
Betriebsprüfung
Der Beginn
Dass bei Ihnen eine Betriebsprüfung durchgeführt wird, ist zunächst nichts Ungewöhnliches. Alle Unternehmen müssen damit rechnen, vom Solo-Selbstständigen bis zum Großbetrieb. Der Prüfungstermin wird Ihnen ca. 2 Wochen vorher in einer schriftlichen Prüfungsanordnung mitgeteilt. Geprüft werden oft die letzten 3 Steuerjahre, für die bereits Jahresabschlüsse vorliegen. Der Prüfer soll feststellen, ob die vorläufig bei Ihnen festgesetzte Steuer korrekt ist. Dabei sind Sie als Steuerpflichtige(r) zur Mithilfe verpflichtet.
Wenn aber aus irgendwelchen Gründen den Finanzbehörden etwas an Ihren steuerlichen Aktivitäten dubios erscheint, oder der Verdacht besteht, dass Umsätze nicht deklariert wurden, kann das Finanzamt auch deswegen eine Betriebsprüfung durchführen.
Wenn nicht alles glatt läuft |
Steuerrechtliche Vertretung |
Schlussbesprechung |
Tatsächliche Verständigung |
Einlassungsfrist & Einspruchsverfahren |
Wenn nicht alles glatt läuft ...
... entdeckt der Steuerprüfer bei näherer Betrachtung Ihrer Erklärungen Ungereimtheiten, die sich auch mit Ihrer Hilfe nicht zufriedenstellend aufklären lassen, fehlen Belege oder tun sich andere Lücken in Ihren Erklärungen auf, wird er wahrscheinlich aufgrund des schwer zu klärenden Sachverhalts eine Schätzung Ihrer mutmaßlich "wahren" Steuerlast vornehmen. Nach der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bericht über das Prüfungsergebnis, möglicherweise per Post, ggf. in Verbindung mit einer ersten Schätzung.
Gelangt der Prüfer an Anhaltspunkte oder Informationen, dass Ihre Steuererklärungen nicht stimmen, so entsteht der Anfangsverdacht auf eine Steuerordnungswidrigkeit oder Steuerstraftat. Dann muss er aufgrund dieses Verdachts zwingend eine Strafanzeige gegen Sie erstatten..
Steuerrechtliche Vertretung
Spätestens jetzt ist es für Sie an der Zeit, sich an einen auf das Steuerrecht fokussierten Rechtsanwalt oder einen mit den weitergehenden Steuer(straf)verfahren vertrauten Steuerberater zu wenden, damit Sie spätestens bei der Schlussbesprechung mit dem Finanzamt eine in der Steuermaterie versierte Person an Ihrer Seite haben, die Sie nicht nur berät, sondern auch in Ihrem Sinne mit der Finanzbehörde spricht und verhandelt. Gern stehe ich Ihnen in einer solchen Situation zur Seite!
Schlussbesprechung
Sofern eine Schätzung erfolgt ist, und möglicherweise bei Gesprächen zwischen Ihnen, bzw. Ihrer steuerrechtlichen Vertretung und dem Prüfer noch keine Einigung in Bezug auf die Höhe der endgültig festzusetzenden Steuer erzielt werden konnte, wird üblicherweise zeitnah ein Termin für eine Schlussbesprechung vereinbart, an der der Steuerprüfer, immer zusammen mit seinem Sachbereichsleiter, und Sie und/oder Ihre steuerrechtliche Vertretung teilnehmen.
Bei der Schlussbesprechung sollen mit Ihnen strittige Sachverhalte, sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen erörtert werden. Sie haben jetzt Gelegenheit, unterstützt, bzw. vertreten von Ihrem steuerrechtlichen Beistand, mit dem Prüfer und dessen zuständigen Sachgebietsleiter zu einer für Sie möglichst günstigen, verbindlichen Vereinbarung zu kommen.
Da Ihnen die Feststellungen des Prüfers und die Besprechungspunkte für die Schlussbesprechung zu einem angemessen früheren Zeitpunkt bekannt gegeben werden, haben Sie und Ihre Rechtsvertretung etwas Zeit, sich darauf vorzubereiten. Doch auch die Finanzverwaltung nutzt diese Zeit für eine Vorbereitung auf die Schlussbesprechung und entwickelt in einer amtsinternen Vorbesprechung ihrerseits eine Strategie.
Vor der Schlussbesprechung sollten wir zusammen alle Feststellungen des Prüfers Punkt für Punkt durchgehen!
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Zu welchen Feststellungen haben Sie stichhaltige Gegenargumente, die Sie bei der Schlussbesprechung unbedingt vorbringen sollten?
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Sofern Sie noch irgendwo Unterlagen haben, mit denen Sie einzelne Feststellungen des Prüfers entkräften oder sogar widerlegen können, sollten Sie jetzt unbedingt danach suchen und sie bei dieser Gelegenheit vorlegen!
Wenn bereits ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet wurde, sitzt bei der Schlussbesprechung mindestens ein Vertreter vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen mit am Tisch. Ich werde mich bei dieser Gelegenheit gern dafür einzusetzen, dass eine Strafe von Ihnen abgewendet oder zumindest klein gehalten wird.
Die tatsächliche Verständigung
Sie können als steuerpflichtiger Unternehmer in jedem Stadium der Steuerfestsetzung, auch schon während der Steuerprüfung, mit dem Prüfer eine tatsächliche Verständigung anstreben. Falls es Ihnen bereits an dieser Stelle gelingt, zu einem realistischen Ergebnis zu kommen, sollten beide Seiten diese Verständigung protokollieren und unterschreiben. Dann muss sich nur noch der Sachbereichsleiter des Prüfers damit einverstanden erklären.
Kommt es bei der Schlussbesprechung nicht zu einer tatsächlichen Verständigung, d.h. einem verbindlichen Kompromiss zwischen Ihnen und der Finanzbehörde, ist ein Rechtsstreit mit vielen unangenehmen Folgen nur noch schwer zu vermeiden. Eine schnelle Beendigung der Betriebsprüfung ohne zeitaufwändiges Einspruchsverfahren und möglicherweise anschließenden Prozess vor dem Finanzgericht liegt schließlich auch im Interesse der Steuerbehörden.
Der Zeitpunkt, bis zu dem Sie die nachzuzahlenden Steuern nebst Zinsen tilgen müssen, sollte bei der tatsächlichen Verständigung bestimmt werden. Jetzt bietet sich die Möglichkeit, einen verbindlichen Tilgungsplan für die nachzuzahlenden Steuern mit der Steuerbehörde auszuhandeln. Die Tilgung der Umsatzsteuer sollte dabei gleich mit geregelt werden. In vielen Fällen sind nämlich die Umsatzsteuern, die am Ende aber ebenso nachgezahlt werden müssen, nicht Gegenstand der Schlussbesprechung, sondern werden erst anschließend hinzu berechnet. Trotzdem erwartet das Finanzamt, dass Sie auch die Umsatzsteuern zusammen mit den übrigen Steuernachzahlungen zum ausgehandelten Zahlungstermin mit zahlen.
Sie müssen deshalb wissen, wie hoch am Ende die gesamte Nachzahlungssumme, einschließlich Umsatzsteuer und sämtlichen Zinsen für Sie ist. Erst dann können Sie realistisch einschätzen, bis zu welchem Zeitpunkt Sie die dafür benötigten Mittel auf zumutbare Weise beschaffen können. Der Prüfer kann Ihnen den Gesamtbetrag, in dem auch die Umsatzsteuer nebst Zinsen enthalten ist, in der Regel noch während der Besprechung ausrechnen. Denn wenn Sie später mit der Nachzahlung (auch mit einer Restsumme) in Zahlungsverzug geraten, ist das Finanzamt gnadenlos. Schon nach ca. 3 Tagen, die Sie im Verzug sind, erhebt es dann von Ihnen empfindlich hohe Verzugsgebühren.
Sofern Sie sich darüber hinaus Regelungen für die Zukunft wünschen, wäre bei der Schlussbesprechung eine gute Gelegenheit, die Vertreter des Finanamts um eine verbindliche Auskunft zu bitten.
Einlassungsfrist und Einspruchsverfahren
Nach der Schlussbesprechung (mit oder ohne das Ergebnis einer tatsächlichen Verständigung) listet der Prüfer seine Feststellungen in einem Prüfungsbericht auf und macht darin die steuerlichen Konsequenzen jeder dieser Feststellungen deutlich. Nachdem Sie diesen Bericht erhalten haben und mit den darin enthaltenen Feststellungen nicht übereinstimmen, können Sie den Prüfer um eine Einlassungsfrist von mindestens 2 Wochen bitten. Während dieser Frist können Sie dem Prüfer (begründete) Einwände mitteilen. Der Prüfer kann, muss aber nicht darauf eingehen. Nach Ablauf der Einlassungsfrist erhalten Sie von Ihrem Finanzamt die geänderten Steuerbescheide.
Gegen diese geänderten Steuerbescheide können Sie nun Einspruch erheben. Nach einem Einspruch ist das Besteuerungsverfahren wieder offen. Bevor dann der Fall vors Finanzgericht geht, versucht in der Regel die Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts doch noch eine Einigung herbeizuführen.
Mein Rat:
Sie sollten, um erst gar nicht in eine so schwierige Situation mit dem Finanzamt zu geraten, nicht nur Belege über Geschäftsausgaben, sondern vor allem alle Belege, mit denen sich Ihre tatsächlichen Einnahmen nachweisen lassen, wie z.B. Quittungen, jedem Geschäftsvorfall zugeordnet, sorgfältig aufbewahren.