Bettina von Haxthausen

Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen

Betriebsprüfung Steuer(straf)recht
 





Steuerfahndung Berlin

Ermittlungsverfahren
BuStra & Steuerfahndung
Durchsuchung
Beschlagnahme
Dinglicher Arrest
Pfändungsschutz-Konto


Steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren

Nicht nur bei einer Be­triebs­prü­fung kann der An­fangs­ver­dacht auf eine Steuer­straf­tat auf­kom­men und Er­mitt­lun­gen nach sich zie­hen. Auch Hin­wei­se aus an­de­ren Quel­len füh­ren da­zu und kön­nen die Steuer­fahn­dung ins Spiel brin­gen. Häu­fig füh­ren An­zei­gen von ehe­mals Ver­trau­ten, wie eins­ti­gen Le­bens- oder Ge­schäfts­part­nern oder ehe­ma­li­gen Freun­den, ent­täusch­ten An­ge­stell­ten oder Prah­ler­eien un­ter Al­ko­hol­ein­fluss, so­gar ano­nyme An­zei­gen zu Nach­for­schun­gen durch die Steuer­fahn­dung. Es ist auch mög­lich, dass die Steuer­fahn­dung im Rah­men an­der­wei­ti­ger Fahn­dun­gen auf Ver­dachts­mo­men­te bei Ih­nen stößt und de­nen nach­geht. Er­ge­ben sich bei die­sen Er­mitt­lun­gen (die oft für Sie im Ver­bor­ge­nen ab­lau­fen) kon­kre­te Ver­dachts­mo­men­te, so lei­tet die Steuer­fahn­dung ein Straf­ver­fah­ren ge­gen Sie ein.

Sobald dies ge­sche­hen ist, muss der ge­naue Zeit­punkt in den Ak­ten ver­merkt wer­den und der Be­trof­fe­ne muss ei­ne Mit­tei­lung er­hal­ten. Wenn er von dem Straf­ver­fah­ren in Kennt­nis ge­setzt wur­de, hat er ab da ein Aus­sage-­Ver­wei­ge­rungs­recht, da­mit er sich, auch nicht un­ge­wollt, wei­ter be­las­tet. Er hat nur noch be­schränkt die Pflicht, steuer­er­heb­li­che Tat­sa­chen auf­zu­klä­ren.

Daneben wird gleichzeitig auch die Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung et­wa­iger Steuer­straf­ta­ten un­ter­bro­chen. Die­se kön­nen ab der Ein­lei­tung des Steuer­straf­ver­fah­rens so weit in die Ver­gan­gen­heit zu­rück ver­folgt wer­den, wie zu die­sem Zeit­punkt zu­läs­sig.

steuerliches Ermittlungsverfahren und Steuerfahndung

  BuStra und Steuerfahndung

Das Steuerstrafverfahren be­ginnt mit ei­nem Er­mitt­lungs­ver­fah­ren, in dem der An­fangs­ver­dacht auf ei­ne Steuer­straf­tat ge­prüft wird. Das Er­mitt­lungs­ver­fah­ren wird von der Buß­geld- und Straf­sa­chen­stel­le (BuStra) ge­lei­tet. Im Steuer­straf­ver­fah­ren hat die BuStra die Rol­le der Staats­an­walt­schaft. Die Steuer­fahn­dung über­nimmt die Rol­le der Po­li­zei. Da­bei ha­ben Steuer­fahn­der das Recht, Be­schul­dig­te zu ver­neh­men, auch fest­zu­neh­men. Un­ter Vor­la­ge ei­nes richter­li­chen Durch­su­chungs­be­schlus­ses sind sie zu Durch­su­chun­gen bei Ver­däch­tig­ten und zur Ein­sicht­nah­me in de­ren Pa­pie­re und elek­tro­nisch ge­spei­cher­te Da­ten be­reht­igt. Die Steuerfahndung darf sowohl Straf­an­zei­gen ent­ge­gen neh­men, als auch von sich aus ein Straf­ver­fahren ge­gen je­man­den ein­lei­ten. Sie soll be­las­ten­des Ma­te­rial auf­spü­ren, wenn schon ein Straf­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wur­de. Da­rü­ber hi­naus ist es ih­re Auf­ga­be, bis­her un­be­kann­te Steuer­de­lik­te auf­zu­decken. Steuerfahnder sind als Ermittlungs­per­so­nen Hilfs­be­amte der BuStra, also der "Steuer-­Staats­anwalt­schaft". Be­schul­dig­te ha­ben im ge­sam­ten Steuer-­Straf­ver­fah­ren, also auch ge­gen­über den Steuer­fahn­dern, ein Aus­sa­ge-­Ver­wei­ge­rungs­recht.

Die Steuerfahnder erfüllen je­doch eine Dop­pel­funk­tion, ihre Be­fug­nisse sind zwei­geteilt, was nicht un­pro­ble­ma­tisch ist. Sie dür­fen näm­lich auch im Be­steuer­ungs­ver­fah­ren steuer­er­heb­li­che Tat­sa­chen er­mit­teln und ha­ben da­bei die­sel­ben Be­fug­nis­se wie die Finanz­äm­ter, wo­mit für den Steuer­pflich­ti­gen wie­der­um um­fang­rei­che Mit­wir­kungs­pflich­ten ein­her­ge­hen.

steuerliches Ermittlungsverfahren und Steuerfahndung

Durchsuchung

Steuerfahndung

Ermittlungsmaßnahmen der Steuer­fahn­dung sind vor al­lem Be­trof­fe­nen- und Zeugen­ver­neh­mun­gen, Durch­su­chun­gen und Be­schlag­nahm­un­gen. Oft be­gin­nen die Er­mitt­lun­gen auf­grund ei­nes An­fangs­ver­dachts auf Steuer­hin­ter­zie­hung mit Re­cher­chen in In­ter­net und Zei­tun­gen. Im wei­te­ren Ver­lauf der Er­mitt­lun­gen er­hal­ten Sie mög­li­cher­wei­se ei­nen Brief mit der Vor­la­dung zu ei­ner Ver­neh­mung. Meist aber be­rei­tet sich an die­sem Punkt die Steuer­fahn­dung auf eine Haus­durch­su­chung vor. Sol­che Ein­sät­ze wer­den von lan­ger Hand ge­plant. Fahn­der ob­ser­vie­ren Sie mög­li­cher­wei­se vor­her ei­ne Zeit lang, um u.a. her­aus­zu­fin­den, an wel­chen Or­ten sich evtl. wei­te­res be­las­ten­des Ma­te­rial fin­den lässt. Ein Ab­hö­ren von Te­le­fo­nen ist je­doch nur zu­läs­sig, wenn zu dem Ver­dacht der Steuer­hin­ter­zie­hung der Ver­dacht auf eine ban­den­mä­ßi­ge Or­ga­ni­sa­tion kommt. Wenn die Fahn­der mei­nen, al­les aus­rei­chend er­mit­telt zu ha­ben, be­an­tragt die BuStra beim zu­stän­di­gen Straf­gericht für je­den Ort, an dem Be­steu­er­ungs­grund­la­gen ver­mu­tet wer­den, je ei­nen Durch­su­chungs­be­schluss.

So ausgestattet, klin­gelt viel­leicht ei­nes Ta­ges zu ei­ner "un­mög­li­chen" Ta­ges­zeit über­ra­schend und ener­gisch die Steuer­fahn­dung an Ih­rer Tür. Meh­re­re Leu­te ste­hen dann da­vor. Zeit­gleich wer­den an wei­te­ren Or­ten, ggf. In Ih­ren Ge­schäfts­räu­men, eben­falls Durch­su­chun­gen ge­star­tet. Falls Sie auf das Klin­geln hin nicht bald öff­nen, ver­schaf­fen sich die Fahn­der den­noch rela­tiv schnell Zu­tritt. Das wäre ein Grund, zü­gig zu öff­nen.

Doch Vorsicht!
Auch räuberische Banden tar­nen sich manch­mal als Steuer­fahn­der. Manch­mal tra­gen sie so­gar de­ren Uni­for­men. Wie ech­te Steuer­fahn­der er­schei­nen sie mal in Uni­form, mal in Zi­vil. So­wohl ech­te als auch fal­sche Fahn­der zei­gen Ih­nen durch den Tür­spion Dienst­pla­ket­ten, manch­mal auch Dienst­aus­wei­se. Auf den er­sten Blick las­sen sich Fäl­schun­gen nicht er­ken­nen.

Wenn Sie in letz­ter Zeit gar nichts mit den Steuer­be­hör­den zu tun hat­ten, kei­ne Steuer­prü­fung bei Ih­nen statt­ge­fun­den hat, Sie kei­nen Be­scheid über die Ein­lei­tung ei­nes Steuer­straf­ver­fah­rens er­hal­ten ha­ben und sich auch sonst nicht er­klä­ren kön­nen, wie­so die Steuer­fahn­dung ein In­ter­es­se an Ih­nen ha­ben könn­te, so ist die Sa­che ver­däch­tig. Dann soll­ten Sie kei­nes­falls Ih­re Ein­gangs­tür öff­nen, son­dern ganz schnell die Po­li­zei ru­fen.


Sofern ein gültiger richterli­cher Durch­su­chungs­be­schluss vor­liegt, lässt sich eine Durch­su­chung weder prak­tisch noch recht­lich ver­hin­dern.


Verhaltensregeln wäh­rend der Durch­su­chung

  • Wenn die Fahnder einge­tre­ten sind, las­sen Sie sich zu­erst den rich­ter­li­chen Durch­su­chungs­be­schluss zei­gen! Ist die­ser äl­ter als 6 Mo­na­te, ist die Durch­su­chung un­zu­läs­sig.

  • Lassen Sie sich von allen Per­so­nen, die Ih­re Räu­me be­tre­ten, den Na­men und die Dienst­stel­le ge­ben! Am be­sten las­sen Sie die­se In­for­ma­tio­nen auf ei­nen Block schrei­ben.

  • Im Steuerstrafverfahren be­steht für Sie kei­ne Mit­wir­kungs­pflicht mehr. Im Ge­gen­teil, Sie soll­ten jetzt, wäh­rend Ih­re ge­sam­te Woh­nung/­Haus + Ne­ben­räu­me, wie Kel­ler und ggf. Dach­bo­den von meh­re­ren Fahn­dern in mehr­stün­di­ger Klein­ar­beit auf den Kopf ge­stellt wird, un­be­dingt zu al­len steuer­li­chen Fra­gen schwei­gen und ei­nen mög­lichst küh­len Kopf be­wah­ren. Denn ge­ra­de in die­ser Si­tua­tion kön­nen Sie sich sonst aus Ner­vo­si­tät sehr leicht „um Kopf und Kragen“ re­den! Auf keine noch so ge­schickt und "ent­ge­gen­kom­mend" ge­stell­te Fra­ge der Fahn­der soll­ten Sie jetzt ant­wor­ten! Ih­re Fa­mi­lien­mit­glie­der, so­wie ggf. Ih­re Mit­ar­bei­ter im Be­trieb ha­ben eben­falls jetzt ein Aus­sa­ge-Ver­wei­ge­rungs­recht und soll­ten schwei­gen, da auch sie sonst Be­las­ten­des sa­gen könn­ten. Die - mög­lichst freund­li­che - Kom­mu­ni­ka­tion soll­te sich höchs­tens auf Or­ga­ni­sa­to­ri­sches bei der Durch­su­chung be­zie­hen.

  • Obwohl die Vermutung nahe­liegt, dass zeit­gleich an allen möglichen Or­ten, auch sol­chen, die Ih­nen zur Er­ho­lung die­nen, eben­falls Durch­su­chun­gen statt­fin­den, soll­ten Sie sich um in­ne­re Ge­las­sen­heit be­mü­hen. Sie hät­ten, selbst wenn Sie zum Zeit­punkt der Durch­such­ung Ih­ren Steuer­be­ra­ter oder Rechts­anwalt er­rei­chen wür­den, kei­ne Chance, et­was ge­gen die lau­fen­de Durch­su­chung aus­zu­rich­ten!

  • Achten Sie darauf, dass voll­stän­dig und prä­zi­se do­ku­men­tiert wird, wel­che Sa­chen be­schlag­nahmt wer­den!

    steuerliches Ermittlungsverfahren und Steuerfahndung
     

    Beschlagnahme  

Die Fahnder werden alles an Un­ter­la­gen mit­neh­men, was auf den ers­ten Blick ei­nen aus steuer­li­cher Sicht inter­es­san­ten Ein­druck macht, be­zo­gen auf die in Fra­ge ste­hen­den Steuer­jah­re. PCs, Lap­tops, USB-­Sticks und Fest­plat­ten wer­den eben­falls mit­ge­nom­men, auch wenn Sie ggf. zu­ge­hö­ri­ge Pass­wör­ter nicht ver­ra­ten. Die Steuer­fahn­dung hat IT-Spe­zia­lis­ten, für die Pass­wör­ter kein Hin­der­nis sind.

Geben Sie auf keinen Fall Sa­chen frei­wil­lig her­aus! Stimmen Sie der freiwiligen Herausgabe auch nicht schriftlich zu! Die Fahn­der neh­men dann zwar trotz­dem mit, was sie mö­gen. Er­klä­ren Sie sich jedoch nicht mit der Durch­su­chung und den Be­schlag­nah­mun­gen ein­ver­stan­den. Denn sonst kann spä­ter ein Rechts­anwalt keine evtl. Be­weis­ver­wer­tungs­ver­bo­te mehr gel­­tend ma­chen. Le­sen Sie al­les ge­nau durch, was man Ih­nen zur Un­ter­schrift vor­legt. Be­ste­hen Sie ggf. auf Kor­rek­tur und Prä­zi­sie­rung! Un­ter­schrei­ben Sie nur Be­schlag­nah­me­pro­to­kol­le, die Sie gründ­lich ge­le­sen ha­ben und in de­nen kein Kreuz­chen ge­setzt ist, das die frei­wil­li­ge Her­aus­ga­be mar­kiert!

In der Kanzlei Ihres Steuerberaters oder steuer­be­ra­ten­den Anwalts be­schlag­nahmt die Steuer­fahn­dung ge­le­gent­lich Buch­füh­rungs­un­ter­la­gen und Jah­res­ab­schlüs­se. Die steuer­be­ra­ten­de Per­son wird in je­dem Fall der Be­schlag­nah­me wi­der­spre­chen, da es dort auch di­ver­se Un­ter­la­gen gibt, die nicht ein­ge­se­hen und erst recht nicht be­schlag­nahmt wer­den dür­fen. Je­doch bei Ih­rer Bank darf die Steuer­fahn­dung oh­ne Ein­schrän­kung alle Ih­re Un­ter­la­gen ein­se­hen oder be­schlag­nah­men und Bank­mit­ar­bei­ter be­fra­gen. Das Bank­ge­heim­nis gilt in ei­nem steuer­li­chen Er­mitt­lungs­ver­fah­ren nicht.


steuerliches Ermittlungsverfahren und Steuerfahndung

Dinglicher Arrest

Sie werden wahrscheinlich für eine Wei­le oh­ne ein paar wich­ti­ge Un­ter­la­gen, elek­tro­ni­sche Ge­rä­te und Da­ten­spei­cher aus­kom­men müs­sen. So­bald die Steuer­fahn­dung al­le be­schlag­nahm­ten Un­ter­la­gen und Da­ten­träg­er ko­piert und aus­ge­wer­tet hat, er­hal­ten Sie die­se Sa­chen zu­rück. Be­son­ders emp­find­lich wer­den Sie aber ver­mut­lich durch das Ein­frie­ren Ih­rer Kon­ten, auch Spar­kon­ten und Ak­tien­de­pots, im Rah­men des sog. Ding­li­chen Ar­rests ge­trof­fen. Sie kön­nen dann kei­ne Über­wei­sun­gen mehr tä­ti­gen, Dauer­auf­trä­ge kön­nen nicht mehr aus­ge­führt wer­den, usw. - Außer­dem wer­den beim „Ding­li­chen Ar­rest“ auch Wert­ge­gen­stän­de, Bar­geld, Im­mo­bi­lien, Au­tos und Le­bens­ver­si­che­run­gen be­schlag­nahmt.


Pfändungsschutz-Konto

Bei einer Kontopfändung darf das Finanz­amt, eben­so wie an­de­re Gläu­bi­ger, auf das ge­sam­te Gut­ha­ben auf dem Kon­to zu­grei­fen. Und es tut das auch! Sie kön­nen das nur teil­wei­se ver­hin­dern, wenn Sie Ihr Giro-­kon­to vor(!) ei­ner Pfän­dung in ein sog. Pfän­dungs­schutz-­Konto (P-Kon­to) um­wan­deln. P-Kon­ten sind je­doch rei­ne Gut­ha­ben­kon­ten. Des­halb wird in der Re­gel bei der Ein­rich­tung ei­nes P-Kon­tos ein be­steh­end­er Dis­po ge­kün­digt. Wenn Sie sich aus ir­gend­wel­chen Grün­den für „pfän­dungs-ge­fähr­det“ hal­ten, ist ein P-Kon­to für Sie zu emp­feh­len. Denn da­rauf ist seit 01.07.2023  ein Grund­frei­be­trag von 1402.28 € für ei­ne ein­zel­ne Per­son nicht pfänd­bar. Sind wei­te­re Per­so­nen un­ter­halts­be­rech­tigt, er­höht sich der Be­trag.

Ich stehe Ihnen als Anwältin zur Seite

... wenn Sie in eine sol­che Si­tua­tion ge­ra­ten sind und be­reits ein Steuer­straf­ver­fah­ren ge­gen Sie ein­ge­lei­tet wur­de. Dann wer­de ich mich gern für Sie ein­set­zen und Ih­re In­ter­es­sen ge­gen­über Steuer­fahn­ndung, BuStra und Ge­richt ver­tre­ten. Je früh­zei­ti­ger Sie sich bei mir mel­den, um­so mehr Mög­lich­kei­ten ste­hen uns of­fen, das Ver­fah­ren in eine für Sie po­si­ti­ve­re Bahn zu len­ken.

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