Trennung und Scheidung
Trennung
Wenn Sie und Ihr Partner sich trennen, bedeutet das noch nicht das Ende der Ehe. Während der Trennungszeit können sich die Ehepartner über ihre Absichten und Gefühle klar werden. Entweder Sie besinnen sich beide darauf, dass Sie zusammen fester im Leben stehen. Oder Sie entscheiden sich für das endgültige Ende Ihrer Ehe – wenn möglich, einvernehmlich! Wenn Sie sich darüber im Klaren sind, dass Sie geschieden werden wollen, macht es Sinn, ein erstes Beratungsgespräch mit einem Anwalt zu vereinbaren, um zu besprechen, was in Ihrem Fall als nächstes wichtig ist. Auch ist dann zu überlegen, ob Sie sich und Ihrem(r) Noch-Ehepartner(in) - schon - zutrauen, einvernehmlich für die Zeit der Trennung in einer sog. Trennungsvereinbarung sowohl Trennungs- wie Kindesunterhalt, das Sorgerecht für gemeinsame Kinder, Entscheidungen über die gemeinsame Ehewohnung und ggf. die Kosten des Umzugs (eines) Ehepartners zu regeln. Eine solche Trennungsvereinbarung verschafft Ihnen beiden Sicherheit. Sie wissen, wie es weitergeht. Die Trennungsvereinbarung gilt bis zur endgültigen Scheidung. Doch in vielen Fällen schmerzt die Trennung so sehr, dass konstruktive Verhandlungen miteinander zumindest zu Beginn der Trennungszeit nicht möglich sind.
Sie können mit mir Beratungsgespräche und Fallbesprechungen gern auch telefonisch führen.
Als Erstes nehmen Sie am besten per E-Mail Kontakt zu mir auf!
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Wann gilt eine Ehe als zerrüttet?
Unser Scheidungsrecht folgt dem Zerrüttungsprinzip. Demnach muss eine Ehe gescheitert sein, um geschieden zu werden. Eine Ehe gilt nach dem deutschen Gesetz als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem Jahr nicht mehr besteht und ihre Wiederherstellung nicht erwartet werden kann. Die Gründe dafür sind, rechtlich betrachtet, weitestgehend unerheblich. § 1567, Absatz 1, BGB definiert die Trennung. Danach leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will. Nach § 1567, Absatz 2 BGB verlängern gescheiterte Versöhnungsversuche, verbunden mit vorübergehender Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft, die auf die ersten Monate der Trennungszeit beschränkt bleiben, die Trennungszeit nicht.
Der Antrag auf Scheidung kann erst eingereicht werden, kurz bevor ein Trennungsjahr verstrichen ist. Das gilt selbst bei sehr kurzer Ehedauer. Ist eine Ehe erst einmal geschlossen, wird sie frühestens nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden.
Trennung von Tisch und Bett
Für die „Trennung von Tisch und Bett“ muss nicht unbedingt einer der Ehepartner aus der ehelichen Wohnung ausziehen. Die räumliche Trennung kann auch in der gemeinsamen Wohnung vollzogen werden, wenn Bad und Küche weiterhin gemeinschaftlich genutzt werden. Wichtig ist dabei, dass jeder ein eigenes Budget hat und beide ihre Haushalte getrennt führen. Zum Wohle gemeinsamer Kinder kann während der Trennungszeit an gemeinsamen Unternehmungen und/oder gemeinsamen Mahlzeiten festgehalten werden.
Härtefall
Nur im Härtefall, wenn die Fortsetzung der Ehe für den einen Partner eine unzumutbare Härte darstellt, etwa bei häuslicher Gewalt, kann eine Ehe vor Ablauf eines Trennungsjahrs geschieden werden.
Bleiberecht in der Ehewohnung oder Betretungsverbot
im Falle häuslicher Gewalt
Sofern nicht Gefahr für Leib und Leben eines Partners besteht oder schwere Störungen des Familienfriedens drohen (etwa durch Randalieren nach Alkoholmissbrauch), ist während der Trennungszeit kein Ehepartner berechtigt, den anderen vor die Tür zu setzen. Nur in Sonderfällen, insbesondere bei häuslicher Gewalt, kann ein Ehepartner beim Familiengericht die Zuweisung der Ehewohnung für sich beantragen. Im Eilverfahren kann das Gericht Schutzmaßnahmen einstweilig anordnen und einem gewalttätigen Partner das Betreten der Wohnung verbieten.
Trennungsjahr
Im Scheidungsantrag muss angegeben werden, dass die Ehepartner seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn der Antragsteller einen Trennungstermin angibt. Das Gericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, solange der andere Partner der Scheidung zustimmt und die Angaben seines Partners bestätigt. Nur wenn möglicherweise der Scheidungsantrag vorzeitig gestellt würde und der Partner die Richtigkeit des Trennungsdatums bestreitet, wäre der Antrag nach § 1566 I BGB unbegründet.
Damit der Familienrichter das Ehepaar nach einem Trennungsjahr scheiden kann, auch wenn der andere Partner das Trennungsjahr bestreitet, muss derjenige Partner, der den Scheidungsantrag stellt, das Trennungsjahr sicher beweisen, ggf. durch Zeugen. Gelingt dieser Beweis nicht, kann das Gericht den Scheidungsantrag (kostenpflichtig) zurückweisen. Das Familiengericht kann in einem solchen Fall die Scheidung erst beschließen, wenn das Paar drei Jahre lang getrennt war.
Scheidungsfolgenvereinbarung
Das ist ein nachträglicher Ehevertrag, wenn bereits eine Scheidung angestrebt wird. Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung, oder kürzer: Scheidungsvereinbarung können Sie die nachehelichen Rechtsverhältnisse noch vor dem ersten Gerichtstermin außergerichtlich miteinander regeln und sich einvernehmlich scheiden lassen. Falls Ihnen das aber nicht gelingt, wird das Gericht für Sie entscheiden. Besser ist es, Sie verhandeln außergerichtlich miteinander, als dass in einem (kostspieligen) Scheidungsprozess über Sie verhandelt wird! Scheidungen im Streit, mit denen die Gerichte sich lange beschäftigen müssen, sind nervenaufreibend, emotional belastend und kosten viel Geld. Oft werden dabei gemeinsame Kinder vor unlösbare Loyalitätskonflikte gestellt. Um sich und ggf. Ihren Kindern all das weitgehend zu ersparen, sollten Sie im gegenseitigen Einvernehmen Ihre bisherigen materiellen Verbindungen entflechten und über Sorge und Umgang mit gemeinsamen Kindern zu deren Wohl faire Vereinbarungen treffen.
Verständigen Sie sich am besten im Vorfeld mit Ihrem Ehepartner auf eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung. Sie können alles unter sich regeln, was für Sie regelungsbedürftig ist. Vermeiden Sie Entscheidungen des Gerichts über Folgen Ihrer Scheidung, die möglicherweise am Ende nicht Ihren Vorstellungen entsprechen! Achten Sie aber darauf, dass Ihre Vereinbarungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und keine rechtsungültigen Klauseln enthalten.
Um Ihre(n) Partner(in) davon zu überzeugen, dass eine faire Scheidungsfolgenvereinbarung und eine einvernehmliche Scheidung für ihn (sie) ebenfalls die beste Lösung sind, bleiben Sie mit ihm (ihr) im direkten Gespräch! Versuchen Sie, seine (ihre) etwaigen Vorbehalte zu verstehen und gehen Sie darauf ein! Besonders wenn Sie gemeinsame Kinder haben, werden Sie auch künftig miteinander umgehen müssen. Denn jeder Elternteil hat auch nach der Scheidung das Recht, Umgang mit den Kindern zu haben, genauso wie die Kinder das Recht behalten, mit Vater UND Mutter weiterhin Zeit zu verbringen. Schon deshalb streiten Sie möglichst nicht über Ihre Kinder! Vielleicht gelingt es Ihnen sogar, nach der Scheidung freundschaftlich miteinander verbunden zu bleiben und im Hinblick auf das Wohl der Kinder sich gegenseitig zu unterstützen.
Versorgungs- und Zugewinnausgleich
Sofern die Ehepartner vorab in einem Ehevertrag keine anderen rechtsgültigen Vereinbarungen getroffen haben, gilt für sie der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Um Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und ggf. Unterhaltsansprüche regeln zu können, sind die Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Trennung einander gegenseitig alle 2 Jahre zur Auskunft über Einkommen und Güterstand verpflichtet, sofern der jeweils andere Ehegatte dies fordert. Dann ist die Auskunft sogar einklagbar. (§ 1379 in Abs. 2 BGB) Diese Pflicht entfällt, sofern ein Ehevertrag oder eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung einen Versorgungs- oder Zugewinnausgleich rechtswirksam(!) von vornherein ausschließen. Wenn vom Familiengericht ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, dazu aber noch Unterlagen fehlen, führt das zur Verzögerung des Scheidungsverfahrens.
Der Versorgungsausgleich …
... wird bei Ehen, die länger als 3 Jahre bestanden haben, sofern kein rechtswirksamer, notariell beurkundeter Vertrag den Versorgungsausgleich von vornherein ausschließt, stets auch ohne Antrag vom Familiengericht im Verbund mit dem Verfahren zur Scheidung der Ehe durchgeführt. Dabei prüft das Familiengericht, ob und in welcher Höhe einem der Ehegatten Rentenansprüche abgezogen und dem anderen gutgeschrieben werden Bei Ehen, die kürzer als drei Jahre gedauert haben, wird vom Gericht nur auf Antrag ein Versorgungsausgleich durchgeführt.
Beim Versorgungsausgleich werden Altersversorgungsanwartschaften, die während der Zeit der Ehe erworben wurden, unter den Eheleuten ausgeglichen. Es geht dabei um gesetzliche wie private Renten- und Pensionsansprüche. Vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen sind Risikoversicherungen, wie z.B. Berufsunfähigkeitsversicherungen oder Renten mit Entschädigungscharakter, wie z.B. Unfallrenten. Kapitallebensversicherungen sind nicht für den Versorgungsausgleich, sondern für den Zugewinnausgleich relevant.
Sie sollten sich frühzeitig um Ihre Unterlagen zur Altersversorgung kümmern und alle Unterlagen, die das Familiengericht braucht, vollzählig zusammentragen, sofern Sie an einem zügigen Ablauf des Scheidungsverfahrens interessiert sind.
Der Zugewinnausgleich
Wenn ein Paar in einem Ehevertrag dies nicht anders geregelt hat, ist die Ehe eine Zugewinngemeinschaft. In den §§ 1373 ff BGB ist der Zugewinn geregelt. Demnach bleibt das, was jeder der Partner schon vor der Eheschließung besessen hat, auch nach der Scheidung sein alleiniges Eigentum. Jeder Ehepartner verwaltet sein Anfangsvermögen selbst. (§ 1364 BGB). Schenkungen und Erbschaften bleiben alleiniges Eigentum desjenigen, der geerbt hat oder beschenkt wurde, werden also nicht zum gemeinsamen Vermögensbestandteil, auch wenn Erbschaft oder Schenkung während der Ehezeit angefallen sind. Beides wird vielmehr dem Anfangsvermögen dessen zugerechnet der beschenkt wurde, bzw. eine Erbschaft gemacht hat. Für Wertsteigerungen, wenn sie während der Ehezeit eingetreten sind, gilt das nicht. Wertsteigerungen werden nicht dem Anfangsvermögen zugerechnet, sondern fallen unter den Zugewinn, der unter den Partnern ausgeglichen wird.
Der Zugewinn ist das Vermögen, das beide Ehepartner während der Zeit der Ehe hinzu gewonnen haben. Wenn einer der Partner mit Schulden in die Ehe gegangen ist, von denen während der Ehe etwas getilgt wurde, so gilt auch dies als Zugewinn. Mehren sich dagegen die Schulden eines Partners während der Ehe, so wird der Zugewinn auf Null gesetzt. Negativen Zugewinn gibt es nicht. Sonst müsste dieser auf den anderen Partner verteilt werden. Ehepartner müssen aber grundsätzlich nicht mit haften für die Schulden des anderen.
Bei der Ermittlung des Zugewinns wird von dem Vermögen, welches das Paar zum Zeitpunkt der Scheidung besitzt, das Vermögen, das jeder Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung besessen hat, abgezogen. Das was bleibt ist der gemeinsame Zugewinn. Dieser wird in zwei gleiche Hälften geteilt, von denen jedem Ehepartner eine Hälfte zusteht.
Sofern es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Ehepartner den Zugewinnausgleich aufs Spiel setzt (indem er z. B. das Vermögen verspielt), kann der andere eine Sicherheit oder sogar die Arrestierung des Vermögens des anderen Ehepartners beim Gericht beantragen. Folgt das Gericht einem solchen Antrag, kann der ausgleichspflichtige Ehegatte bis zum Abschluss des Zugewinnausgleichs nicht mehr über sein Vermögen verfügen.
Der Ausgleich des Zugewinns kann vom Ausgleichsberechtigten nur in Geldform beansprucht werden. Ansprüche auf Zugewinnausgleich verjähren spätestens 3 Jahre nachdem die Scheidung Rechtskraft erlangt hat.
Meine Hilfe als Anwältin
Wer sich scheiden lässt, hat oftmals das Gefühl, dass sein Leben aus den Fugen gerät. In dieser Situation sind Sie nicht nur auf fachlichen Rat, sondern auch auf menschliches Verständnis angewiesen. Mit mir stehen Sie nicht allein vor den Fragen, wie Sie Ihr Vermögen und Ihren Hausrat aufteilen müssen, wie Sie das Sorge- und Umgangsrecht für Ihre Kinder regeln und wie Sie die Scheidung insgesamt möglichst reibungslos abwickeln. Ich lege viel Wert darauf, invdividuelle Lösungen zu finden, die auch wirklich mit Ihrer sozialen und wirtschaftlichen Lage übereinstimmen. Dabei bin ich sowohl in Berlin vor Ort als auch online für Sie da.
Bevor ich Ihr Mandat annehmen kann, muss mir zuvor Ihre unterschriebene Vollmacht in Familiensachen (möglichst bitte ausdrucken) vorliegen. Erst danach kann ich für Sie tätig werden. Dieser Vollmacht fügen Sie bitte den sorgfältig ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogen Angaben zu Ehesachen bei.
Vieles muss bei der Regelung der Scheidungsfolgen bedacht werden. Hierbei helfe ich Ihnen gern, damit Ihre Regelungen am Ende auch rechtsgültig und damit durchsetzbar sind. Dazu gehört, dass ich Sie in Ihrem Interesse berate. Als Ihre Anwältin und damit Ihre Interessenvertreterin kann und darf ich das nicht gleichzeitig auch für Ihre(n) Ehepartner(in) sein. Ich werde aber gern, sofern das in Ihrem Sinne ist, einen Entwurf erstellen, in dem die Interessen Ihrer(s) Partners(in) fair berücksichtigt sind, als Gesprächs- und Verhandlungsgrundlage mit ihm (ihr). Ggf. kann Ihr(e) Partner(in) wiederum mit seinem (ihrem) Anwalt diesen Entwurf besprechen.
Bedenken Sie bitte:
Wenn Sie all diese Scheidungsfolgesachen erst vom Familiengericht klären lassen, begründen Sie weitere Kostenrisiken. Es entstehen zusätzliche Streitwerte, von denen jeder zusätzliche Gerichtskosten verursacht. Damit im späteren Scheidungsverfahren nicht mehr gestritten werden muss und hohe Kosten entstehen, sollten viele Vereinbarungen besser vorher außérgerichtlich zwischen den Ehepartnern getroffen werden.
Scheidungsfolgenvereinbarungen, die ein Notar beurkunden muss, damit sie rechtsgültig sind:
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Vereinbarungen zum Güterstand im Hinblick auf den Zugewinnausgleich
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*** Immobilieneigentum betreffend
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Gesellschaftsanteile betreffend
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Schenklungen betreffend
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Ausgleichszahlungen betreffend
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Wertgegenstände betreffend, die nicht zum Hausrat gehören
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sonstigen Besitz betreffend
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Vereinbarungen zu Konten und Depots
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Vereinbarungen zu Hypotheken und Krediten
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Vereinbarungen zu Leasingverträgen
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Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich, besonders bei Ehen unter 3 Jahren Dauer
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Vereinbarungen zu nachehelichem Unterhalt (Wie lange und in welcher Höhe?)
*** Wichtig bei der Übertragung von Immobilien:
In vielen Fällen sind Immobilien mit einer Grundschuld belastet. Der Ehegatte, der seinen Anteil auf den anderen Ehegatten übertragen möchte, haftet weiterhin anteilig gegenüber der Bank, sofern er im Darlehensvertrag mit eingetragen ist oder eine Bürgschaft erklärt hat. Die Bank muss zuvor der Übertragung zustimmen und den übertragenden Ehegatten aus der Haftung entlassen. Geschieht das nicht, bleibt dessen Haftung bestehen, so dass die Bank ihn weiter in Anspruch nehmen kann.
Scheidungsfolgenvereinbarungen, für die eine notarielle Beurkundung nicht zwingend erforderlich ist:
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Vereinbarungen zum Kindesunterhalt
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Vereinbarungen über die weitere Nutzung der Ehewohnung (und ggf. Zahlung der Miete)
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Bei wem sollen ggf. die Haustiere leben?
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Wie soll mit gemeinsamen Verbindlichkeiten verfahren werden?
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Wer trägt die Kosten für diese Vereinbarung?
Fügen Sie einen evtl. vorhandenen Ehevertrag bei! Und vermerken Sie für alle Fälle in der Vereinbarung das Datum der Trennung!
Das Scheidungsverfahren
Scheidungsantrag
Das BGB regelt in den §§ 1567 – 1587 in Buch 4, Abschnitt 1.1 die Scheidung von Ehen. Im Buch 2 des „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ FamFG) geht es in den §§ 111 – 270 um Verfahren in Familiensachen. In den §§ 121 – 132 wird darin die Ehescheidung geregelt.
Hierzulande werden Ehen nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten per Beschluss des Familiengerichts geschieden. Da in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen vor dem Familiengericht Anwaltszwang besteht, kann nur ein Rechtsanwalt Ihre Scheidung beantragen. Verabreden Sie dafür mit mir einen Termin für ein umfassendes Gespräch, wenn Sie sich dafür entschieden haben, Ihre Ehe scheiden zu lassen.
Sobald ich von Ihnen alle erforderlichen Unterlagen habe, die ich zusammen mit Ihrem Scheidungsantrag einreichen muss und zu allem Klärungsbedürftigen eine feste Vereinbarung getroffen und idealerweise notariell beurkundet ist, stelle ich den Scheidungsantrag beim für Sie zuständigen Familiengericht frühestens wenige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahrs. Das Gericht sendet daraufhin Ihrem Ehepartner den Scheidungsantrag zur Stellungnahme zu. Erst nachdem die Frist zur Stellungnahme abgelaufen und ggf. der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, beraumt das Gericht einen Scheidungstermin an. Von der Beantragung bis zum Scheidungstermin kann es Wochen oder Monate dauern.
Kosten bei Antragstellung
Damit Ihr Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner zugestellt werden kann, müssen Sie als Antragsteller zuvor einen Gerichtskostenvorschuss an die Gerichtskasse leisten. Auch an mich ist dann ein Kostenvorschuss zu zahlen. Die Höhe der Gebühren für das Gericht richtet sich nach dem zunächst veranschlagten Gegenstandswert. Ich stelle meine Rechnung nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Sobald Sie rechtskräftig geschieden sind, muss Ihr(e) Ehegatte(in) die Hälfte der Gerichtskosten an das Gericht zahlen, welches Ihnen daraufhin etwa die Hälfte der vorausgezahlten Gerichtskosten zurück erstattet.
Folgende Angaben muss der Scheidungsantrag enthalten, bzw. folgende Unterlagen müssen beigefügt sein:
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Sind weitere Familiensachen bei einem anderen Familiengericht anhängig ? Wenn ja, welche?
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eine Kopie des Familienstammbuchs, zumindest der Heiratsurkunde
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Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsort(e) von gemeinsamen minderjährigen Kindern und Kopien von deren Geburtsurkunden
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Ausgefüllte Formulare für die Beantragung des Versorgungsausgleichs, dazu Unterlagen
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sofern es einen solchen gibt, den Ehevertrag
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eine Erklärung, ob die Ehegatten über Scheidungsfolgen Regelungen getroffen haben, ggf. sind vorhandene Scheidungsfolgenvereinbarungen beizufügen.
Scheidung im Streit
Bei einer streitigen Scheidung sind die Eheleute bezüglich der Scheidung und ggf. über deren Folgen uneinig. Das Gericht muss dann über eine oder mehrere Scheidungsfolgesachen entscheiden, weil vielleicht eine Einigung darüber zwischen den beiden Ehepartnern nicht gelungen ist. Sofern dies rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem mündlichen Scheidungstermin beantragt wurde, wird vom Gericht im sog. Verbundverfahren zusammen mit dem eigentlichen Scheidungsverfahren darüber verhandelt und entscheiden. Je mehr Scheidungsfolgesachen Teil des Verfahrens werden, umso länger zieht sich das gesamte Scheidungsverfahren hin. Zu bedenken ist auch, dass mit jeder einzelnen Folgensache, über die erst das Gericht zu einer Entscheidung kommen muss, eigenständige Streitwerte entstehen, die die Scheidung sehr deutlich verteuern. Je mehr Folgesachen ein Ehepaar im Verbundverfahren durch das Gericht regeln lassen möchte, desto höher wird der Verfahrenswert. Nach dem Verfahrenswert berechnen sich die Anwalts- und Gerichtskosten. Besonders wenn das Gericht den Zugewinnausgleich durchführen muss, kann das sehr teuer werden! Die Anzahl der ans Gericht abgegebenen Folgesachen einerseits und andererseits die Anzahl der Folgesachen über die die Eheleute sich außergerichtlich geeinigt haben, beeinflussen die Dauer einer streitigen Scheidung. Die Ehe bleibt bestehen, bis das Gericht über alle ihm übertragenen Folgesachen entschieden hat. Das kann schlimmstenfalls Jahre dauern.
Verzögerung des Verfahrens
Einer der Ehepartner kann Interesse daran haben, dass sich die Scheidung verzögert, z. B. wenn er(sie) den Trennungszeitraum vor einer Scheidung, in dem ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht und/ oder im Hinblick auf Vorteile bezüglich des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs möglichst weit ausdehnen möchte. Schon wenn er (sie) der Scheidung nicht zustimmt, kann evtl. die Scheidung erst nach 3 Trennungsjahren erfolgen. Darüber hinaus kann er(sie) die Scheidung noch länger hinauszögern, indem er (sie) nacheinander immer wieder neue Folgesachen zur Entscheidung an das Gericht abgibt. Insbesondere mit der Abgabe der Entscheidung über den Zugewinnausgleichs an das Gericht kann ein Ehepartner die Scheidung lange verzögern. §1385 BGB sieht jedoch u. a. vor, dass nach drei Trennungsjahren jeder der Ehepartner ohne Begründung die Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft beantragen kann. Das Gericht wird dann die Entscheidung über den Zugewinnausgleich aus dem Scheidungsverfahren heraus nehmen und den Zugewinnausgleich vorzeitig, vor Scheidung der Ehe, durchführen. Von da an gilt Gütertrennung für das Paar.
Ausschluss von Kindschaftssachen aus dem Scheidungsverbund
Das Familiengericht kann die Einbeziehung von Kindschaftssachen in den Verbund mit der Scheidung verweigern, wenn sich im Hinblick auf das Kindeswohl dafür Gründe ergeben. Es kann sich weigern, die Ehe zu scheiden, solange die Eltern in den o.g. Fragen noch nicht überein gekommen sind. Zum Wohle der Kinder rate ich dazu, alle Anstrengungen zu unternehmen, um sich vor dem Scheidungstermin außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung mit Ihrem Noch-Ehepartner über Sorge-, Aufenthaltsbestimmungs- und Umgangsrecht für Ihre gemeinsamen Kinder verbindlich zu einigen.
Einvernehmliche Scheidung
Als Ihre Anwältin unterstütze ich Sie gern bei Ihren Bemühungen um eine einvernehmliche Scheidung! Wenn Sie sich mit Ihrem(r) Partner(in) über alle Folgesachen außergerichtlich verständigen können, und Ihr(e) Partner(in) damit einverstanden ist, genügt es, wenn nur Sie allein die Scheidung beantragen. In der abschließenden Verhandlung muss dann Ihr(e) Partner(in) nur noch zustimmen, ohne einen weiteren Anwalt zu beauftragen. Wenn beide Ehegatten bald geschieden werden wollen, muss nicht mehr lange verhandelt werden. Dann kann der Richter zügig die Scheidung der Ehe aussprechen.
Bis zum Scheidungstermin müssen dem Gericht auch die Auskünfte der Rentenversicherungsträger vorliegen, damit bei Ehen, die länger als 3 Jahre gedauert haben, der Versorgungsausgleich durchgeführt werden kann. Das Gericht kann den mündlichen Verhandlungstermin zur Ehescheidung bestimmen, sobald alles zum Versorgungsausgleich ermittelt und fertig berechnet ist. Zu diesem nicht öffentlichen Termin werden beide Ehepartner vorgeladen. Sie müssen dazu beide Ihre Personalausweise und die Heiratsurkunde im Original mitbringen.
Beim Scheidungstermin werden scheidungswillige Paare vom Gericht gefragt, ob eine Seite Unterhaltsansprüche anmelden möchte. Wird bei dieser Gelegenheit von keinem der Partner nachehelicher Unterhalt eingefordert, genügt das in der Regel dem Gericht, sofern kein krasser Einkommensunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Ehegatten-Unterhaltsansprüche stehen dann für das Gericht nicht im Raum.
Wenn keiner der Partner gegen die Entscheidung des Familiengerichts während der Rechtsmittelfrist von einem Monat keine Beschwerde einlegt, wird sie danach rechtskräftig. Sofern Sie und Ihr(e) Partner(in) beide anwaltlich vertreten sind und noch im Gericht einen Rechtsmittelverzicht erklären, wird die Scheidung sofort rechtskräftig. Danach erhalten Sie den Scheidungsbeschluss, also Ihre Scheidungsurkunde.