Hilfen im Lockdown
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November- , Dezember- und Januarhilfe
Vom erweiterten Lockdown direkt betroffene Unternehmen und Selbstständige erhalten vom Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe, die sog. "November bzw. Dezemberhilfe". Diese soll pauschal 70 - 75 % des Umsatzes betragen, der in den selben Monaten des Vorjahres erzielt wurde. Diese Corona-Finanzhilfe soll die Umsatzeinbußen der betroffenen Unternehmen und Selbstständigen kompensieren. Bei Solo-Selbstständigen kann entweder der Umsatz vom Monate November (und Dezember) 2019 oder alternativ der durchschnittliche Umsatz des ganzen Jahres 2019 als Vergleichsumsatz herangezogen werden. Nur bei (Ein-Personen Unternehmen), die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, darf der Umsatz des Monats Oktober 2020 oder der durchschnittliche Umsatz seit Gründung des Unternehmens als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. November- und Dezemberhilfe müssen auf unterschiedlicher Grundlage getrennt berechnet werden.
Von der November- und Dezemberhilfe sollen Betriebe profitieren, die von den coronabedingten Schließungen in diesem Zeitraum direkt oder indirekt betroffen sind. Auch indirekt betroffene Unternehmen und Selbstständige sollen dann Anträge stellen können. Das sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt vom Lockdown betroffenen Unternehmen erzielen. Dies kann z. B. eine Wäscherei sein, die bisher vorwiegend Hotelwäsche gewaschen hat, o.ä.
Soloselbstständige erhaltenauf Antrag eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 €, Unternehmen mit mehreren Angestellten bis zu 10.000 €.
Wenn Sie bereits Überbrückungshilfen oder Kurzarbeitergeld für den betreffenden Zeitraum erhalten, wird dies auf die Hilfe angerechnet. Umsätze, die Sie trotz Schließung erreichen, werden bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Nur bei darüber hinausgehenden Umsätzen erfolgt eine entsprechende Anrechnung.
Bei der November- bis Januarhilfe handelt es sich um eine Kompensation der entgangenen Umsätze, also um einen Schadensersatz, der nicht zurück gezahlt werden muss. Dieses Geld darf auch für Lebenshaltungskosten verwendet werden. Auch diese Corona-Hilfe muss von Unternehmen mit mehreren Angestellten durch einen steuerberatenden Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater beantragt werden.
Für Soloselbstständige, die insgesamt nicht mehr als 5.000 € Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie sind unter besonderen Identifizierungspflichten über ein ELSTER-Zertifikat direkt antragsberechtigt.
Anträge auf Novemberhilfe können noch bis zum 31.01.2021 gestellt werden.
Sonderregelung für Restaurants ...
... wenn sie Speisen außer Haus verkaufen. Die Umsatzerstattung wird auf 75 % der Umsätze begrenzt, die im Vergleichszeitraum von 2019 mit im Restaurant verzehrten Speisen erzielt wurden. Die Umsätze des Außerhausverkaufs werden (egal wie hoch sie ausfallen) von der Umsatzanrechnung ausgenommen.
Beispielsweise erhält ein Restaurant, das im Vergleichsmonat des Vorjahres 10.000,- € Umsatz hatte, mit der November- und Dezemberhilfe 75 % davon, also im Beispiel 7500.- €. Im November 2020 kann es aber deutliche Umsätze mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass die Förderung gekürzt wird. Damit wollte die Bundesregierung den Außerhausverkauf fördern.
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Überbrückungshilfen
Mit den Überbrückungshilfen sollen die Fixkosten der von den Lockdowns und Corona-Präventionsmaßnahmen betroffenen Betriebe gedeckt werden. Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler, die dadurch bedingte Umsatzeinbußen haben, können Überbrückungshilfen beantragen. Es handelt sich dabei um nicht-rückzahlbare Zuschüsse zu den in dieser Zeit weiterlaufenden Betriebskosten. Für die Lebenshaltung sind diese Zuschüsse nicht bestimmt, denn einen Unternehmerlohn beinhaltet die Überbrückungshilfe nicht. Überbrückungshilfen müssen versteuert werden.
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wenn Sie nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind
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wenn Sie keine inländische Betriebsstätte haben
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wenn Sie am 31.12.2019 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren
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wenn Sie Ihr Unternehmen erst nach dem 31.10.2019 gegründet haben
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wenn Sie Freiberufler bzw. Solo-Selbstständiger nur im Nebenerwerb sind
Überbrückungshilfe I betraf die Monate Juni bis August 2020. Dafür kann nachträglich kein Antrag mehr gestellt werden. Überbrückungshilfe II kann bis zum 31. März 2021 beantragt werden.
Über die Erstattung betrieblicher Fixkosten bei kleineren Unternehmen, Solo- Selbstständigen und Freiberuflern hinaus wurden bis zum zweiten Lockdown mit der Überbrückungshilfe II auch Maßnahmen in Gaststätten gefördert, die ursprünglich dazu beitragen sollten, das steigende Ansteckungsrisiko während der kälteren Jahreszeit zu verringern durch temporäre Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche. Förderungswürdig war damit z.B. die Anschaffung von Außenzelten und Wärmestrahlern.
Die Überbrückungshilfen werden ab 01. Januar 2021 als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und die Zugangsbedingungen werden vereinfacht und erweitert. Außerdem wird der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet.
Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten betrug zunächst der maximale Überbrückungshilfe-Betrag 9.000 € für drei Monate. Größere Unternehmen erhielten maximal 15.000 €. Bei Kleinunternehmen mit sehr hohen Fixkosten konnte dieser Höchstbetrag nur ausnahmsweise überschritten werden.
Ab November 2020 galt:
Die Deckelung der Hilfen für kleine und mittelständische Unternehmen wurde ab November 2020 ersatzlos gestrichen.
Die bisherige Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wurde auf 20% erhöht. Die Überbrückungshilfe steht für Unternehmen aus allen Branchen offen, deren Umsatz um mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahr eingebrochen ist.
Die Fördersätze wurden erhöht.
90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten)
60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten)
40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch)
Das Antrags-Verfahren läuft in Gänze digital ab. Ein Antrag auf Überbrückungshilfe muss von einem „prüfenden Dritten“ gestellt werden, also durch jemanden, der sich berufsmäßig mit Ihren Steuerangelegenheiten auskennt und die Umsatzausfälle und die betrieblichen Fixkosten bestätigt. (steuerberatender Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer). Dank dieser Vorprüfung können die Verfahren zügig laufen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen über die die Bewilligungsstellen der Bundesländer. Anträge für Berliner müssen bei der Investitionsbank Berlin gestellt werden. Der letzte Einkommenssteuerbescheid ist dem Antrag beizufügen.
Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Bei der Überbrückungshilfe III ist neu, dass auch Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierung und Abschreibung berücksichtigt werden. Statt wie bisher max. 50.000 € / Monat werden nun max. 200.000 € / Monat erstattet.
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Neustarthilfe für Solo-Selbständige
und Künstler, die keine hohen Fixkosten geltend machen können
Seit 01. Januar 2021 gibt es eine Neustarthilfe für Soloselbstständige, Freiberufler, Künstler und Kulturschaffende. Sie kann seit Programmstart in 2021 beantragt werden. Diese Neustarthilfe muss nicht zurückgezahlt werden und wird aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet. Auch bei der Bestimmung von Kinderzuschlägen wird sie nicht berücksichtigt. Sie muss aber, wie auch andere Soforthilfen, versteuert werden.
Pro Ein-Personen-Betrieb (Solo-Selbstständigen, bzw. Künstler) werden einmalig maximal 7.500 Euro ausbezahlt. Dieser Betrag ist allerdings für einen Zeitraum von insgesamt sechs Monaten bestimmt. Diese Hilfe soll besonders die Solo-Selbstständigen unterstützen, die von den bisherigen Überbrückungshilfen aufgrund geringer Fixkosten kaum oder gar nicht profitieren konnten.
Antragsberechtigt sind insbesondere Soloselbstständige und Künstler, die im Rahmen der Überbrückungshilfen kaum oder gar keine Fixkosten geltend machen können und die im Vergleichszeitraum zu mindestens 51 % selbstständig waren.
Auszahlung als Vorschuss
Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die genauen Umsätze bei Antragstellung noch nicht feststehen. Liegt der Umsatz während dieser Zeit anders, als zuvor erwartet höher, ist ein Teil der Neustarthilfe zurück zu zahlen.
Nach Ablauf des Förderzeitraums muss eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellt werden. Alle ermittelten Rückzahlungen müssen bis zum 31.12.2021 unaufgefordert der Bewilligungsstelle mitgeteilt und überwiesen werden. Mit Nachprüfungen wegen Subventionsbetrug ist zu rechnen! Mehr zur Neustarthilfe H I E R