Bettina von Haxthausen

Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen

Rechtliche Steuerprobleme Steuerfahndung


 




Betriebsprüfung
Betriebsprüfung

Der Beginn

Dass bei Ihnen eine Betriebs­prü­fung durch­ge­führt wird, ist zu­nächst nichts Un­ge­wöhn­li­ches. Al­le Un­ter­neh­men müs­sen da­mit rech­nen, vom So­lo-Selbst­stän­di­gen bis zum Groß­be­trieb. Der Prü­fungs­ter­min wird Ih­nen ca. 2 Wo­chen vor­her in ei­ner schrift­li­chen Prü­fungs­an­ord­nung mit­ge­teilt. Ge­prüft wer­den oft die letz­ten 3 Steuer­jah­re, für die be­reits Jah­res­ab­schlüs­se vor­lie­gen. Der Prü­fer soll fest­stel­len, ob die vor­läu­fig bei Ih­nen fest­ge­setz­te Steuer kor­rekt ist. Da­bei sind Sie als Steuer­pflich­ti­ge(r) zur Mit­hil­fe ver­pflich­tet.

Wenn aber aus ir­gend­wel­chen Grün­den den Finanz­be­hör­den etwas an Ih­ren steuer­li­chen Ak­ti­vi­tä­ten du­bios er­scheint, oder der Ver­dacht be­steht, dass Um­sät­ze nicht de­kla­riert wur­den, kann das Finanz­amt auch des­we­gen ei­ne Be­triebs­prü­fung durch­füh­ren.

Wenn nicht alles glatt läuft
Steuerrechtliche Vertretung
Schlussbesprechung
Tatsächliche Verständigung
Einlassungsfrist & Einspruchsverfahren

 

  Wenn nicht alles glatt läuft ...

... entdeckt der Steuerprüfer bei nä­he­rer Be­trach­tung Ih­rer Er­klä­run­gen Un­ge­reimt­hei­ten, die sich auch mit Ihrer Hilfe nicht zu­frie­den­stel­lend auf­klä­ren las­sen, feh­len Be­le­ge oder tun sich an­de­re Lücken in Ih­ren Er­klä­run­gen auf, wird er wahr­schein­lich auf­grund des schwer zu klä­ren­den Sach­ver­halts ei­ne Schät­zung Ih­rer mut­maß­lich "wah­ren" Steuer­last vor­neh­men. Nach der Prü­fung er­hal­ten Sie ei­nen schrift­li­chen Be­richt über das Prü­fungs­er­geb­nis, mög­li­cher­wei­se per Post, ggf. in Ver­bin­dung mit ei­ner ers­ten Schät­zung.

Gelangt der Prüfer an An­halts­punk­te oder In­for­ma­tio­nen, dass Ihre Steuererklärungen nicht stim­men, so ent­steht der An­fangs­ver­dacht auf ei­ne Steuer­ord­nungs­wid­rig­keit oder Steuer­straf­tat. Dann muss er auf­grund die­ses Ver­dachts zwin­gend eine Straf­an­zei­ge ge­gen Sie er­stat­ten..

 

Steuerrechtliche Vertretung

Spätestens jetzt ist es für Sie an der Zeit, sich an ei­nen auf das Steuer­recht fo­kus­sier­ten Rechts­anwalt oder ei­nen mit den wei­ter­ge­hen­den Steuer­(straf)­ver­fah­ren ver­trau­ten Steuer­be­ra­ter zu wen­den, da­mit Sie spä­test­ens bei der Schluss­be­spre­chung mit dem Finanz­amt ei­ne in der Steuer­ma­te­rie ver­sier­te Per­son an Ih­rer Sei­te ha­ben, die Sie nicht nur be­rät, son­dern auch in Ih­rem Sin­ne mit der Fi­nanz­be­hör­de spricht und ver­han­delt. Gern ste­he ich Ih­nen in ei­ner sol­chen Situ­ati­on zur Sei­te!

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Schlussbesprechung

Sofern eine Schätzung er­folgt ist, und mög­li­cher­wei­se bei Ge­sprä­chen zwi­schen Ih­nen, bzw. Ih­rer steuer­recht­li­chen Ver­tre­tung und dem Prü­fer noch kei­ne Ei­ni­gung in Be­zug auf die Hö­he der end­gül­ti­g fest­zu­set­zen­den Steuer er­zielt wer­den konn­te, wird üb­li­cher­wei­se zeit­nah ei­n Termin für eine Schluss­be­spre­chung ver­ein­bart, an der der Steuer­prü­fer, im­mer zu­sam­men mit sei­nem Sach­be­reichs­lei­ter, und Sie und/­oder Ih­re steuer­recht­li­che Ver­tre­tung teil­neh­men.

Bei der Schlussbesprechung sol­len mit Ih­nen strit­ti­ge Sach­ver­hal­te, so­wie die recht­li­che Be­ur­tei­lung der Prü­fungs­fest­stel­lun­gen er­ör­tert wer­den. Sie ha­ben jetzt Ge­le­gen­heit, un­ter­stützt, bzw. ver­tre­ten von Ih­rem steuer­recht­li­chen Bei­stand, mit dem Prü­fer und des­sen zu­stän­di­gen Sach­ge­biets­lei­ter zu ei­ner für Sie mög­lichst güns­tigen, ver­bind­li­chen Ver­ein­ba­rung zu kom­men.

Da Ihnen die Feststellungen des Prü­fers und die Be­spre­chungs­punk­te für die Schluss­be­spre­chung zu ei­nem an­ge­mes­sen frü­he­ren Zeit­punkt be­kannt ge­ge­ben wer­den, ha­ben Sie und Ih­re Rechts­ver­tre­tung et­was Zeit, sich da­rauf vor­zu­be­rei­ten. Doch auch die Fi­nanz­ver­wal­tung nutzt die­se Zeit für eine Vor­be­rei­tung auf die Schluss­be­spre­chung und ent­wickelt in ei­ner amts­in­ter­nen Vor­be­spre­chung ih­rer­seits ei­ne Stra­te­gie.


Vor der Schluss­be­spre­chung soll­ten wir zu­sam­men al­le Fest­stel­lun­gen des Prü­fers Punkt für Punkt durch­ge­hen!

Wenn be­reits ein Straf­ver­fah­ren ge­gen Sie ein­ge­lei­tet wur­de, sitzt bei der Schluss­be­spre­chung min­de­stens ein Ver­tre­ter vom Finanz­amt für Fahn­dung und Straf­sa­chen mit am Tisch. Ich wer­de mich bei die­ser Ge­le­gen­heit gern da­für ein­zu­set­zen, dass ei­ne Stra­fe von Ih­nen ab­ge­wen­det oder zu­min­dest klein ge­hal­ten wird.

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Die tatsächliche Verständigung


Sie können als steuerpflichti­ger Un­ter­neh­mer in je­dem Sta­dium der Steuer­fest­set­zung, auch schon wäh­rend der Steuer­prü­fung, mit dem Prü­fer ei­ne tat­säch­li­che Ver­stän­di­gung an­stre­ben. Falls es Ihnen be­reits an die­ser Stel­le ge­lingt, zu ei­nem rea­lis­ti­schen Er­geb­nis zu kom­men, soll­ten bei­de Sei­ten die­se Ver­stän­di­gung pro­to­kol­lie­ren und un­ter­schrei­ben. Dann muss sich nur noch der Sach­be­reichs­lei­ter des Prü­fers da­mit ein­ver­stan­den er­klä­ren.

Kommt es bei der Schluss­be­spre­chung nicht zu ei­ner tat­säch­li­chen Ver­stän­di­gung, d.h. ei­nem ver­bind­li­chen Kom­pro­miss zwi­schen Ih­nen und der Fi­nanz­be­hörde, ist ein Rechts­streit mit vie­len un­an­ge­neh­men Fol­gen nur noch schwer zu ver­mei­den. Ei­ne schnel­le Be­en­di­gung der Be­triebs­prü­fung oh­ne zeit­auf­wän­di­ges Ein­spruchs­ver­fah­ren und mög­li­cher­wei­se an­schlie­ßen­den Pro­zess vor dem Fi­nanz­gericht liegt schließ­lich auch im In­ter­es­se der Steuer­be­hör­den.

Der Zeitpunkt
, bis zu dem Sie die nach­zu­zah­len­den Steu­ern nebst Zin­sen til­gen müs­sen, soll­te bei der tat­säch­li­chen Ver­stän­di­gung be­stimmt wer­den. Jetzt bie­tet sich die Mög­lich­keit, ei­nen ver­bind­li­chen Til­gungs­plan für die nachzuzahlenden Steuern mit der Steuer­be­hör­de aus­zu­han­deln. Die Til­gung der Um­satz­steuer soll­te da­bei gleich mit ge­re­gelt wer­den. In vie­len Fäl­len sind näm­lich die Um­satz­steuern, die am Ende aber eben­so nach­ge­zahlt wer­den müssen, nicht Ge­gen­stand der Schluss­be­spre­chung, son­dern wer­den erst an­schlie­ßend hin­zu be­rech­net. Trotz­dem er­war­tet das Finanz­amt, dass Sie auch die Umsatz­steuern zu­sam­men mit den üb­ri­gen Steuer­nach­zah­lun­gen zum aus­ge­han­del­ten Zah­lungs­ter­min mit zah­len.

Sie müssen des­halb wis­sen, wie hoch am En­de die ge­sam­te Nach­zah­lungs­sum­me, ein­schließ­lich Umsatz­steuer und sämt­li­chen Zin­sen für Sie ist. Erst dann kön­nen Sie rea­lis­tisch ein­schät­zen, bis zu wel­chem Zeit­punkt Sie die da­für be­nö­tig­ten Mit­tel auf zu­mut­ba­re Wei­se be­schaf­fen kön­nen. Der Prü­fer kann Ih­nen den Ge­samt­be­trag, in dem auch die Um­satz­steuer nebst Zin­sen ent­hal­ten ist, in der Re­gel noch wäh­rend der Be­spre­chung aus­rech­nen. Denn wenn Sie spä­ter mit der Nach­zah­lung (auch mit ei­ner Rest­sum­me) in Zah­lungs­ver­zug ge­ra­ten, ist das Fi­nanz­amt gna­den­los. Schon nach ca. 3 Ta­gen, die Sie im Ver­zug sind, er­hebt es dann von Ih­nen emp­find­lich ho­he Ver­zugs­ge­büh­ren.

So­fern Sie sich da­rü­ber hi­naus Re­ge­lun­gen für die Zu­kunft wün­schen, wä­re bei der Schluss­be­spre­chung ei­ne gu­te Ge­le­gen­heit, die Ver­tre­ter des Fi­nana­mts um ei­ne ver­bind­li­che Aus­kunft zu bit­ten.

 

Einlassungsfrist und Einspruchsverfahren

Nach der Schlussbespre­chung (mit oder ohne das Er­geb­nis ei­ner tat­säch­li­chen Ver­stän­di­gung) lis­tet der Prü­fer sei­ne Fest­stel­lun­gen in ei­nem Prü­fungs­be­richt auf und macht da­rin die steuer­li­chen Kon­se­quen­zen je­der die­ser Fest­stel­lun­gen deut­lich. Nach­dem Sie die­sen Be­richt er­hal­ten ha­ben und mit den da­rin ent­hal­te­nen Fest­stell­un­gen nicht über­ein­stim­men, kön­nen Sie den Prü­fer um ei­ne Ein­las­sungs­frist von min­des­tens 2 Wo­chen bit­ten. Wäh­rend die­ser Frist kön­nen Sie dem Prü­fer (be­grün­de­te) Ein­wände mit­tei­len. Der Prü­fer kann, muss aber nicht da­rauf ein­ge­hen. Nach Ab­lauf der Ein­las­sungs­frist er­hal­ten Sie von Ih­rem Fi­nanz­amt die g­eä­nde­rten Steuer­be­schei­de.

Gegen diese geänderten Steuer­be­schei­de kön­nen Sie nun Ein­spruch er­he­ben. Nach ei­nem Ein­spruch ist das Be­steuer­ungs­ver­fah­ren wie­der of­fen. Be­vor dann der Fall vors Finanz­gericht geht, ver­sucht in der Re­gel die Rechts­be­helfs­stel­le des Finanz­amts doch noch ei­ne Ei­ni­gung her­bei­zu­füh­ren.


Mein Rat:

Sie sollten, um erst gar nicht in ei­ne so schwierige Si­tua­tion mit dem Finanzamt zu ge­ra­ten, nicht nur Be­le­ge über Ge­schäfts­aus­ga­ben, son­dern vor al­lem al­le Be­le­ge, mit de­nen sich Ih­re tat­säch­li­chen Ein­nah­men nach­wei­sen las­sen, wie z.B. Quit­tun­gen, je­dem Ge­schäfts­vor­fall zu­ge­ord­net, sorg­fäl­tig auf­be­wah­ren.

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