte nach der Schei­dung glei­chen An­teil ha­ben. Es soll je­doch gleich­zei­tig auch ei­nen An­reiz für den Un­ter­halts­be­rech­tig­ten ge­ben, wie­der be­rufs­tä­tig zu wer­den.

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Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten

Der Unterhaltsanspruch des unterhalts­be­rech­tig­ten Ehe­gat­ten re­du­ziert sich, wenn er er­werbs­tä­tig wird. Sein Be­darf an Un­ter­halts­leis­tung sinkt in dem Ma­ße wie der durch ei­ge­ne Er­webs­tätig­keit er­ziel­te Ver­dienst den zur Ver­fü­gung ste­hen­den Ge­samt­be­trag mo­nat­lich er­höht. Im Re­gel­fall soll­te spä­tes­tens nach Ab­lauf des Tren­nungs­jah­res der un­ter­halts­be­rech­tig­te Eh­part­ner eine Er­werbs­tätig­keit auf­neh­men.


Regelungen für die Zukunft

Während der Trennungs­zeit soll­ten Sie sich schon über mög­lichst vie­le Tren­nungs- und Schei­dungs­fol­gen mit Ih­rem Noch-Ehe­part­ner ver­stän­di­gen, die Sie ggf. in ei­ner Schei­dungs­ver­ein­ba­rung fest­hal­ten. Auch soll­ten sich die Ehe­leu­te jetzt Ge­dan­ken über eine mög­li­che Ver­mö­gens­tren­nung ma­chen.
Gern stehe ich Ihnen dabei als Anwältin zur Seite.

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Familienrechtliche Themen
Rechtsanwaltskanzlei Bettina Freifrau von Haxthausen, Berlin-Charlottenburg