An alle, für die ich als prüfende Dritte Anträge auf Neustarthilfen aufgrund von Umsatzprognosen gestellt habe
N E U:
Die Frist für das Einreichen der Endabrechnung für die Neustarthilfen 2021 und 2022 wurde vom Bundesministerium der Finanzen für prüfende Dritte wegen des kurzfristig zu hohen Arbeitsaufkommens bis 31. März 2023 verlängert.
Das verschafft etwas Luft. Eine Fristverlängerung über den 31.03.2023 hinaus ist jedoch demnach nicht mehr möglich. Deshalb brauche ich zum Bearbeiten bis spätestens zum 31.01.2023 sämtliche unten aufgelisteten Unterlagen. Sofern ich diese bis dahin nicht vollständig(!) von Ihnen habe, müssen Sie damit rechnen, dass ich es nicht verhindern kann, dass Sie die gesamte Leistung zurück zahlen müssen.
Wenn Sie Hilfen selbst online beantragt haben, sind Sie verpflichtet, ebenso die End-Abrechnung selbst online einzureichen. Sofern Sie die Hilfen über einen prüfenden Dritten, also einen steuerberatenden Rechtsanwalt oder einen Steuerberater beantragt haben, muss die Endabrechnung ebenso von einem prüfenden Dritten eingereicht werden. Die Kosten für die Endabrechnung werden nicht erstattet.
Wenn Sie Ihre End-, sowie die Schlussabrechnung selbst machen müssen, gelten teilweise andere Fristen als für prüfende Dritte:
Um Ihre tatsächlich realisierten Umsatzzahlen nachzuweisen für die Zeiträume, in denen Ihnen Neustarthilfe(n) bewilligt wurden, und mir dazu ein ausreichender Bearbeitungszeitraum bleibt, legen Sie mir bitte bis spätestens 31.01.2023 vollständig vor:
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die steuerlichen Auswertungen (EÜR / BWA) für den Bewilligungszeitraum
sofern Sie umsatzsteuerpflichtig sind:
die Umsatzsteuer-Voranmelduungen für den Bewilligungszeitraum
sofern Sie im Bewilligungszeitraum Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit hatten, also angestellt waren (auch in kurzfristigen Jobs, Aushilfs- oder Minijobs):
die monatlichen Lohnbescheinigungen Ihres Arbeitgebers
Bezeichnung
Bewilligungs-Zeitraum
Neustarthilfe
01.01.2021 – 30.06.2021
Neustarthilfe Plus
01.07.2021 – 30.09.2021
Neustarthilfe Plus Q4
01.10.2021 – 31.12.2021
Neustarthilfe 2022
01.01.2022 – 31.03.2022
Neustarthilfe 2022 Q2
01.04.2022 – 30.06.2022
Manche Mieter und Vermieter gerieten schon infolge der Corona-Lockdowns und weiter durch die aktuelle Inflation in eine Situation, in der sie auf den Rat und die rechtliche Unterstützung eines Anwalts angewiesen sind. Gern helfe ich Ihnen, hier einvernehmliche Lösungen zu finden.
Auch nach der Corona-Zeit berate ich Sie rechtlich gern auch ONLINE. Selbstverständlich bin ich wie bisher in meiner Kanzlei in der Mommsenstraße für Sie da. Es ist jedoch auch möglich, Ihr gesamtes Mandat (fast) ausschließlich über E-Mail und Telefon mit mir abzuwickeln.
In diesem Fall teilen Sie mir bitte in einer ersten E-Mail mit, wie und wann ich Sie telefonisch kontaktieren kann!
IHR RECHT BEI FAMILIÄREN PROBLEMEN |