Bettina von Haxthausen

Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen

Schidung im Streit - ONLINE
Sorgerecht




 

 

Sorgerecht lediger Väter

Sorgerecht

Das Sorgerecht ist statistisch gesehen das meist umkämpfte Recht In Deutschland. Nach Art. 6, Abs. 2 des Grund­ge­set­zes haben El­tern das Recht und die Pflicht, für ihr min­der­jäh­ri­ges Kind zu sor­gen, es zu erziehen und zu för­dern, un­ab­hän­gig da­von, ob sie mit dem Kind zu­sam­men le­ben oder nicht. Mit Sor­ge­re­cht wird das Recht ei­nes oder bei­der El­tern­tei­le be­zeich­net, ih­re Kin­der im je­weils ei­ge­nen Haus­halt zu ver­sor­gen und zu er­zie­hen. Maß­geb­lich ist im ge­sam­ten Kind­schafts­recht das Kin­des­wohl.


DAS SORGERECHT UMFASST:

I. Personensorge

 

MEHR ZUM SORGERECHT



I. Personensorge

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der Per­so­nen­sor­ge. Sor­ge­be­rech­tig­te E­ltern ha­ben nach § 1631 BGB die Pflicht und das Recht, ihr Kind zu be­auf­sich­ti­gen und sei­nen Auf­ent­halts­ort zu be­stim­men. Dies be­trifft auch die Be­stim­mung des Or­tes, an dem das Kind Frei­zeit und Ur­laub ver­bringt. Bei all die­sen Ent­schei­dun­gen muss nach § 1697a BGB des Kind­schafts­rechts das Kin­des­wohl im­mer im Vor­der­grund ste­hen. Ha­ben die El­tern ein ge­mein­sa­mes Sorge­recht, müs­sen sie ein­ver­nehm­licch ent­schei­den. Das gilt so­wohl für ver­hei­ra­te­te als auch für un­ver­hei­ra­te­te oder ge­schie­de­ne El­tern. Ein El­tern­teil be­stimmt nur dann al­lein den Auf­ent­halts­ort sei­nes Kin­des, wenn er al­lein das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht hat oder wenn be­ide Eltern­tei­le sich vor­ab, um da­nach we­ni­ger zu strei­ten, einzelne Ent­schei­dungs­be­fug­nis­se in einer Sor­ge­rechts­voll­macht ge­gen­sei­tig über­tra­gen haben. Auch in letz­te­rem Fall bleibt je­doch das Um­gangs­recht des El­tern­teils ohne Auf­ent­halte­be­stim­mungs­be­fug­nis un­be­rührt.

Wenn verheiratete Eltern sich tren­nen oder schei­den las­sen, muss der künf­ti­ge Auf­ent­halts­ort der Kin­der be­stimmt wer­den. Zwar bleibt der Le­bens­mit­tel­punkt der Kin­der nicht au­to­ma­tisch bei dem El­tern­teil, der fort­an in der Ehe­woh­nung lebt. Den­noch folgt man oft der Maß­ga­be, dass Kin­der mög­lichst nicht aus ih­rer ge­wohn­ten Um­ge­bung ge­nom­men wer­den und ih­re so­zi­alen Kon­tak­te (z.B. Freun­de aus KI­TA oder Schu­le) er­hal­ten blei­ben. Ge­schwis­ter sol­len nicht aus­ein­an­der ge­ris­sen wer­den. Im Ideal­fall ei­ni­gen sich bei­de sor­ge­be­rech­tig­te El­tern­tei­le auf ein sog. Wech­sel­mo­dell, bei dem sich die Kin­der ab­wech­selnd mal bei dem ei­nen, mal bei dem an­de­ren El­tern­teil auf­hal­ten.

Sofern ein Elternteil das alleinige Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht beim Fa­mi­lien­­gericht bean­tragt, muss er dem Gericht darlegen, dass der andere Eltern­teil dem Kindeswohl nicht ge­recht wird und un­ge­eig­net ist, sei­ne Kin­der an­ge­mes­sen zu be­treu­en (z.B. we­gen Ge­walt­aus­brü­chen und/oder Al­ko­ho­lis­mus). Im Ver­fah­ren vor dem Fa­mi­lien­ge­richt ha­ben Kin­der ab 14 Jah­re ein An­hö­rungs­recht. Ge­gen ih­ren Wil­len trifft das Gericht in der Re­gel keine Ent­schei­dun­gen.

Sorgeberechtigte Eltern,  solan­ge sie in der La­ge sind, die Per­so­nen­sor­ge für ihr Kind ver­ant­wor­tungs­voll aus­zu­üben, ha­ben ge­gen­über je­dem, der ih­nen das Kind vor­ent­hal­ten will, ei­nen ge­setz­li­chen An­spruch (§ 1632 BGB) auf Her­aus­ga­be des Kin­des. Das kön­nen Per­so­nen sein, die das Kind für eine Wei­le in Pfle­ge hat­ten und sich wei­gern, das Kind wie­der sei­nen Sor­ge­be­rech­tig­ten zu­rück zu ge­ben.

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Umgangsbestimmungsrecht

Das Umgangsbestimmungsrecht ist ein wei­te­rer selbst­stän­di­ger Teil der Per­so­nen­sor­ge. Sor­ge­be­rech­tig­te dür­fen nach § 1632 Abs. 2 BGB fest­le­gen, mit wem ihre min­der­jäh­ri­gen Kinder wann und wie lan­ge Um­gang ha­ben kön­nen. Die­se Be­fug­nis wird je­doch ein­ge­schränkt durch das Grund­recht bei­der El­tern­tei­le auf Um­gang mit ih­ren Kin­dern. Um­ge­kehrt ha­ben Kin­der ein Grund­recht auf Um­gang mit bei­den El­tern­tei­len. Das müs­sen Sor­ge­be­rech­tig­te bei der Aus­übung ih­res Um­gangs­be­stim­mungs­rechts be­rück­sich­ti­gen. Ggf. ha­ben auch wei­te­re na­he­ste­hen­de Per­so­nen ein Um­gangs­recht, wenn zwi­schen ih­nen und den Kin­dern so­zi­ale Be­zie­hun­gen be­ste­hen.

Steht die el­ter­li­che Sor­ge ei­nem El­tern­teil al­lein zu, ist die­ser be­fugt, den Um­gang eines Kin­des mit dem an­de­ren El­tern­teil zwar zu re­geln, je­doch nicht zu un­ter­bin­den. Das Grund­recht auf Um­gang mit sei­nem Kind kann dem nicht sor­ge­be­rech­tig­ten El­tern­teil nur dann ver­wei­gert wer­den, wenn ei­ne aku­te Kin­des­wohl­ge­fähr­dung vor­liegt. Ein nicht Sor­ge­be­rech­tig­ter darf al­ler­dings kei­ne wich­ti­gen Ent­schei­dun­gen im Le­ben des Kin­des tref­fen.

Das Umgangsbestimmungsrecht ist der fra­gil­ste Teil des Sor­ge­rechts. Es gilt nur so­lan­ge sich die El­tern grund­sätz­lich ei­nig sind. So­bald dies aus dem Lot ge­rät und ein nicht sor­ge­be­rech­tig­ter, in sei­nen Recht am Um­gang be­hin­derter El­tern­teil sich an das Fa­mi­lien­gericht wen­det, kann für das Kind ein "An­walt des Kin­des", ein Ver­fah­rens­bei­stand be­stellt wer­den, der an­stel­le der El­tern für das Kind entscheidet, mit wem wieviel Um­gang ihm am bes­ten tut.

Das Um­gangs­be­stim­mungs­recht kann vom Fa­mi­lien­ge­richt im Fall von Kin­des­wohl­ge­fähr­dung auch ge­son­dert ent­zo­gen wer­den In kri­ti­schen Fäl­len kann vom Ge­richt ein sog. Um­gangs­pfle­ger ein­ge­setzt wer­den, der Häu­fig­keit, Dau­er, Zeit und den Ort be­stimmt, an dem ein Um­gang statt­fin­det und den Umgang ggf. be­glei­tet. Der Um­gangs­pfle­ger ent­schei­det auch, wel­cher Um­gang im be­son­de­ren Fall aus­ge­schlos­sen wird.

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Erziehung

Bei möglicherweise vielen un­ter­schied­li­chen Er­zie­hungs­sti­len, über die sor­ge­be­rech­tig­te El­tern zu­sam­men strei­ten kön­nen, soll­te ihr ge­mein­sa­mer Nen­ner zu­min­dest sein, ih­re Kin­der ernst zu neh­men und sich ihr Ver­trau­en zu ver­die­nen.

religiöse Erziehung

Eltern mit gemeinsamem Sorge­recht müs­sen zu­dem ge­mein­sam ggf. über ei­ne re­li­gi­öse Er­zie­hung ih­rer Kin­der ent­schei­den. Ist nur ein El­tern­teil gläu­big oder ge­hö­ren sie zwei ver­schie­de­nen Re­li­gio­nen an, ist eine Ei­ni­gung in die­ser Fra­ge oft schwer. Bei un­über­brück­ba­ren Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten kann das Fa­mi­li­en­ge­richt die al­lei­ni­ge Ent­schei­dungs­be­fug­nis in die­ser Fra­ge auf nur ein El­tern­teil über­tra­gen. Die Ge­rich­te ent­schei­den hier im Ein­zel­fall.

Dies sind dabei hauptsächlich die Kriterien:

  • Kindeswohl
    Es findet der Kindeswille auch jün­ge­rer Kin­der Be­rück­sich­ti­gung

  • eine kontinuierliche Erziehung
    Richtungswechsel sollen vermie­den wer­den
  • die soziale Umgebung
    der Elternteil, bei dem die Kinder le­ben, er­hält vor­ran­gig das Ent­schei­dungs­recht

Kinder dürfen ab einem bestimm­ten Al­ter (mit)ent­schei­den, ob überhaupt oder wel­cher Re­li­gion sie ggf. zu­ge­hö­ren wol­len. Der § 5 RelErzG bestimmt feste Alters­gren­zen.

Religionsmündigkeit von Kindern:

  • Kinder ab 14 Jahren gel­ten als re­li­gionsmün­dig
    Ab diesem Alter haben Eltern kein Mit­spra­che­recht mehr
    .

  • bei 12 - 14-jährigen
    dürfen Eltern nicht gegen den Wil­len des Kin­des ei­nen re­li­gi­ösen Rich­tungs­wech­sel be­schlie­ßen

  • bereits 10-jährige Kinder
    müssen bei einem Streit der El­tern über ihre Re­li­gions­zu­ge­hö­rig­keit ge­hört wer­den
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(religiöse) Erziehung
Auswahl von KITA und Schule

KITA

Die Bestimmung der KITA für ge­mein­sa­me Kin­der, ob die Kim­der über­haupt in ei­ne KI­TA ge­hen sol­len, führt be­son­ders bei ge­trennt le­ben­den El­tern leicht zu Kon­flik­ten. Denn schon durch die Ent­schei­dung für ei­ne be­stim­mte KITA wer­den Wei­chen für die künf­ti­ge Ent­wick­lung des Kin­des ge­stellt. Es bleibt aber ge­mein­sam sor­ge­be­rech­tig­ten El­tern we­nig an­de­res üb­rig, als zu ver­su­chen, sich über Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten hin­weg zu ei­ni­gen. Denn bei­de müs­sen schließ­lich die An­mel­dung bei ei­nem Kin­der­gar­ten un­ter­zeich­nen. Hel­fen könn­te El­tern in ei­ner sol­chen Kon­flikt­si­tua­tion wie hier ei­ne sog. Sor­ge­rechts­voll­macht, un­ter­zeich­net zu ei­nem Zeit­punkt, an dem sich noch kein aku­ter Kon­flikt auf­ge­tan hat. Durch ei­ne Sor­ge­rechts­voll­macht wird je­wels ei­ner der bei­den Sor­ge­be­rech­tig­ten be­voll­mäch­tigt, in be­stimm­ten Be­lan­gen al­lein zu ent­schei­den. Denk­bar ist auch ei­ne Ver­ein­ba­rung, in der für be­stimm­te Be­lan­ge dem ei­nen, für an­de­re Be­lan­ge dem an­de­ren El­tern­teil die al­lei­ni­ge Ent­schei­dungs­be­fug­nis ein­ge­räumt wird. - Ein Wech­sel der KITA ist bei Um­zug oft nicht zu ver­mei­den. Fühlt sich aber ein Kind in ei­ner KITA be­reits wohl, soll ihm mög­lichst kein Wech­sel zu­ge­mu­tet wer­den.


Schulanmeldung in Berlin

Anders als bei der Anmeldung in ei­ner KITA, wo bei ge­mein­sam sor­ge­be­rech­tig­ten El­tern je­der El­tern­teil un­ter­zeich­nen muss, ist das bei der An­mel­dung an ei­ner Ber­li­ner Schu­le nicht mehr not­wen­dig. Nach § 88, Abs. 4 Satz 1 des Ber­li­ner Schul­ge­set­zes wird ver­mu­tet, dass ein El­tern­teil bei ge­mein­sa­mem Sor­ge­recht auch für den an­de­ren han­delt, wenn er das Kind an einer Schu­le an­mel­det.. Das gilt so­wohl für die An­mel­dung an Grund­schu­len, als auch für wei­ter­füh­ren­de Schu­len. Der al­lein un­ter­zeich­nen­de El­tern­teil muss nicht mehr aus­drück­lich er­klä­ren, auch im Na­men des an­de­ren sor­ge­be­rech­tig­ten El­tern­teils zu han­deln.

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Kapitelanfang: Wahl von Kita und Schule und die jeweiligen Anmeldungen in Berlin


Gesundheitssorge

Sorgeberechtigte haben eine Pflicht zur Ge­sund­heits­sor­ge für ihr Kind. Ge­mein­sam sor­ge­be­rech­tig­te El­tern müs­sen auch ge­mein­sam Ent­schei­dun­gen für oder ge­gen von Ärz­ten vor­ge­schla­ge­ne oder für not­wen­dig er­ach­te­te medi­zi­ni­sche Be­hand­lun­gen des Kin­des tref­fen. Grund­sätz­lich ist zur Be­hand­lung Min­der­jäh­ri­ger im­mer die Ein­wil­li­gung bei­der sor­ge­be­rech­tig­ter El­tern­tei­le er­for­der­lich. Im Zwei­fels­fall und auf An­trag ei­nes El­tern­teils über­tra­gen Fa­mi­lien­ge­rich­te bei Ge­fähr­dung der kind­li­chen Ge­sund­heit das Recht zur Ge­sund­heits­sor­ge oder gar das ge­sam­te Sor­ge­recht im We­ge der einst­wei­li­gen An­opr­dnung auf nur ein El­tern­teil.

Die Verweigerung von notwendi­gen me­di­zi­ni­schen Be­hand­lun­gen (z.B. aus re&­mund­schafts­gericht kann die el­ter­li­che Sor­ge ein­schrän­ken, wenn sichdie Sor­ge­be­rech­tig­ten be­züg­lich ei­ner drin­gend not­wen­di­gen The­ra­pie un­eins sind und dem Kind des­we­gen ein Scha­den droht. Ist das Le­ben des Kin­des akut be­droht, muss ein Arzt, un­ter Be­ru­fung auf ei­nen über­ge­setz­li­chen Not­stand zur Ret­tung des Kin­des auch ge­gen den Wil­len der El­tern die er­for­der­li­che Be­hand­lung durch­füh­ren.

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Kapitelanfang: Gesundheitssorge


Namensrecht

Den Vornamen für ein Kind kön­nen Sor­ge­be­rech­tig­te frei be­stim­men. Die Wahl­frei­heit en­det je­doch da, wo durch den Na­men mög­li­cher­wei­se das Kindeswohl ge­fähr­det sein könn­te. Auch hier müs­sen ge­mein­sam Sor­ge­be­rech­tig­te sich ei­nig wer­den.

Regeln für die Wahl des Vornamens für ein Kind:

  • Der Vorname muss als Name er­kenn­bar sein
  • Anstößige oder lächerliche Vornamen kön­nen das Kin­des­wohl ver­let­zen, sind des­we­gen tabu
  • Der Vorname darf kein Orts­na­me oder Fa­mi­lien­na­me sein.
  • Fünf Vornamen sind das Maximum.

Kinder von Müttern mit alleini­gem Sor­ge­recht be­kom­men zu­nächst den Nach­na­men ih­rer Mut­ter.  Mit Zu­stim­mung des nicht sor­ge­be­rech­tig­ten Va­ters kann sie dem Kind aber auch sei­nen Nach­na­men ge­ben. Über­neh­men nach der Ge­burt bei­de El­tern das Sor­ge­recht, kön­nen sie den Nach­na­men ih­res Kin­des in­ner­halb von drei Mo­na­ten neu be­stim­men. - Kin­der von ver­hei­ra­te­ten El­tern er­hal­ten auto­ma­tisch de­ren Fa­mi­lien­na­men. Al­ler­dings kön­nen Kin­der kei­nen zu­sam­men­ge­setz­ten Dop­pel­na­men von den El­tern über­neh­men (z.B. "Mül­ler-Schnei­der"). Ha­ben die El­tern ih­ren ei­ge­nen Nach­na­men bei­be­hal­ten, darf das Kind nur ei­nen der bei­den Nach­na­men be­kom­men. Die El­tern müs­sen sich auf ei­nen Nach­na­men für ihr Kind ei­ni­gen. Die­se Ent­schei­dung gilt auch für den Nach­na­men von mög­li­chen wei­te­ren Kin­dern.

Nach einem neuen Gesetzesent­wurf sol­len künf­tig Schei­dungs­kin­der ih­ren (Nach)na­men ein­fa­cher än­dern kön­nen.

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II. rechtliche Vertretung

Inhaber des Sorgerechts sind im­pli­zit ge­setz­li­che Ver­tre­ter des Kin­des. Ein min­der­jäh­ri­ges Kind kann bis auf we­ni­ge Aus­nah­men selbst keine Ver­trä­ge ab­schlie­ßen, die oh­ne Zu­stim­mung gesetz­li­cher Ver­tre­ter Gel­tung er­lan­gen. Ein Kind ist in­so­fern be­schränkt ge­schäfts­fä­hig. Kin­der kön­nen zwar Ge­schäf­te tä­ti­gen. Wenn je­doch die El­tern nicht be­stä­ti­gen, dass sie mit die­sem Ge­schäft ein­ver­stan­den sind, ist das Ge­schäft nich­tig. Von den El­tern im Na­men des Kin­des vor­ge­nom­me­ne Rechts­hand­lun­gen wir­ken für oder auch ge­gen das Kind. Das heisst, ein et­wai­ges Ver­schul­den sei­nes recht­li­chen Ver­tre­ters kann zu ei­nem Scha­den für das Kind füh­ren. Da­rum ist es ge­bo­ten, dass El­tern ver­ant­wor­tungs­be­wusst han­deln, wenn sie ih­re mind­erj­ähr­ig­en Kin­der recht­lich ver­tre­ten.

 

III. Vermögenssorge

Sorgeberechtigte Eltern haben das Recht und die Pflicht, das Ver­mö­gen ih­rer min­der­jäh­ri­gen Kin­der zu ver­wal­ten und zu er­hal­ten. Die Ver­mö­gens­sor­ge ist zu­min­dest so lange kein Pro­blem, als we­der Kind noch Fa­mi­lien­ge­richt Fra­gen stel­len. Den­noch soll­te mit dem Ver­mö­gen der Kin­der ver­ant­wor­tungs­voll um­ge­gan­gen wer­den. Ent­schei­dend ist vor al­lem an­de­ren, dass das gu­te Ver­hält­nis zu ih­nen kei­nen Scha­den nimmt!

Dabei müssen Sorgeberechtigte beach­ten:

  • Vermögenswerte des Kindes müssen wirt­schaft­lich sinn­voll an­ge­legt wer­den. Ris­kan­te Ge­schäf­te dür­fen nicht oh­ne Zu­stim­mung des Fa­mi­lien­ge­richts ge­tä­tigt wer­den.
  • Kollidieren anderweitige In­ter­es­en von Sor­ge­be­rech­tig­ten mit den In­ter­es­sen des Kin­des, muss es im be­tref­fen­den Be­reich von ei­nem Rechts­pfle­ger, den das Fa­mi­lien­ge­richt be­stellt, ver­tre­ten wer­den.
  • Schenkungen dürfen im Namen des Kin­des nur an­ge­nom­men wer­den, wenn sie recht­lich vor­teil­haft sind. So­fern man nicht si­cher da­von aus­ge­hen kann, ist die An­nah­me der Schen­kung ge­neh­mi­gungs­pflich­tig.
  • Vom Vermögen des Kindes dürfen kei­ne Schen­kun­gen an Drit­te ge­macht wer­den
  • Keiner Genehmigung bedarf es, wenn Sor­ge­be­rech­tig­te eine Erb­schaft für das min­der­jäh­ri­ge Kind aus­schla­gen wol­len, die sie zu­vor auch für sich selbst aus­ge­schla­gen ha­ben.
  • Sofern ein Elternteil gegen die Vermögens­in­ter­es­sen des Kin­des han­delt, kann ihm auf An­trag die Ver­mö­gens­sor­ge ent­zo­gen wer­den. Zu­min­dest kön­nen ein­schrän­ken­de Auf­la­gen an­ge­ord­net wer­den.

Zu folgenden riskanten Rechtsge­schäf­ten mit dem Ver­mö­gen des Kin­des brau­chen Sor­ge­be­rech­tig­te nach §§ 1821, 1822 BGB ei­ne Ge­neh­mi­gung durch das Familien­gericht:

  • Sorgeberechtigte wollen ei­ne Immo­bi­lie aus dem Ver­mö­gen des Kin­des ver­kau­fen oder mit ei­ner Grund­schuld be­las­ten ...
  • ... oder sie wollen das gesamte Ver­mögen des Kin­des in ei­nem Wert­pa­pier an­le­gen.
  • ... oder sie wollen das Kind zu einer Bürg­schaft ver­pflich­ten
  • ... oder sie möchten einen Mietver­trag ab­schlie­ßen, durch den das Kind zur Miet­zah­lung ver­pflich­tet wird.
  • ... oder sie möchten für das Kind ei­ne Erb­schaft aus­schla­gen


Das Recht auf Vermögenssorge ist auf­ge­ho­ben, zu­min­dest ein­ge­schränkt:

  • wenn das Kind mit Zustimmung der Sor­ge­be­rech­tig­ten ein Arbeits­ver­hält­nis ein­geht und dies­be­züg­lich voll ge­schäfts­fä­hig han­delt.
  • Das Familiengericht muss eine Genehmi­gung er­tei­len, wenn Sor­ge­be­rech­tig­te ih­re min­der­jäh­ri­genm Kin­der da­zu er­mäch­ti­gen wol­len, ein Er­werbs­ge­schäft selbst­stän­dig zu be­trei­ben. (§ 112 BGB)
  • wenn das Kind die Mittel (z.B. für be­stimm­te Käu­fe) selbst be­schafft hat, z.B. durch Er­spar­nis­se vom Ta­schen­geld. (§ 110 BGB, Ta­schen­geld be­tref­fend)
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Kapitelanfang: Rechtliche Vertretung und Vermögenssorge


Gemeinsames Sorgerecht verheirateter
und geschiedener Eltern

Beide Eltern haben automa­tisch ein ge­mein­sa­mes Sor­ge­recht, wenn sie bei der Ge­burt ei­nes Kin­des ver­hei­ra­tet sind. Auch wenn sie nach der Geburt ei­nes ge­mein­sa­men Kin­des hei­ra­ten, er­hal­ten sie ein ge­mein­sa­mes Sor­ge­recht. Nach ei­ner Tren­nung oder Schei­dung be­hal­ten bei­de die­ses Recht und die Ver­ant­wor­tung für die Kin­der. Durch ei­ne Schei­dung än­dert sich da­ran zu­nächst nichts. Über all­täg­li­che Din­ge wie z.B. Ess­ge­wohn­hei­ten, Sport, die Schla­fens­zeit und den Me­dien­kon­sum des Kin­des kann der be­treu­en­de El­tern­teil, bei dem das Kind haupt­säch­lich wohnt, in der Re­gel ei­gen­stän­dig be­stim­en. Bei An­ge­le­gen­hei­ten von er­heb­li­cher Be­deu­tung müs­sen die Sor­ge­be­rech­tig­ten wei­ter­hin ge­mein­sam ent­schei­den.


... oder ganz ohne Ehe

      Vom Sorgerecht nur für die ledige Mutter ...

Ist die Mutter eines Kindes un­ver­hei­ra­tet und gibt es zum Zeit­punkt von des­sen Ge­burt kei­nen Va­ter, der mit Zu­stim­mung der Mut­ter die Va­ter­schaft an­er­kennt und ver­bind­lich er­klärt, ein ge­mein­sa­mes Sor­ge­recht für das Kind oder ei­ne Be­tei­li­gung da­ran an­zu­str­eben, er­hält au­to­ma­tisch die Mut­ter al­lein das Sor­ge­recht.

... zum gemeinsamem Sorgerecht

Unverheiratete Eltern können je­doch beim Ju­gend­amt oder bei ei­nem No­tar ein­ver­nehm­lich ih­ren Wil­len zur Wahr­neh­mung ge­mein­sa­mer Sor­ge für ihr ge­mein­sa­mes Kind er­klä­ren. Die­se Er­klä­rung kann so­wohl vor der Ge­burt des Kin­des als auch je­der­zeit da­nach be­ur­kun­det wer­den. Er­klä­ren sich die El­tern schon vor der Ge­burt des Kin­des, muss nur noch die Ge­burts­ur­kun­de als­bald nach der Ge­burt an das Ju­gend­amt, bzw. an den be­ur­kun­den­den Notar nach­ge­reicht wer­den.

Mit gemeinsamem Sorgerecht ha­ben bei­de El­tern­tei­le die el­ter­li­che Sor­ge in ei­ge­ner Ver­ant­wor­tung und in ge­gen­sei­ti­gem Ein­ver­neh­men zum Wohl des Kin­des aus­zu­üben. Ein An­trag auf ge­mein­sa­mes Sor­ge­recht un­ver­hei­ra­te­ter El­tern kann nur dann ab­ge­wie­sen wer­den, wenn mit Si­cher­heit da­von aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass ei­ne ge­mein­sa­me Sor­ge mit dem Kindeswohl nicht zu ver­ein­ba­ren wä­re.

Sofern die Mutter einem ge­mein­sa­men Sor­ge­recht nicht zu­stimmt, kann (seit 2010) der nicht mit ihr ver­hei­ra­te­te Kinds­va­ter auch oh­ne ih­re Zu­stim­mung beim Fa­mi­lien­ge­richt ein ge­mei­ns­ames, bzw. ge­teil­tes Sor­ge­recht be­an­tra­gen. Wenn ent­ge­gen­ste­hen­de Grün­de nicht von vorn­her­ein er­sichtlich sind, be­stimmt das Fa­mi­lienge­richt ei­ne Frist, in­ner­halb der ei­nem ge­mein­sa­men Sor­ge­recht wi­der­spre­chen­de Grün­de vor­ge­tra­gen wer­den kön­nen. Ge­schieht dies nicht, be­schließt das Fa­mi­lien­ge­richt ein ge­mein­sa­mes Sor­ge­recht in ei­nem ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren, in dem we­der das Ju­gend­amt noch die El­tern noch­mals an­ge­hört wer­den. So­fern es nicht dem Kin­des­wohl wi­der­spricht, über­trägt das Gericht als­dann die el­ter­li­che Sor­ge auf bei­de El­tern.

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Sorgerecht mit, nach und ohne Ehe

Sorgerechtsvollmacht

Das gemeinsame Sorgerecht für ge­mein­sa­me Kin­der er­for­dert sehr vie­le ein­ver­nehm­li­che Ent­schei­dun­gen von den El­tern. Da­von kön­nen sie im All­tag über­for­dert sein. Durch eine vor­ab er­teil­te Sor­ge­rechts­voll­macht kann im Hin­blick auf ge­nau be­stimm­te An­ge­le­gen­hei­ten das al­lei­ni­ge Ent­schei­dungs­recht auf ei­nen El­tern­teil über­tra­gen wer­den. Mit die­ser Voll­macht, die der Part­ner, der auf sein Ent­schei­dungs­recht ver­zich­tet, dem an­de­ren aus­stellt, las­sen sich künf­ti­ge Strei­tig­kei­ten in den be­zeich­ne­ten An­ge­le­gen­hei­ten am ehes­ten ver­mei­den. So kann auch ver­mie­den wer­den, dass ein Ge­richt in der Sa­che ent­schei­den muss. Denk­bar sind hier auch ge­ges­eit­ig er­teil­te Voll­mach­ten.



Alleiniges Sorgerecht

Sind die Eltern je­doch sehr zer­strit­ten, so­dass Eini­gun­gen zwi­schen ih­nen nicht zu­stan­de kom­men oder ein El­tern­teil wird sei­nen Pflich­ten als Sor­ge­be­rech­tig­ter nicht ge­recht, kann es zum Woh­le von Kin­dern bes­ser sein, wenn die Ent­schei­dungs­be­fug­nis in ein­zel­nen An­ge­le­gen­hei­ten oder die el­ter­li­che Sor­ge so­gar ins­ge­samt auf nur ei­nen El­tern­teil über­tra­gen wird. Dies muss je­doch beim zu­stän­di­gen Fa­mi­lien­ge­richt be­an­tragt wer­den.


Bei Folgendem z.B. kann ei­nem El­tern­teil das Sor­ge­recht vom Gericht ent­zo­gen wer­den:

  • Kindeswohlgefährdung
    Wenn fürsorgliches Handeln durch Sor­ge­be­rech­tig­te un­ter­las­sen wird.


  • Vernachlässigung
    Wenn wichtige Versorgungsleistungen über ei­nen län­ge­ren Zeit­raum (u.a. Nah­rung, Klei­dung, Hy­gi­ene, geis­ti­ge An­re­gung) un­ter­blei­ben.


  • Kindesmisshandlung
    Wenn das Kind körperlichen Miss­hand­lun­gen (Schlä­gen, Trit­ten etc.), sexu­el­len Miss­hand­lun­gen und/­oder emo­tio­na­len Miss­hand­lun­gen (Herab­set­zung, Ent­wer­tung, Be­schimpf­un­gen etc.) aus­ge­setzt ist