Beratungshilfe & Verfahrenskostenhilfe
Beratungshilfe
Sie verfügen über ein geringes Einkommen und kein Vermögen, wollen sich rechtlich beraten und ggf. außergerichtlich von mir vertreten lassen? In diesem Fall müslsen Sie zuvor einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes beantragen. HIER finden Sie weitere Informationen zur Beratungshilfe und das Antragsformular zum Ausdrucken.
Bevor das Gericht Ihnen Beratungshilfe bewilligt, wird vorausgesetzt, dass Sie sich zuerst ernsthaft bemüht haben, das betreffende Problem selbst zu lösen und dies auch belegen können. Erst wenn diese Bemühungen erfolglos waren, können Sie Beratungshilfe beantragen. Eine solche Eigenbemühung kann bei allgemeinen Zivilsachen z.B. ein Briefwechsel mit dem potentiellen Verfahrenskontrahenten sein. In Familiensachen sollten Sie das Jugendamt oder Beratungsstellen aufsuchen, bevor Sie einen Antrag auf Beratungshilfe stellen!
Noch VOR einer Terminvereinbarung mit meiner Kanzlei sind Sie gehalten, zum Amtsgericht Ihres Wohnbezirks zu gehen. Dort müssen Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und lückenlos darlegen. Legen Sie dazu dem Gericht sämtliche HIER aufgeführten Unterlagen vor. Dazu gehört der überzeugende Nachweis Ihrer ernsthaften Eigenbemühungen. Beratungshilfe erhalten Sie nicht, wenn andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme Ihnen zuzumuten ist.
Wird Ihnen vom Gericht ein Beratungshilfeschein ausgestellt, legen Sie mir diesen Schein bitte vor einer Beratung vor (ganz gleich, ob diese lin meiner Kanzlei oder telefonisch stattfindet.). Es ist außerdem vor der Beratung(!) eine Eigenbeteiligung von 15,- € je Beratungshilfefall an mich zu bezahlen.
Bedenken Sie bitte:
Bei nachträglicher Antragstellung lässt sich nicht voraussagen, ob Ihr Antrag vom Gericht angenommen oder abgelehnt wird. Sie würden das Risiko eingehen, auf den Anwaltskosten "sitzen zu bleiben". Wenn nämlich Beratungshilfe auf der Grundlage Ihres Antrages nicht gewährt würde (was bei nachträglicher Antragstellung häufig der Fall ist), wären Sie verpflichtet, mir die gesetzliche Vergütung für schon erbrachte Leistungen selbst zu zahlen. Deshalb lassen Sie mir bitte den aktuellen Schein noch vor dem Beratungstermin zukommen!
Es gibt zwei Arten von Gebühren: Die Gebühren nach dem Gegenstandswert und Rahmengebühren (wie z.B. im Sozialrecht). Der Gegenstandswert ist die eine Berechnungsgröße, die das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zugrunde legt. Der Gegenstandswert ergibt sich meist aus der Angelegenheit selbst, z.B. bei Geldforderungen. Manchmal ist er in anderen Gesetzen festgelegt, wie z.B. den Kostengesetzen der Gerichte. Im Streitfall kann das Gericht den Gegenstandswert festsetzen. Damit ist meine Rechnung für Sie unter Anwendung einschlägiger Tabellen nachvollziehbar. Die Gebühren lassen sich jedoch nicht prozentual aus dem Gegenstandswert errechnen. Deshalb fragen Sie mich bitte, welche Gebühr voraussichtlich in Ihrem Fall anfällt, falls Ihre Kosten nicht von der Staatskasse getragen werden.
Prozesskostenhilfe, bzw. Verfahrenskostenhilfe
nach § 115 ZPO
Wenn Sie persönlich und wirtschaftlich nicht in der Lage sind, für die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens aufzukommen, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Prozess- (oder Verfahrenskostenhilfe) beinhaltet auch die Gerichtskosten. Für die Beantragung müssen dem zuständigen Gericht u.a. Ihre Einkommensunterlagen bzw. Ihr Bescheid über den Bezug von Bürgergeld sowie Ihr Mietvertrag vorgelegt werden. HIER finden Sie dazu Informationen. Damit das Gericht den Antrag bewilligt, muss bei dem angestrebten Verfahren eine ,,hinreichende Aussicht auf Erfolg'' bestehen. Und: Sofern ein naher Verwandter finanziell in der Lage ist, einen sog. Prozesskostenvorschuss zu leisten, wird diese(r) dafür in Haftung genommen, die Kosten Ihres Rechtsstreits zu tragen. Die staatliche Fürsorgeleistung der Verfahrenskostenhilfe hat nur (noch) eine Ersatzfunktion gegenüber der privaten Fürsorge.
Einzusetzendes Einkommen
Um festzustellen, ob Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben, prüft das Gericht Ihr einzusetzendes Einkommen. Das ist Ihr monatliches (Durchschnitts-)Einkommen plus Ihr verwertbares Vermögen, abzüglich Ihrer Zahlungsverpflichtungen und abzüglich diverser Freibeträge. Wenn sich dabei ein einzusetzendes Einkommen von weniger als 15.- € ergibt, erhalten Sie in der Regel Prozesskostenhilfe ohne Rückzahlungsverpflichtung. Das Gericht kann dann allerdings innerhalb der folgenden vier Jahre prüfen, ob sich Ihre finanzielle Situation gebessert hat und ggf. Rückzahlung (in Raten) fordern. Wird ein höheres einzusetzendes Einkommen ermittelt wird ggf. Prozesskostenhilfe von vornherein als zinsloses Darlehen gewährt. Dieses Darlehen muss ganz oder teilweise innerhalb der nächsten 48 Monate zurück gezahlt werden.
Kostenrisiko
Auch bei bewilligter Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bleibt für Sie ein Kostenrisiko. Denn eine Bewilligung gilt nur für Ihren eigenen Anteil an den Verfahrenskosten. Sollten Sie das Verfahren verlieren, müssen Sie (außer bei Verfahren in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht) die Prozesskosten der Gegenseite bezahlen.
Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung
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Sofern Sie im Fall einer Scheidung die Gerichts- und Anwaltskosten wegen eines zu geringen einzusetzenden Einkommens nicht aufbringen können, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Sofern die Voraussetzungen für eine Scheidung erfüllt sind und ein Scheidungsverfahren somit vor dem Familiengericht Aussicht auf Erfolg hat, wird Ihnen möglicherweise Prozesskostenhilfe gewährt. - Allerdings nur dann, wenn Sie nachweisen können, dass das laufende Einkommen und Vermögen Ihres(r) getrennt lebenden Ehepartners(partnerin) nicht ausreichen, um davon Ihre Kosten für das Verfahren in Form eines sog. Verfahrenskostenvorschusses zu bestreiten.
Der Verfahrenskostenvorschuss ...
... ist im Falle der Ehescheidung ggf. eine Unterhaltsleistung Ihres getrennt lebenden Ehepartners an Sie. Sofern Sie (nach § 1360 BGB) einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss an Ihren Ehegatten haben, zählt das zu Ihrem einsetzbaren Vermögen, so dass Ihre Bedürftigkeit in diesem Falle entfällt und eine staatliche Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt wird. Sie müssen bereits bei Beantragung von Verfahrenskostenhilfe nachweisen können, dass Sie keinen Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss von Ihrem Ehepartner haben.
Sofern dessen einzusetzendes Einkommen ausreicht, bleibt es Ihnen überlassen, den Verfahrenskostenvorschuss von Ihrem Ehegatten, von dem Sie getrennt leben, einzufordern. Für die Prüfung Ihrer Bedürftigkeit ist es unerheblich, ob diese(r) tatsächlich an Sie zahlt oder nicht. Notfalls müssen Betroffene ihren Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss vor dem Familiengericht geltend machen. Auch in einer solchen Situation vertrete ich Sie als Anwältin und bin an Ihrer Seite.
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