Ermittlungsverfahren | BuStra & Steuerfahndung | Durchsuchung | Beschlagnahme | Dinglicher Arrest | Pfändungsschutz-Konto |
Steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren
Nicht nur bei einer Betriebsprüfung kann der Anfangsverdacht auf eine Steuerstraftat aufkommen und Ermittlungen nach sich ziehen. Auch Hinweise aus anderen Quellen führen dazu und können die Steuerfahndung ins Spiel bringen. Häufig führen Anzeigen von ehemals Vertrauten, wie einstigen Lebens- oder Geschäftspartnern oder ehemaligen Freunden, enttäuschten Angestellten oder Prahlereien unter Alkoholeinfluss, sogar anonyme Anzeigen zu Nachforschungen durch die Steuerfahndung. Es ist auch möglich, dass die Steuerfahndung im Rahmen anderweitiger Fahndungen auf Verdachtsmomente bei Ihnen stößt und denen nachgeht. Ergeben sich bei diesen Ermittlungen (die oft für Sie im Verborgenen ablaufen) konkrete Verdachtsmomente, so leitet die Steuerfahndung ein Strafverfahren gegen Sie ein.
Sobald dies geschehen ist, muss der genaue Zeitpunkt in den Akten vermerkt werden und der Betroffene muss eine Mitteilung erhalten. Wenn er von dem Strafverfahren in Kenntnis gesetzt wurde, hat er ab da ein Aussage-Verweigerungsrecht, damit er sich, auch nicht ungewollt, weiter belastet. Er hat nur noch beschränkt die Pflicht, steuererhebliche Tatsachen aufzuklären.
Daneben wird gleichzeitig auch die Verfolgungsverjährung etwaiger Steuerstraftaten unterbrochen. Diese können ab der Einleitung des Steuerstrafverfahrens so weit in die Vergangenheit zurück verfolgt werden, wie zu diesem Zeitpunkt zulässig.

BuStra und Steuerfahndung
Das Steuerstrafverfahren beginnt mit einem Ermittlungsverfahren, in dem der Anfangsverdacht auf eine Steuerstraftat geprüft wird. Das Ermittlungsverfahren wird von der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) geleitet. Im Steuerstrafverfahren hat die BuStra die Rolle der Staatsanwaltschaft. Die Steuerfahndung übernimmt die Rolle der Polizei. Dabei haben Steuerfahnder das Recht, Beschuldigte zu vernehmen, auch festzunehmen. Unter Vorlage eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses sind sie zu Durchsuchungen bei Verdächtigten und zur Einsichtnahme in deren Papiere und elektronisch gespeicherte Daten berehtigt. Die Steuerfahndung darf sowohl Strafanzeigen entgegen nehmen, als auch von sich aus ein Strafverfahren gegen jemanden einleiten. Sie soll belastendes Material aufspüren, wenn schon ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Darüber hinaus ist es ihre Aufgabe, bisher unbekannte Steuerdelikte aufzudecken. Steuerfahnder sind als Ermittlungspersonen Hilfsbeamte der BuStra, also der "Steuer-Staatsanwaltschaft". Beschuldigte haben im gesamten Steuer-Strafverfahren, also auch gegenüber den Steuerfahndern, ein Aussage-Verweigerungsrecht.
Die Steuerfahnder erfüllen jedoch eine Doppelfunktion, ihre Befugnisse sind zweigeteilt, was nicht unproblematisch ist. Sie dürfen nämlich auch im Besteuerungsverfahren steuererhebliche Tatsachen ermitteln und haben dabei dieselben Befugnisse wie die Finanzämter, womit für den Steuerpflichtigen wiederum umfangreiche Mitwirkungspflichten einhergehen.

Durchsuchung
Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung sind vor allem Betroffenen- und Zeugenvernehmungen, Durchsuchungen und Beschlagnahmungen. Oft beginnen die Ermittlungen aufgrund eines Anfangsverdachts auf Steuerhinterziehung mit Recherchen in Internet und Zeitungen. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen erhalten Sie möglicherweise einen Brief mit der Vorladung zu einer Vernehmung. Meist aber bereitet sich an diesem Punkt die Steuerfahndung auf eine Hausdurchsuchung vor. Solche Einsätze werden von langer Hand geplant. Fahnder observieren Sie möglicherweise vorher eine Zeit lang, um u.a. herauszufinden, an welchen Orten sich evtl. weiteres belastendes Material finden lässt. Ein Abhören von Telefonen ist jedoch nur zulässig, wenn zu dem Verdacht der Steuerhinterziehung der Verdacht auf eine bandenmäßige Organisation kommt. Wenn die Fahnder meinen, alles ausreichend ermittelt zu haben, beantragt die BuStra beim zuständigen Strafgericht für jeden Ort, an dem Besteuerungsgrundlagen vermutet werden, je einen Durchsuchungsbeschluss.
So ausgestattet, klingelt vielleicht eines Tages zu einer "unmöglichen" Tageszeit überraschend und energisch die Steuerfahndung an Ihrer Tür. Mehrere Leute stehen dann davor. Zeitgleich werden an weiteren Orten, ggf. In Ihren Geschäftsräumen, ebenfalls Durchsuchungen gestartet. Falls Sie auf das Klingeln hin nicht bald öffnen, verschaffen sich die Fahnder dennoch relativ schnell Zutritt. Das wäre ein Grund, zügig zu öffnen.
Doch Vorsicht!
Auch räuberische Banden tarnen sich manchmal als Steuerfahnder. Manchmal tragen sie sogar deren Uniformen. Wie echte Steuerfahnder erscheinen sie mal in Uniform, mal in Zivil. Sowohl echte als auch falsche Fahnder zeigen Ihnen durch den Türspion Dienstplaketten, manchmal auch Dienstausweise. Auf den ersten Blick lassen sich Fälschungen nicht erkennen.
Wenn Sie in letzter Zeit gar nichts mit den Steuerbehörden zu tun hatten, keine Steuerprüfung bei Ihnen stattgefunden hat, Sie keinen Bescheid über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens erhalten haben und sich auch sonst nicht erklären können, wieso die Steuerfahndung ein Interesse an Ihnen haben könnte, so ist die Sache verdächtig. Dann sollten Sie keinesfalls Ihre Eingangstür öffnen, sondern ganz schnell die Polizei rufen.
Sofern ein gültiger richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt, lässt sich eine Durchsuchung weder praktisch noch rechtlich verhindern.
Verhaltensregeln während der Durchsuchung
-
Wenn die Fahnder eingetreten sind, lassen Sie sich zuerst den richterlichen Durchsuchungsbeschluss zeigen! Ist dieser älter als 6 Monate, ist die Durchsuchung unzulässig.
-
Lassen Sie sich von allen Personen, die Ihre Räume betreten, den Namen und die Dienststelle geben! Am besten lassen Sie diese Informationen auf einen Block schreiben.
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Im Steuerstrafverfahren besteht für Sie keine Mitwirkungspflicht mehr. Im Gegenteil, Sie sollten jetzt, während Ihre gesamte Wohnung/Haus + Nebenräume, wie Keller und ggf. Dachboden von mehreren Fahndern in mehrstündiger Kleinarbeit auf den Kopf gestellt wird, unbedingt zu allen steuerlichen Fragen schweigen und einen möglichst kühlen Kopf bewahren. Denn gerade in dieser Situation können Sie sich sonst aus Nervosität sehr leicht „um Kopf und Kragen“ reden! Auf keine noch so geschickt und "entgegenkommend" gestellte Frage der Fahnder sollten Sie jetzt antworten! Ihre Familienmitglieder, sowie ggf. Ihre Mitarbeiter im Betrieb haben ebenfalls jetzt ein Aussage-Verweigerungsrecht und sollten schweigen, da auch sie sonst Belastendes sagen könnten. Die - möglichst freundliche - Kommunikation sollte sich höchstens auf Organisatorisches bei der Durchsuchung beziehen.
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Obwohl die Vermutung naheliegt, dass zeitgleich an allen möglichen Orten, auch solchen, die Ihnen zur Erholung dienen, ebenfalls Durchsuchungen stattfinden, sollten Sie sich um innere Gelassenheit bemühen. Sie hätten, selbst wenn Sie zum Zeitpunkt der Durchsuchung Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt erreichen würden, keine Chance, etwas gegen die laufende Durchsuchung auszurichten!
-
Achten Sie darauf, dass vollständig und präzise dokumentiert wird, welche Sachen beschlagnahmt werden!
Beschlagnahme
Die Fahnder werden alles an Unterlagen mitnehmen, was auf den ersten Blick einen aus steuerlicher Sicht interessanten Eindruck macht, bezogen auf die in Frage stehenden Steuerjahre. PCs, Laptops, USB-Sticks und Festplatten werden ebenfalls mitgenommen, auch wenn Sie ggf. zugehörige Passwörter nicht verraten. Die Steuerfahndung hat IT-Spezialisten, für die Passwörter kein Hindernis sind.
Geben Sie auf keinen Fall Sachen freiwillig heraus! Stimmen Sie der freiwiligen Herausgabe auch nicht schriftlich zu! Die Fahnder nehmen dann zwar trotzdem mit, was sie mögen. Erklären Sie sich jedoch nicht mit der Durchsuchung und den Beschlagnahmungen einverstanden. Denn sonst kann später ein Rechtsanwalt keine evtl. Beweisverwertungsverbote mehr geltend machen. Lesen Sie alles genau durch, was man Ihnen zur Unterschrift vorlegt. Bestehen Sie ggf. auf Korrektur und Präzisierung! Unterschreiben Sie nur Beschlagnahmeprotokolle, die Sie gründlich gelesen haben und in denen kein Kreuzchen gesetzt ist, das die freiwillige Herausgabe markiert!
In der Kanzlei Ihres Steuerberaters oder steuerberatenden Anwalts beschlagnahmt die Steuerfahndung gelegentlich Buchführungsunterlagen und Jahresabschlüsse. Die steuerberatende Person wird in jedem Fall der Beschlagnahme widersprechen, da es dort auch diverse Unterlagen gibt, die nicht eingesehen und erst recht nicht beschlagnahmt werden dürfen. Jedoch bei Ihrer Bank darf die Steuerfahndung ohne Einschränkung alle Ihre Unterlagen einsehen oder beschlagnahmen und Bankmitarbeiter befragen. Das Bankgeheimnis gilt in einem steuerlichen Ermittlungsverfahren nicht.

Dinglicher Arrest
Sie werden wahrscheinlich für eine Weile ohne ein paar wichtige Unterlagen, elektronische Geräte und Datenspeicher auskommen müssen. Sobald die Steuerfahndung alle beschlagnahmten Unterlagen und Datenträger kopiert und ausgewertet hat, erhalten Sie diese Sachen zurück. Besonders empfindlich werden Sie aber vermutlich durch das Einfrieren Ihrer Konten, auch Sparkonten und Aktiendepots, im Rahmen des sog. Dinglichen Arrests getroffen. Sie können dann keine Überweisungen mehr tätigen, Daueraufträge können nicht mehr ausgeführt werden, usw. - Außerdem werden beim „Dinglichen Arrest“ auch Wertgegenstände, Bargeld, Immobilien, Autos und Lebensversicherungen beschlagnahmt.
Pfändungsschutz-Konto
Bei einer Kontopfändung darf das Finanzamt, ebenso wie andere Gläubiger, auf das gesamte Guthaben auf dem Konto zugreifen. Und es tut das auch! Sie können das nur teilweise verhindern, wenn Sie Ihr Giro-konto vor(!) einer Pfändung in ein sog. Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) umwandeln. P-Konten sind jedoch reine Guthabenkonten. Deshalb wird in der Regel bei der Einrichtung eines P-Kontos ein bestehender Dispo gekündigt. Wenn Sie sich aus irgendwelchen Gründen für „pfändungs-gefährdet“ halten, ist ein P-Konto für Sie zu empfehlen. Denn darauf ist seit 01.07.2023 ein Grundfreibetrag von 1402.28 € für eine einzelne Person nicht pfändbar. Sind weitere Personen unterhaltsberechtigt, erhöht sich der Betrag.
Ich stehe Ihnen als Anwältin zur Seite
... wenn Sie in eine solche Situation geraten sind und bereits ein Steuerstrafverfahren gegen Sie eingeleitet wurde. Dann werde ich mich gern für Sie einsetzen und Ihre Interessen gegenüber Steuerfahnndung, BuStra und Gericht vertreten. Je frühzeitiger Sie sich bei mir melden, umso mehr Möglichkeiten stehen uns offen, das Verfahren in eine für Sie positivere Bahn zu lenken.
Steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren
Nicht nur bei einer Betriebsprüfung kann der Anfangsverdacht auf eine Steuerstraftat aufkommen und Ermittlungen nach sich ziehen. Auch Hinweise aus anderen Quellen führen dazu und können die Steuerfahndung ins Spiel bringen. Häufig führen Anzeigen von ehemals Vertrauten, wie einstigen Lebens- oder Geschäftspartnern oder ehemaligen Freunden, enttäuschten Angestellten oder Prahlereien unter Alkoholeinfluss, sogar anonyme Anzeigen zu Nachforschungen durch die Steuerfahndung. Es ist auch möglich, dass die Steuerfahndung im Rahmen anderweitiger Fahndungen auf Verdachtsmomente bei Ihnen stößt und denen nachgeht. Ergeben sich bei diesen Ermittlungen (die oft für Sie im Verborgenen ablaufen) konkrete Verdachtsmomente, so leitet die Steuerfahndung ein Strafverfahren gegen Sie ein.
Sobald dies geschehen ist, muss der genaue Zeitpunkt in den Akten vermerkt werden und der Betroffene muss eine Mitteilung erhalten. Wenn er von dem Strafverfahren in Kenntnis gesetzt wurde, hat er ab da ein Aussage-Verweigerungsrecht, damit er sich, auch nicht ungewollt, weiter belastet. Er hat nur noch beschränkt die Pflicht, steuererhebliche Tatsachen aufzuklären.
Daneben wird gleichzeitig auch die Verfolgungsverjährung etwaiger Steuerstraftaten unterbrochen. Diese können ab der Einleitung des Steuerstrafverfahrens so weit in die Vergangenheit zurück verfolgt werden, wie zu diesem Zeitpunkt zulässig.

BuStra und Steuerfahndung
Das Steuerstrafverfahren beginnt mit einem Ermittlungsverfahren, in dem der Anfangsverdacht auf eine Steuerstraftat geprüft wird. Das Ermittlungsverfahren wird von der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) geleitet. Im Steuerstrafverfahren hat die BuStra die Rolle der Staatsanwaltschaft. Die Steuerfahndung übernimmt die Rolle der Polizei. Dabei haben Steuerfahnder das Recht, Beschuldigte zu vernehmen, auch festzunehmen. Unter Vorlage eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses sind sie zu Durchsuchungen bei Verdächtigten und zur Einsichtnahme in deren Papiere und elektronisch gespeicherte Daten berehtigt. Die Steuerfahndung darf sowohl Strafanzeigen entgegen nehmen, als auch von sich aus ein Strafverfahren gegen jemanden einleiten. Sie soll belastendes Material aufspüren, wenn schon ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Darüber hinaus ist es ihre Aufgabe, bisher unbekannte Steuerdelikte aufzudecken. Steuerfahnder sind als Ermittlungspersonen Hilfsbeamte der BuStra, also der "Steuer-Staatsanwaltschaft". Beschuldigte haben im gesamten Steuer-Strafverfahren, also auch gegenüber den Steuerfahndern, ein Aussage-Verweigerungsrecht.
Die Steuerfahnder erfüllen jedoch eine Doppelfunktion, ihre Befugnisse sind zweigeteilt, was nicht unproblematisch ist. Sie dürfen nämlich auch im Besteuerungsverfahren steuererhebliche Tatsachen ermitteln und haben dabei dieselben Befugnisse wie die Finanzämter, womit für den Steuerpflichtigen wiederum umfangreiche Mitwirkungspflichten einhergehen.

Durchsuchung
Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung sind vor allem Betroffenen- und Zeugenvernehmungen, Durchsuchungen und Beschlagnahmungen. Oft beginnen die Ermittlungen aufgrund eines Anfangsverdachts auf Steuerhinterziehung mit Recherchen in Internet und Zeitungen. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen erhalten Sie möglicherweise einen Brief mit der Vorladung zu einer Vernehmung. Meist aber bereitet sich an diesem Punkt die Steuerfahndung auf eine Hausdurchsuchung vor. Solche Einsätze werden von langer Hand geplant. Fahnder observieren Sie möglicherweise vorher eine Zeit lang, um u.a. herauszufinden, an welchen Orten sich evtl. weiteres belastendes Material finden lässt. Ein Abhören von Telefonen ist jedoch nur zulässig, wenn zu dem Verdacht der Steuerhinterziehung der Verdacht auf eine bandenmäßige Organisation kommt. Wenn die Fahnder meinen, alles ausreichend ermittelt zu haben, beantragt die BuStra beim zuständigen Strafgericht für jeden Ort, an dem Besteuerungsgrundlagen vermutet werden, je einen Durchsuchungsbeschluss.
So ausgestattet, klingelt vielleicht eines Tages zu einer "unmöglichen" Tageszeit überraschend und energisch die Steuerfahndung an Ihrer Tür. Mehrere Leute stehen dann davor. Zeitgleich werden an weiteren Orten, ggf. In Ihren Geschäftsräumen, ebenfalls Durchsuchungen gestartet. Falls Sie auf das Klingeln hin nicht bald öffnen, verschaffen sich die Fahnder dennoch relativ schnell Zutritt. Das wäre ein Grund, zügig zu öffnen.
Doch Vorsicht!
Auch räuberische Banden tarnen sich manchmal als Steuerfahnder. Manchmal tragen sie sogar deren Uniformen. Wie echte Steuerfahnder erscheinen sie mal in Uniform, mal in Zivil. Sowohl echte als auch falsche Fahnder zeigen Ihnen durch den Türspion Dienstplaketten, manchmal auch Dienstausweise. Auf den ersten Blick lassen sich Fälschungen nicht erkennen.
Wenn Sie in letzter Zeit gar nichts mit den Steuerbehörden zu tun hatten, keine Steuerprüfung bei Ihnen stattgefunden hat, Sie keinen Bescheid über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens erhalten haben und sich auch sonst nicht erklären können, wieso die Steuerfahndung ein Interesse an Ihnen haben könnte, so ist die Sache verdächtig. Dann sollten Sie keinesfalls Ihre Eingangstür öffnen, sondern ganz schnell die Polizei rufen.
Sofern ein gültiger richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt, lässt sich eine Durchsuchung weder praktisch noch rechtlich verhindern.
Verhaltensregeln während der Durchsuchung
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Wenn die Fahnder eingetreten sind, lassen Sie sich zuerst den richterlichen Durchsuchungsbeschluss zeigen! Ist dieser älter als 6 Monate, ist die Durchsuchung unzulässig.
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Lassen Sie sich von allen Personen, die Ihre Räume betreten, den Namen und die Dienststelle geben! Am besten lassen Sie diese Informationen auf einen Block schreiben.
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Im Steuerstrafverfahren besteht für Sie keine Mitwirkungspflicht mehr. Im Gegenteil, Sie sollten jetzt, während Ihre gesamte Wohnung/Haus + Nebenräume, wie Keller und ggf. Dachboden von mehreren Fahndern in mehrstündiger Kleinarbeit auf den Kopf gestellt wird, unbedingt zu allen steuerlichen Fragen schweigen und einen möglichst kühlen Kopf bewahren. Denn gerade in dieser Situation können Sie sich sonst aus Nervosität sehr leicht „um Kopf und Kragen“ reden! Auf keine noch so geschickt und "entgegenkommend" gestellte Frage der Fahnder sollten Sie jetzt antworten! Ihre Familienmitglieder, sowie ggf. Ihre Mitarbeiter im Betrieb haben ebenfalls jetzt ein Aussage-Verweigerungsrecht und sollten schweigen, da auch sie sonst Belastendes sagen könnten. Die - möglichst freundliche - Kommunikation sollte sich höchstens auf Organisatorisches bei der Durchsuchung beziehen.
-
Obwohl die Vermutung naheliegt, dass zeitgleich an allen möglichen Orten, auch solchen, die Ihnen zur Erholung dienen, ebenfalls Durchsuchungen stattfinden, sollten Sie sich um innere Gelassenheit bemühen. Sie hätten, selbst wenn Sie zum Zeitpunkt der Durchsuchung Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt erreichen würden, keine Chance, etwas gegen die laufende Durchsuchung auszurichten!
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Achten Sie darauf, dass vollständig und präzise dokumentiert wird, welche Sachen beschlagnahmt werden!
Beschlagnahme
Die Fahnder werden alles an Unterlagen mitnehmen, was auf den ersten Blick einen aus steuerlicher Sicht interessanten Eindruck macht, bezogen auf die in Frage stehenden Steuerjahre. PCs, Laptops, USB-Sticks und Festplatten werden ebenfalls mitgenommen, auch wenn Sie ggf. zugehörige Passwörter nicht verraten. Die Steuerfahndung hat IT-Spezialisten, für die Passwörter kein Hindernis sind.
Geben Sie auf keinen Fall Sachen freiwillig heraus! Stimmen Sie der freiwiligen Herausgabe auch nicht schriftlich zu! Die Fahnder nehmen dann zwar trotzdem mit, was sie mögen. Erklären Sie sich jedoch nicht mit der Durchsuchung und den Beschlagnahmungen einverstanden. Denn sonst kann später ein Rechtsanwalt keine evtl. Beweisverwertungsverbote mehr geltend machen. Lesen Sie alles genau durch, was man Ihnen zur Unterschrift vorlegt. Bestehen Sie ggf. auf Korrektur und Präzisierung! Unterschreiben Sie nur Beschlagnahmeprotokolle, die Sie gründlich gelesen haben und in denen kein Kreuzchen gesetzt ist, das die freiwillige Herausgabe markiert!
In der Kanzlei Ihres Steuerberaters oder steuerberatenden Anwalts beschlagnahmt die Steuerfahndung gelegentlich Buchführungsunterlagen und Jahresabschlüsse. Die steuerberatende Person wird in jedem Fall der Beschlagnahme widersprechen, da es dort auch diverse Unterlagen gibt, die nicht eingesehen und erst recht nicht beschlagnahmt werden dürfen. Jedoch bei Ihrer Bank darf die Steuerfahndung ohne Einschränkung alle Ihre Unterlagen einsehen oder beschlagnahmen und Bankmitarbeiter befragen. Das Bankgeheimnis gilt in einem steuerlichen Ermittlungsverfahren nicht.

Dinglicher Arrest
Sie werden wahrscheinlich für eine Weile ohne ein paar wichtige Unterlagen, elektronische Geräte und Datenspeicher auskommen müssen. Sobald die Steuerfahndung alle beschlagnahmten Unterlagen und Datenträger kopiert und ausgewertet hat, erhalten Sie diese Sachen zurück. Besonders empfindlich werden Sie aber vermutlich durch das Einfrieren Ihrer Konten, auch Sparkonten und Aktiendepots, im Rahmen des sog. Dinglichen Arrests getroffen. Sie können dann keine Überweisungen mehr tätigen, Daueraufträge können nicht mehr ausgeführt werden, usw. - Außerdem werden beim „Dinglichen Arrest“ auch Wertgegenstände, Bargeld, Immobilien, Autos und Lebensversicherungen beschlagnahmt.
Pfändungsschutz-Konto
Bei einer Kontopfändung darf das Finanzamt, ebenso wie andere Gläubiger, auf das gesamte Guthaben auf dem Konto zugreifen. Und es tut das auch! Sie können das nur teilweise verhindern, wenn Sie Ihr Giro-konto vor(!) einer Pfändung in ein sog. Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) umwandeln. P-Konten sind jedoch reine Guthabenkonten. Deshalb wird in der Regel bei der Einrichtung eines P-Kontos ein bestehender Dispo gekündigt. Wenn Sie sich aus irgendwelchen Gründen für „pfändungs-gefährdet“ halten, ist ein P-Konto für Sie zu empfehlen. Denn darauf ist seit 01.07.2023 ein Grundfreibetrag von 1402.28 € für eine einzelne Person nicht pfändbar. Sind weitere Personen unterhaltsberechtigt, erhöht sich der Betrag.
Ich stehe Ihnen als Anwältin zur Seite
... wenn Sie in eine solche Situation geraten sind und bereits ein Steuerstrafverfahren gegen Sie eingeleitet wurde. Dann werde ich mich gern für Sie einsetzen und Ihre Interessen gegenüber Steuerfahnndung, BuStra und Gericht vertreten. Je frühzeitiger Sie sich bei mir melden, umso mehr Möglichkeiten stehen uns offen, das Verfahren in eine für Sie positivere Bahn zu lenken.