Bettina von Haxthausen

Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Bettina Freifrau von Haxthausen

Kosten beim Rechtsanwalt Formulare


  


 

staatliche Rechtshilfen frü alle die, denen (nachweislich) die Mittel für Anwalts- und Gerichtskosten fehlen

Beratungshilfe & Verfahrenskostenhilfe

Beratungshilfe

Sie verfügen über ein ge­rin­ges Ein­kom­men und kein Ver­mö­gen, wol­len sich recht­lich be­ra­ten und ggf. au­ßer­ge­richt­lich von mir ver­tre­ten las­sen? In die­sem Fall müsl­sen Sie zu­vor ei­nen Be­ra­tungs­hilfe­schein beim Amtsgericht Ih­res Wohn­sit­zes be­an­tra­gen. HIER  fin­den Sie weitere In­for­ma­tio­nen zur Be­ra­tungs­hil­fe und das An­trags­for­mu­lar zum Aus­drucken.

Be­vor das Gericht Ih­nen Be­ra­tungs­hil­fe be­wil­ligt, wird vor­aus­ge­setzt, dass Sie sich zu­erst ernst­haft be­müht ha­ben, das be­tref­fen­de Pro­blem selbst zu lö­sen und dies auch be­le­gen kön­nen. Erst wenn die­se Be­müh­un­gen er­folg­los wa­ren, kön­nen Sie Be­ra­tungs­hil­fe be­an­tra­gen. Eine sol­che Ei­gen­be­mü­hung kann bei all­ge­mei­nen Zivil­sa­chen z.B. ein Brief­wech­sel mit dem po­ten­tiel­len Ver­fah­rens­kon­tra­hen­ten sein. In Fa­mi­lien­sa­chen soll­ten Sie das Jugendamt oder Be­ra­tungs­stel­len auf­su­chen, be­vor Sie ei­nen An­trag auf Be­ra­tungs­hil­fe stel­len!

Noch VOR einer Ter­min­ver­ein­ba­rung mit mei­ner Kanz­lei sind Sie gehalten, zum Amts­gericht Ih­res Wohn­be­zirks zu ge­hen. Dort müs­sen Sie Ihre per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se voll­stän­dig und lücken­los dar­le­gen. Le­gen Sie da­zu dem Gericht sämt­li­che HIER auf­ge­führ­ten Un­ter­la­gen vor. Da­zu ge­hört der über­zeu­gen­de Nach­weis Ih­rer ernst­haf­ten Eigen­be­müh­un­gen. Be­ra­tungs­hil­fe er­hal­ten Sie nicht, wenn an­de­re Mög­lich­kei­ten für ei­ne Hil­fe zur Ver­fü­gung ste­hen, de­ren In­an­spruch­nah­me Ih­nen zu­zu­mu­ten ist.

Wird Ih­nen vom Ge­richt ein Be­ra­tungs­hil­fe­schein aus­ge­stellt, le­gen Sie mir die­sen Schein bitte vor einer Be­ra­tung vor (ganz gleich, ob die­se lin mei­ner Kanz­lei oder te­le­fo­nisch statt­fin­det.). Es ist au­ßer­dem vor der Be­ra­tung(!) ei­ne Ei­gen­be­tei­li­gung von 15,- € je Be­ra­tungs­hil­fe­fall an mich zu be­zah­len.

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Bedenken Sie bitte:
Bei nachträglicher Antragstel­lung lässt sich nicht vor­aus­sa­gen, ob Ihr An­trag vom Gericht an­ge­nom­men oder ab­ge­lehnt wird. Sie wür­den das Ri­si­ko ein­ge­hen, auf den An­walts­kos­ten "sit­zen zu blei­ben". Wenn nämlich Be­ra­tungs­hil­fe auf der Grund­la­ge Ihres An­tra­ges nicht ge­währt würde (was bei nach­träg­li­cher An­trag­stel­lung häu­fig der Fall ist), wären Sie ver­pflich­tet, mir die ge­setz­li­che Ver­gü­tung für schon er­brach­te Leis­tun­gen selbst zu zah­len. Des­halb las­sen Sie mir bit­te den ak­tu­el­len Schein noch vor dem Be­ra­tungs­ter­min zu­kom­men!

Es gibt zwei Arten von Gebühren: Die Ge­büh­ren nach dem Ge­gen­stands­wert und Rah­men­ge­büh­ren (wie z.B. im So­zial­recht). Der Ge­gen­stands­wert ist die ei­ne Be­rech­nungs­grö­ße, die das Rechts­anwalts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) zu­grun­de legt. Der Ge­gen­stands­wert er­gibt sich meist aus der An­ge­le­gen­heit selbst, z.B. bei Geld­for­de­run­gen. Manch­mal ist er in an­de­ren Ge­set­zen fest­ge­legt, wie z.B. den Kos­ten­ge­set­zen der Ge­rich­te. Im Streit­fall kann das Ge­richt den Ge­gen­stands­wert fest­set­zen. Da­mit ist mei­ne Rech­nung für Sie un­ter An­wen­dung ein­schlä­gi­ger Ta­bel­len nach­voll­zieh­bar. Die Ge­büh­ren las­sen sich je­doch nicht pro­zen­tual aus dem Ge­gen­stands­wert er­rech­nen. Des­halb fra­gen Sie mich bitte, wel­che Ge­bühr vor­aus­sicht­lich in Ih­rem Fall an­fällt, falls Ih­re Kos­ten nicht von der Staats­kas­se ge­tra­gen wer­den.

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Prozesskostenhilfe, bzw. Verfahrenskostenhilfe

nach § 115 ZPO

Wenn Sie persönlich und wirt­schaft­lich nicht in der La­ge sind, für die Kos­ten eines ge­richt­lichen Ver­fah­rens auf­zu­kom­men, be­steht die Mög­lich­keit, Pro­zess­kos­ten­hil­fe zu be­an­tra­gen. Die Prozess- (oder Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe) be­in­hal­tet auch die Gerichts­kos­ten. Für die Be­an­tra­gung müs­sen dem zuständigen Gericht u.a. Ihre Ein­kom­mens­unter­la­gen bzw. Ihr Be­scheid über den Be­zug von Bür­ger­geld so­wie Ihr Miet­ver­trag vor­ge­legt werden. HIER fin­den Sie da­zu In­for­matio­nen. Da­mit das Ge­richt den An­trag be­wil­ligt, muss bei dem an­ge­streb­ten Ver­fah­ren ei­ne ,,hin­rei­chen­de Aus­sicht auf Er­folg'' be­ste­hen. Und: So­fern ein na­her Ver­wand­ter fi­nan­ziell in der La­ge ist, ei­nen sog. Pro­zess­kos­ten­vor­schuss zu lei­sten, wird die­se(r) da­für in Ha­ftung ge­nom­men, die Kos­ten Ihres Rechts­streits zu tra­gen. Die staat­li­che Für­sor­ge­leis­tung der Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe hat nur (noch) ei­ne Er­satz­funk­tion ge­gen­über der pri­va­ten Für­sor­ge.



Einzusetzendes Einkommen

Um festzustellen, ob Sie An­spruch auf Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe ha­ben, prüft das Gericht Ihr ein­zu­set­zen­des Ein­kom­men. Das ist Ihr mo­nat­li­ches (Durch­schnitts-)­Ein­kom­men plus Ihr ver­wert­ba­res Ver­mö­gen, ab­züg­lich Ih­rer Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen und ab­züg­lich di­ver­ser Frei­be­trä­ge. Wenn sich da­bei ein ein­zu­set­zen­des Ein­kom­men von weni­ger als 15.- € er­gibt, er­hal­ten Sie in der Re­gel Pro­zess­kos­ten­hil­fe ohne Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung. Das Ge­richt kann dann al­ler­dings in­ner­halb der fol­gen­den vier Jah­re prü­fen, ob sich Ih­re fi­nan­zielle Situ­ation gebes­sert hat und ggf. Rück­zah­lung (in Ra­ten) for­dern. Wird ein hö­he­res ein­zu­set­zen­des Ein­kom­men er­mit­telt wird ggf. Pro­zess­kos­ten­hil­fe von vorn­her­ein als zins­lo­ses Dar­le­hen ge­währt. Die­ses Dar­le­hen muss ganz oder teil­wei­se in­ner­halb der nächs­ten 48 M­ona­te zu­rück ge­zahlt wer­den.


Kostenrisiko

Auch bei be­wil­lig­ter Pro­zess- oder Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe bleibt für Sie ein Kos­ten­risi­ko. Denn eine Be­wil­li­gung gilt nur für Ih­ren eige­nen An­teil an den Ver­fah­rens­kos­ten. Soll­ten Sie das Ver­fah­ren ver­lie­ren, müs­sen Sie (au­ßer bei Ver­fah­ren in er­ster In­stanz vor dem Ar­beits­ge­richt) die Pro­zess­kos­ten der Ge­gen­sei­te be­zah­len.

 
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Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung

Kapitelanfang - Verfahrenskostenhilfe - Prozesskostenhilfe  

Sofern Sie im Fall einer Scheidung die Gerichts- und Anwaltskosten we­gen ei­nes zu ge­rin­gen ein­zu­set­zen­den Ein­kom­mens nicht auf­brin­gen kön­nen, be­steht die Mög­lich­keit, Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe zu be­an­tra­gen. So­fern die Voraus­set­zun­gen für eine Schei­dung er­füllt sind und ein Scheidungs­ver­fah­ren so­mit vor dem Familien­gericht Aus­sicht auf Er­folg hat, wird Ih­nen mög­li­cher­wei­se Prozess­kos­ten­hil­fe ge­währt. - Al­ler­dings nur dann, wenn Sie nach­wei­sen kön­nen, dass das lau­fen­de Ein­kom­men und Ver­mö­gen Ih­res(r) ge­trennt le­ben­den Ehe­part­ners(part­ne­rin) nicht aus­rei­chen, um da­von Ih­re Kos­ten für das Ver­fah­ren in Form eines sog. Ver­fah­rens­kos­ten­vor­schus­ses zu be­strei­­ten.


Der Verfahrenskostenvorschuss ...

... ist im Falle der Eheschei­dung ggf. eine Un­ter­halts­leis­tung Ih­res ge­trennt le­ben­den Ehe­part­ners an Sie. So­fern Sie (nach § 1360 BGB) ei­nen An­spruch auf Ver­fah­rens­kos­ten­vor­schuss an Ih­ren Ehe­gat­ten ha­ben, zählt das zu Ih­rem ein­setz­ba­ren Ver­mö­gen, so dass Ih­re Be­dürf­tig­keit in die­sem Fal­le ent­fällt und ei­ne staat­li­che Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe nicht ge­währt wird. Sie müs­sen be­reits bei Be­an­tra­gung von Ver­fah­rens­kos­ten­hil­fe nach­wei­sen kön­nen, dass Sie kei­nen An­spruch auf ei­nen Ver­fah­rens­kos­ten­vor­schuss von Ih­rem Ehe­part­ner ha­ben.

Sofern dessen einzu­set­zen­des Ein­kom­men aus­reicht, bleibt es Ih­nen über­las­sen, den Ver­fah­rens­kos­ten­vor­schuss von Ih­rem Ehe­gat­ten, von dem Sie ge­trennt le­ben, ein­zu­for­dern. Für die Prü­fung Ih­rer Be­dürf­tig­keit ist es un­er­heb­lich, ob die­se(r) tat­säch­lich an Sie zahlt oder nicht. Not­falls müs­sen Be­trof­fe­ne ih­ren An­spruch auf Ver­fah­rens­kos­ten­vor­schuss vor dem Fa­mi­lien­ge­richt gel­tend ma­chen. Auch in ei­ner sol­chen Si­tu­ati­on ver­tre­te ich Sie als An­wäl­tin und bin an Ih­rer Sei­te.

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Kosten bei Anwalt und Gericht

Rechtsanwaltskanzlei Bettina Freifrau von Haxthausen, Berlin-Charlottenburg