Bettina von Haxthausen

Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen

Steuerfahndung
Mieten und Vermieten, auch Gewerberäume




 

 

Steuerstrafverahren und Finanzgerichtsbarkeit


Finanzgericht & (Steuer)strafgericht


Ein Sachverhalt – zwei Verfahren

Für das Besteuerungs- und das Steuer­straf­ver­fah­ren gel­ten un­ter­schied­li­che Ver­fah­rens­grund­sät­ze. Im Be­steuer­ungs­ver­fah­ren sind Sie als Steuer­pflich­ti­ger zur Mit­wir­kung bei der Fest­stel­lung von steuer­er­heb­li­chen Tat­sa­chen ver­pflich­tet, wäh­rend Sie im Straf­ver­fah­ren ein Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rungs­recht ha­ben.

Finanzgericht
Strafgericht
Steuerstraftaten
Selbstanzeige
Subventionsbetrug
Steuergeheimnis


Das Finanzgericht

Sofern der Streit um die Hö­he der nach­zu­zah­len­den Steuer vor das Finanz­gericht kom­mt, muss es ei­ne Ent­schei­dung in der Sa­che tref­fen. Sie sind im Ver­fah­ren vor die­sem Gericht wei­ter zur Mit­wir­kung ver­pflich­tet. Das heißt, dass es Ih­nen hier ob­liegt, al­le für Sie gün­sti­gen, steuer­er­heb­li­chen Tat­sa­chen vor­zu­brin­gen. Auf­grund der vor­ge­tra­ge­nen Fak­ten beider Seiten fällt das Ge­richt sei­ne Ent­schei­dung. So kann bei ei­nem Pro­zess vor dem Finanz­gericht even­tu­ell ein Er­geb­nis her­aus­kom­men, das sich von der Schät­zung des Steuer­prü­fers deut­lich un­ter­schei­det.

Das War­ten auf ei­nen Gerichts­prozess kann den­noch sehr be­las­tend sein. Ein Rechts­streit hat auch vie­le un­an­ge­neh­me Fol­gen. Sie brau­chen gu­te Ner­ven und Ge­duld. Es bleibt un­klar, wie die Sa­che für Sie aus­geht und wel­che Kos­ten durch den Rechts­streit ggf. auf Sie zu­lom­men kön­nen.

 

Das Strafgericht

els­wei­se, ob es sich bei der Tat um ei­ne Steuer­hin­ter­zie­hung oder um ei­ne leicht­fer­ti­ge Steuer­ver­kür­zung han­delt. Das Straf­gericht ent­schei­det fer­ner über das Straf­maß, das für die Tat an­ge­mes­sen ist, nicht über die Hö­he der Steuern, die nach­zu­zah­len sind.

An­ders als im Be­steu­er­ungs­ver­fah­ren durch das Fi­nanz­amt und an­ders als vor dem Finanz­ge­richt müs­sen Sie in ei­nem Straf­ver­fah­ren nicht mit­wir­ken, dür­fen als Be­schul­dig­te(r) schwei­gen. Kann ein Sach­ver­halt nicht auf­ge­klärt wer­den, kann der (die) Be­schul­dig­te nicht ver­ur­teilt wer­den. Vor einem Straf­gericht gilt der Grund­satz: "Im Zwei­fel für den An­ge­klag­ten." Straf­ge­rich­te dür­fen, im Ge­gen­satz zu Finanz­äm­tern, nicht schät­zen. Sie müs­sen eine Straf­tat be­wei­sen.

 

Steuerstraftaten

Steuerhinterziehung

Zu steuer­lich er­heb­li­chen Tat­sa­chen fal­sche oder un­voll­stän­di­ge An­ga­ben zu ma­chen, das Finanz­amt be­wusst oder leicht­fer­tig da­rü­ber in Un­kennt­nis zu las­sen und da­durch nicht ge­recht­fer­tig­te Steuer­vor­tei­le zu er­lan­gen, das gilt als Steuer­hin­ter­zie­hung. Ab ei­nem Hin­ter­zieh­ungs­vo­lu­men von 50.000.- € wer­tet der BGH die­ses De­likt als be­son­ders schwe­ren Fall.

Steuerbetrug

Wenn jemand, um Steuern zu hin­ter­zie­hen, ver­fälsch­te oder in­halt­lich un­wah­re Ur­kun­den (wie z.B. ge­fälsch­te Ge­schäfts­bü­cher) dem Finanzamt vor­legt, so gilt das als Steuer­be­trug. Sol­che Fäl­le wer­den im­mer der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de an­ge­zeigt.


Gar keine Steuererklärung?

Wenn selbstständi­ge Steuer­pflich­ti­ge gar kei­ne Steuer­er­klä­rung ab­ge­ben, gilt dies in je­dem Fall als Steuer­hin­ter­zieh­ung, min­des­tens als leicht­fer­ti­ge Steuer­ver­kür­zung. Dann kann das Finanz­amt die Fest­set­zungs­frist so­gar auf 10 oder (seit 2020) im be­son­ders schwe­ren Fall (ab 50.000.- € ge­schätz­te Ver­kür­zungs­sum­me) gar um 15 Jah­re in die Ver­gan­gen­heit hi­nein ver­län­gern. Das kann sehr teu­er wer­den!


Leichtfertige Steuerverkürzung

Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit


Wenn Sie aus Unwissen­heit oder Nach­läs­sig­keit fal­sche oder un­voll­stän­di­ge An­ga­ben machen oder steuer­lich re­le­van­te An­ga­ben un­ter­las­sen und Ih­nen da­durch nicht ge­recht­fer­tig­te Steuer­vor­tei­le ent­ste­hen, gilt das als leicht­fer­ti­ge Steuer­ver­kür­zung, die meist als Ord­nungs­wid­rig­keit be­straft wird. Je nach Höhe des Steuer­vor­teils, den Sie da­bei hat­ten, wer­den in sol­chen Fäl­len bis zu 50.000.- € Geld­stra­fe ver­hängt.Die zu Un­recht nicht be­zahl­te Steuer müs­sen Sie gleich­zei­tig nebst Zin­sen nach­zah­len.

Der Zinssatz für Steuer­nach­zah­lun­gen be­trug bis En­de 2018  6 % p.a.  Ab 01.01.2019 be­trägt er aufgrund eines Urteils des BGH nur noch 1,8 % p.a. Der Zins­lauf be­ginnt 15 Mo­na­te nach Ab­lauf je­des Steuer­jah­res, für das Steuern nach­ge­zahlt wer­den müs­sen. Er en­det mit dem Tag der Steuer­fest­set­zung.

Steuerstrafrecht

Strafbefreiende Selbstanzeige

Die Selbstanzeige beim örtli­chen Finanzamt ist die nach­träg­li­che Er­klä­rung ver­schwie­ge­ner und/­oder eine Kor­rek­tur un­rich­ti­ger An­ga­ben. Ei­ne Selbstanzeige könn­te für man­che Men­schen ein Aus­weg sein aus ei­ner boh­ren­den Sor­ge, ent­deckt zu wer­den. Die Hür­den für eine wirk­sa­me Selbst­an­zei­ge, die vor ei­ner Ge­fäng­nis- oder Geld­stra­fe be­wahrt, wur­den je­doch im Lauf ver­gan­ge­ner Jah­re Schritt für Schritt be­trächt­lich er­höht.

Auch eine Selbstanzeige kann für Sie sehr teu­er wer­den. Sie soll­ten vor­her gut über­le­gen, ob Sie all das Geld ver­füg­bar ha­ben, um in­ner­halb einer re­la­tiv kur­zen Frist, die das Finanz­amt setzt, alle ge­for­der­ten (Nach-)­zah­lun­gen zu leis­ten. Denn wenn nicht al­le un­ten auf­ge­führ­ten Be­din­gun­gen er­füllt werden und al­les in­ner­halb der ge­setz­ten Frist voll­stän­dig be­zahlt wird, wirkt die Selbst­an­zei­ge nicht straf­be­frei­end, son­dern geht viel­mehr "nach hin­ten los". Schließ­lich soll­ten Sie auch an das Ho­no­rar für den über­aus ho­hen Ar­beits­auf­wand den­ken, den Ih­re steuer­recht­li­che Ver­tre­tung mit ei­ner auf 10 oder gar 15 Jah­re in die Ver­gan­gen­heit aus­ge­dehn­ten Selbst­an­zei­ge hat!


Für eine wirksame Selbstanzeige müs­sen fol­gen­de Vor­aus­set­zung­en er­füllt sein:

  • In einer Selbstanzeige müs­sen sämt­li­che Steuer­straf­ta­ten ei­ner oder meh­re­rer Steuer­ar­ten der letz­ten 10 oder ggf. 15 Ka­len­der­jah­re lücken­los be­rich­tigt, un­voll­stän­di­ge An­ga­ben er­gänzt und un­ter­las­se­ne An­ga­ben nach­ge­holt sein. Denn grund­sätz­lich wir­kungs­los und nicht straf­be­frei­end sind un­voll­stän­di­ge Selbst­an­zei­gen, so­fern das Finanz­amt bei deren näherer Prüfung wei­te­re, nicht er­klär­te Steuer­straf­ta­ten der an­ge­zeig­ten Steuer­art ent­deckt. Sie soll­ten also 10, bzw. 15 Jah­re rück­wir­kend be­züg­lich der an­ge­zeig­ten Steuer­art(en) nichts ver­ges­sen, da­mit das Un­ter­fan­gen nicht furcht­bar schief geht! Eine Selbst­an­zei­ge muss sich zwar auf al­le Steuer­ver­kür­zun­gen ei­ner Steuer­art (z.B. Ein­kom­mens­steu­er) be­zie­hen, nicht aber auf sämt­li­che Steuer­ar­ten. Je­doch nur für die (selbst) an­ge­zeig­ten Steuer­art(en) kann Straf­frei­heit ein­tre­ten.

  • Die Tat darf noch nicht ent­deckt wor­den sein. Viel­mehr müssen Sie rechtzeitig, be­vor(!) die Steuer­be­hör­de Ih­nen ei­ne Steuer­prü­fung an­ge­kün­digt hat oder je­mand von ei­ner Steuer­be­hör­de be­reits bei Ih­nen we­gen ei­ner ver­mu­te­ten Steuer­straf­tat er­mit­telt hat, Ih­re zu Un­recht er­lang­ten Steuer­vor­tei­le dem Fi­nanz­amt an­ge­zeigt ha­ben.

  • Ausser­dem müs­sen inner­halb ei­ner vom Finanzamt be­stimm­ten (eher kur­zen) Frist al­le wäh­rend der letz­ten 10, bzw. 15 Jah­re hin­ter­zo­ge­nen Steuern der an­ge­zeig­ten Steuer­art(en) nebst Zin­sen be­zahlt wer­den.

  • Darüber hinaus wird ab ei­nem ge­samten Steuer­ver­kür­zungs­vo­lu­men von 25.000,- € von ei­ner wei­te­ren Straf­ver­fol­gung nur dann ab­ge­se­hen, wenn gleich­zei­tig ein sog. Straf­zu­schlag be­zahlt wird. Die Höhe des Straf­zu­schlags ist ab­hän­gig von der ver­kürz­ten Ge­samt­sum­me für alle 10, ggf. 15 ver­gan­ge­nen Jah­re. Seit 01.01.2015 gilt: Ab 25.000.- € bis 100.000.- € be­trägt der Straf­zu­schlag 10 % der ver­kürz­ten Sum­me, ab 100.000.- € sind es 15 % und ab 1.000.000 be­trägt der Straf­zu­schlag 20 %. (§ 398a AO). Nur wenn das ge­sam­te Ver­kür­zungs­vo­lu­men un­ter 25.000.- € liegt, kön­nen Sie gänz­lich straf­frei blei­ben und müs­sen kei­nen Straf­zu­schlag zah­len.

  • Sofern mehrere Personen an der Steuer­ver­kür­zung bet­eil­igt sind, müs­sen al­le gleich­zei­tig Selbst­an­zei­ge er­stat­ten. Wenn nur ei­ner der Be­tei­lig­ten dies tut, gilt die Tat bei den an­de­ren als ent­deckt, so dass für sie kei­ne Straf­frei­heit mehr er­reicht werden kann.

Auch dür­fen die­se fol­gen­schwe­ren Feh­ler auf kei­nen Fall ge­macht wer­den:

  • Eine Selbstanzeige darf we­der an die Staats­an­walt­schaft noch an die Po­li­zei ge­rich­tet wer­den. Bei­de sind nicht für Steuer­sa­chen zu­stän­dig, wä­ren aber ih­rer­seits zur um­fas­sen­den Amts­hil­fe und da­mit zur Wei­ter­ga­be ih­rer Kennt­nis­se an die Fi­nanz­be­hör­den ver­pflich­tet. Ih­re Ta­ten wür­den damit bei den Steuer­be­hör­den als ent­deckt gel­ten, was so­fort zur Er­öff­nung ei­nes Straf­ver­fah­rens fü­hren wür­de, aus dem Sie nicht mehr straf­frei her­vor­ge­hen könn­ten. Der rich­ti­ge Adres­sat ist Ihr ört­lich zu­stän­di­ges Fi­nanz­amt.

  • Im Betreff des Schrei­bens an das zu­stän­di­ge Finanz­amt darf nicht "Selbst­an­zei­ge" ste­hen! Das führt zwin­gend dazu, dass die Tat als be­reits ent­deckt gilt, was wie­der­um Straf­frei­heit aus­schließt. Statt­des­sen soll­te an die­ser Stel­le et­was ste­hen wie "Be­rich­ti­gung mei­ner Steuer­er­klä­run­gen der Jah­re ..."

    Steuerstrafrecht
        

Subventionsbetrug

Wenn Sie einen Subven­tions­ge­ber, bzw. die für ei­ne Sub­ven­tion zu­stän­di­ge Be­hör­de über sub­ven­tions­er­heb­li­che Tat­sa­chen in Un­kennt­nis oder im Un­kla­ren las­sen oder auf­grund von ver­fälsch­ten Tat­sa­chen aus­ge­stell­te Be­le­ge oder Be­schei­ni­gun­gen vor­le­gen, be­ge­hen Sie Sub­ven­tions­be­trug. Dies ist auch der Fall, wenn Sie Ge­gen­stän­de oder Geld­leis­tun­gen für ei­nen an­de­ren Zweck verwenden als den vom Sub­ven­tions­ge­ber be­stimm­ten. Bei Sub­ven­tions­be­trug wer­den Ge­fäng­nis­stra­fen zwi­schen 6 Mo­na­ten und 10 Jah­ren oder zu­min­dest Geld­stra­fen ver­hängt.


Deshalb mein Rat:

Bleiben Sie von vornherein bei der Wahr­heit!

Wenn die Angaben in Ihren Steuer­er­klä­run­gen oder An­trä­gen auf Sub­ven­tio­nen nicht voll­stän­dig der Wahr­heit ent­spre­chen, kann Ih­nen Steuer­hin­ter­zie­hung oder Sub­ven­tions­be­trug vor­ge­wor­fen wer­den. Be­an­spru­chen Sie nicht ge­recht­fer­tig­te Vor­tei­le für sich, ma­chen Sie sich straf­bar.



Das - verlängerte - Steuergeheimnis

  

... soll sicherstellen, dass die Fi­nanz­be­hör­den Er­kennt­nis­se aus dem Be­steu­er­ungs­ve­rfa­hren nicht an Drit­te wei­ter­ge­ben. Da­zu ge­hö­ren auch an­de­re Be­hör­den, die kei­ne Steuer­ver­wal­tungs­auf­ga­ben ha­ben. Das Steuer­ge­heim­nis soll die Be­reit­schaft zur Of­fen­le­gung steuer­li­cher Sach­ver­hal­te för­dern. So­fern Finanz­be­hör­den per­so­nen­be­zo­ge­ne Da­ten Ge­rich­ten oder an­de­ren Be­hör­den of­fen­ba­ren dür­fen, sind die­se Be­hör­den auf­grund des "ver­län­­ger­ten Steuer­ge­heim­nis­ses" ih­rer­seits ver­pflich­tet, das Steuer­ge­heim­nis zu wah­ren.

Das The­ma Steuer­ge­heim­nis soll an die­ser Stel­le nicht un­er­wähnt blei­ben, weil Ih­nen damit et­wa­ige Ängs­te ge­nom­men wer­den könn­ten, dass Ih­re Steuer­an­ga­ben zu au­ßen­ste­hen­den Drit­ten durch­drin­gen könn­ten. So­fern Sie die­se al­ler­dings auch vor in Ih­rem Haus­halt mit le­ben­den Per­so­nen ver­bor­gen hal­ten wol­len, soll­ten Sie ei­ne steuer­be­ra­ten­de Per­son da­zu be­voll­mäch­ti­gen, Ih­re Post vom Fi­nanz­amt für Sie in Emp­fang zu neh­men.

 


  Ich stehe Ihnen als Anwältin zur Seite

Sofern Sie in einem dieser Fälle der Steuer­hin­ter­zie­hung, der Steuer­ver­kür­zung oder des Sub­ven­tions­be­trugs be­schul­digt wer­den, soll­ten wir zu­nächst prü­fen, ob über­haupt ei­ne Steuer­straf­tat vor­liegt. Bit­te spre­chen Sie of­fen mit mir, wenn sol­che Vor­wür­fe ge­gen Sie er­ho­ben wer­den. Dann ist ei­ne dis­kre­te, ehr­li­che Zu­sam­men­ar­beit zwi­schen uns nö­tig, da­mit ich Ih­nen effek­tiv recht­li­chen Bei­stand leis­ten kann.


Betriebsprüfung

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Steuerstrafrecht

Rechtsanwaltskanzlei Bettina Freifrau von Haxthausen, Berlin-Charlottenburg